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Der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes in Baden-Württemberg soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage stellen.

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Der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes in Baden-Württemberg soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage stellen.

Durch die Änderung des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz – PSchG) werden die Zuschüsse des Landes für die Schulen in freier Trägerschaft auf 80 Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers erhöht. Dieser Kostendeckungsgrad wird auch erstmals im PSchG verankert. Darüber hinaus wird der in Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 Landesverfassung normierte Anspruch der freien Schulen auf einen Ausgleich für nicht erhobenes Schulgeld gesetzlich konkretisiert.

Die Novelle des PSchG stellt die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage. Mit dem Gesetzentwurf wird zugleich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 2015 Rechnung getragen, das die bisher geltenden Paragrafen 17, 18 PSchG als mit der Landesverfassung unvereinbar angesehen hatte.

Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes mit Vorblatt und Begründung (PDF)

Pressemitteilung: Mehr Geld für Privatschulen

Kommentare : zum „Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes“

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 9. Juni 2017 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

18. Kommentar von :Ohne Name

Die Folgen des Gesetzesentwurf sind weitreichend und folgenschwer:

Geht es, - neben dem Ausgleichanspruch - , doch auch um den Wunsch (einer Minderheit), über das lt. Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehend, gefördert zu werden! Wenn dieser Wunsch erfüllt und sogar gesetzlich verankert werden soll, dann sollte dies nur geschehen, wenn sich dazu die notwendige 2/3 Mehrheit im Landtag bekennt. Das

Geht es, - neben dem Ausgleichanspruch - , doch auch um den Wunsch (einer Minderheit), über das lt. Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehend, gefördert zu werden! Wenn dieser Wunsch erfüllt und sogar gesetzlich verankert werden soll, dann sollte dies nur geschehen, wenn sich dazu die notwendige 2/3 Mehrheit im Landtag bekennt.
Das wäre für Wähler aufschlussreich. Schließlich widerspricht der geplante Gesetzesentwurf den mehrheitlichen Interessen, die vom Landeselternbeirat* und vom Rechnungshof* vertreten werden!

*Vorblatt C.: "Alternativen
Es bestünde die Möglichkeit, den Ausgleichanspruch nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 Verfassung des
Landes Baden-Württemberg mit einer 2/3-Mehrheit des Landtags durch Beschluss zu ändern. Diese Alternative wurde nicht weiter verfolgt."
*Rechnungshof zur Überfinanzierung Ersatzschulen, Denkschrift 2012. (14)
*Landeselternbeirat l.t Urteil 1 VB 130-13, Rn 95: "Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück."
(90 % der Schüler nutzen die staatlichen Schulen, zu deren Lasten die staatliche Förderung der Privatschulen erfolgt.)

22. Kommentar von :Ohne Name

Zur Privatschulfinanzierung allgemein

Vorab zur Privatschulfinanzierung allgemein: Es wäre wünschenswert, wenn das Kultusministerium und auch die Abgeordneten in der Öffentlichkeit die Dinge richtig beim Namen nennen, weil sonst ganz zu Unrecht falsche Vorstellungen von der finanziellen Förderung von Schulen in Freier Trägerschaft aufkommen. Meine "Vorredner" haben zumindest solche.

Vorab zur Privatschulfinanzierung allgemein: Es wäre wünschenswert, wenn das Kultusministerium und auch die Abgeordneten in der Öffentlichkeit die Dinge richtig beim Namen nennen, weil sonst ganz zu Unrecht falsche Vorstellungen von der finanziellen Förderung von Schulen in Freier Trägerschaft aufkommen. Meine "Vorredner" haben zumindest solche.

Nach dem neuen Gesetz bekommen Schulen in Freier Trägerschaft 80, bzw. 90% nach dem Bruttokostenmodell. In dieses Modell sind nach wie vor bestimmte Kostenfaktoren von staatlichen Schulen nicht eingerechnet, z.B. der Ganztag, Schulsozialarbeit. Auch werden Gebäudekosten, die bei staatlichen Schulen von den Kommunen getragen werden, nicht berücksichtigt. In der separaten Schulbauförderung wird nur ein Neubau (nicht Sanierung) gefördert und auch nur 37% der pädagogischen Fläche (das entspricht ca. 25% der gesamten Baukosten) - ausgezahlt in den 10 Jahren nach Fertigstellung eines Schulbaus. Wenn man alles zusammen zählt, bekommt eine Freie Schule etwa 50-60% der Kosten eines staatlichen Schülers vom Land gefördert, da die Kommunen ja wenig bis keinerlei Beitrag leisten. Und nicht zu vergessen, dass die ersten 3 Jahre überhaupt nicht gefördert werden, nicht einmal rückwirkend.

Es entspricht dem Grundgesetz, dass Eltern Wahlfreiheit haben. Und die Schulen in Freier Trägerschaft als Teil des öffentlichen Schulwesens vergrößern diese Wahlfreiheit. Sollten nicht Eltern aller Schulen deshalb an einem Strang ziehen? Allen voran der Landeselternbeirat.

23. Kommentar von :Ohne Name

Ein Meilenstein mit Fragezeichen

Es wäre ein Meilenstein in der Privatschulfinanzierung, wenn 80% nach dem Bruttokostenmodell gesetzlich fest geschrieben werden. Das gibt den Schulen in Freier Trägerschaft eine gewisse Planungssicherheit. Als logische Folge müsste nun das Bruttokostenmodell überprüft und an die inzwischen veränderten Kosten eines staatlichen Schülers angepasst

Es wäre ein Meilenstein in der Privatschulfinanzierung, wenn 80% nach dem Bruttokostenmodell gesetzlich fest geschrieben werden. Das gibt den Schulen in Freier Trägerschaft eine gewisse Planungssicherheit. Als logische Folge müsste nun das Bruttokostenmodell überprüft und an die inzwischen veränderten Kosten eines staatlichen Schülers angepasst werden. Oder ist das mit §18 Absatz 2 gemeint?

Andere Passagen des Gesetzestextes sind noch sehr unklar:
- Was heißt 5% des Haushaltsnettoeinkommens? 5 % pro Kind? Oder pro Familie? (Wenn nicht pro Familie, dann macht das Ganze gar keinen Sinn, weil dann Familien mit mehr Kindern auch mehr zugemutet wird, obwohl eine größere Familie höhere Lebenshaltungskosten hat. Ich denke, da haben Schulen in Freier Trägerschaft schon jetzt gerechtere Schulgeldmodelle.) Und was ist ein Haushaltsnettoeinkommen? Nur das zu versteuernde Einkommen nach Steuer oder auch Kindergeld, Mieteinnnahmen oder sonstige Einnahmen?
Und wird nicht genau durch diesen Paragrafen die Sonderung voran gebracht, weil sich dann Schulen nicht zu viele Familien mit einem niedrigen oder mittleren Einkommen leisten können? Denn hat man viele Eltern mit einem geringen bis mittleren Einkommen, liegt man deutlich unter dem durchschnittlichen Schulgeld von 160€. (Bei 3000€ Netto, kann eben eine Familie darauf bestehen, nur 150€ Schulgeld zu zahlen. Gilt 5% nicht für das Kind, sondern für die Familie verschärft sich das, denn selbst bei einem Nettoeinkommen von 5000€, könnte eine Familie mit bspw. 3 Kindern an einer Schule nur 250€ zahlen wollen. Das entspräche nur ca. 85€ Schulgeld pro Kind)
Kurzum: Warum braucht es noch die 5%-Regelung, wenn im Satz voher schon die Sonderung festgelegt ist, mit 160€ Schulgeld im Durchschnitt oder entsprechende Erleichterungen für finanzschwache Familien? Widersprechen sich diese Sätze nicht sogar?

- Auch ist unklar, wie das Berichtswesen funktionieren soll ohne dass es einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand - sowohl für Schulen als auch für die Schulaufsicht - bedeutet.

Die Neufassung von §10 halte ich für eine zu starke Einmischung in die Privatschulfreiheit. Wie sollen sich Schulen in Freier Trägerschaft mit einem besonderen pädagogischen Konzept profilieren, wenn sie sich so stark an die staatlichen Schulen anpassen müssen? Das scheint nur noch möglich für Waldorfschulen, die in §10 Ausnahmen bekommen.