Schüler arbeiten an der Freien Schule Anne-Sophie in Künzelsau (Baden-Württemberg) gemeinsam selbständig in einem Gruppenarbeitsraum. (Foto: © dpa)

Schule

Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes

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Der Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes in Baden-Württemberg soll die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage stellen.

Durch die Änderung des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz – PSchG) werden die Zuschüsse des Landes für die Schulen in freier Trägerschaft auf 80 Prozent der Bruttokosten eines öffentlichen Schülers erhöht. Dieser Kostendeckungsgrad wird auch erstmals im PSchG verankert. Darüber hinaus wird der in Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 Landesverfassung normierte Anspruch der freien Schulen auf einen Ausgleich für nicht erhobenes Schulgeld gesetzlich konkretisiert.

Die Novelle des PSchG stellt die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft auf eine solide und verlässliche Grundlage. Mit dem Gesetzentwurf wird zugleich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Juli 2015 Rechnung getragen, das die bisher geltenden Paragrafen 17, 18 PSchG als mit der Landesverfassung unvereinbar angesehen hatte.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 9. Juni 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes mit Vorblatt und Begründung (PDF)

Pressemitteilung: Mehr Geld für Privatschulen

Kommentare : zum „Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes“

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23. Kommentar von :Ohne Name

Ein Meilenstein mit Fragezeichen

Es wäre ein Meilenstein in der Privatschulfinanzierung, wenn 80% nach dem Bruttokostenmodell gesetzlich fest geschrieben werden. Das gibt den Schulen in Freier Trägerschaft eine gewisse Planungssicherheit. Als logische Folge müsste nun das Bruttokostenmodell überprüft und an die inzwischen veränderten Kosten eines staatlichen Schülers angepasst

Es wäre ein Meilenstein in der Privatschulfinanzierung, wenn 80% nach dem Bruttokostenmodell gesetzlich fest geschrieben werden. Das gibt den Schulen in Freier Trägerschaft eine gewisse Planungssicherheit. Als logische Folge müsste nun das Bruttokostenmodell überprüft und an die inzwischen veränderten Kosten eines staatlichen Schülers angepasst werden. Oder ist das mit §18 Absatz 2 gemeint?

Andere Passagen des Gesetzestextes sind noch sehr unklar:
- Was heißt 5% des Haushaltsnettoeinkommens? 5 % pro Kind? Oder pro Familie? (Wenn nicht pro Familie, dann macht das Ganze gar keinen Sinn, weil dann Familien mit mehr Kindern auch mehr zugemutet wird, obwohl eine größere Familie höhere Lebenshaltungskosten hat. Ich denke, da haben Schulen in Freier Trägerschaft schon jetzt gerechtere Schulgeldmodelle.) Und was ist ein Haushaltsnettoeinkommen? Nur das zu versteuernde Einkommen nach Steuer oder auch Kindergeld, Mieteinnnahmen oder sonstige Einnahmen?
Und wird nicht genau durch diesen Paragrafen die Sonderung voran gebracht, weil sich dann Schulen nicht zu viele Familien mit einem niedrigen oder mittleren Einkommen leisten können? Denn hat man viele Eltern mit einem geringen bis mittleren Einkommen, liegt man deutlich unter dem durchschnittlichen Schulgeld von 160€. (Bei 3000€ Netto, kann eben eine Familie darauf bestehen, nur 150€ Schulgeld zu zahlen. Gilt 5% nicht für das Kind, sondern für die Familie verschärft sich das, denn selbst bei einem Nettoeinkommen von 5000€, könnte eine Familie mit bspw. 3 Kindern an einer Schule nur 250€ zahlen wollen. Das entspräche nur ca. 85€ Schulgeld pro Kind)
Kurzum: Warum braucht es noch die 5%-Regelung, wenn im Satz voher schon die Sonderung festgelegt ist, mit 160€ Schulgeld im Durchschnitt oder entsprechende Erleichterungen für finanzschwache Familien? Widersprechen sich diese Sätze nicht sogar?

- Auch ist unklar, wie das Berichtswesen funktionieren soll ohne dass es einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand - sowohl für Schulen als auch für die Schulaufsicht - bedeutet.

Die Neufassung von §10 halte ich für eine zu starke Einmischung in die Privatschulfreiheit. Wie sollen sich Schulen in Freier Trägerschaft mit einem besonderen pädagogischen Konzept profilieren, wenn sie sich so stark an die staatlichen Schulen anpassen müssen? Das scheint nur noch möglich für Waldorfschulen, die in §10 Ausnahmen bekommen.

22. Kommentar von :Ohne Name

Zur Privatschulfinanzierung allgemein

Vorab zur Privatschulfinanzierung allgemein: Es wäre wünschenswert, wenn das Kultusministerium und auch die Abgeordneten in der Öffentlichkeit die Dinge richtig beim Namen nennen, weil sonst ganz zu Unrecht falsche Vorstellungen von der finanziellen Förderung von Schulen in Freier Trägerschaft aufkommen. Meine "Vorredner" haben zumindest solche.

Vorab zur Privatschulfinanzierung allgemein: Es wäre wünschenswert, wenn das Kultusministerium und auch die Abgeordneten in der Öffentlichkeit die Dinge richtig beim Namen nennen, weil sonst ganz zu Unrecht falsche Vorstellungen von der finanziellen Förderung von Schulen in Freier Trägerschaft aufkommen. Meine "Vorredner" haben zumindest solche.

Nach dem neuen Gesetz bekommen Schulen in Freier Trägerschaft 80, bzw. 90% nach dem Bruttokostenmodell. In dieses Modell sind nach wie vor bestimmte Kostenfaktoren von staatlichen Schulen nicht eingerechnet, z.B. der Ganztag, Schulsozialarbeit. Auch werden Gebäudekosten, die bei staatlichen Schulen von den Kommunen getragen werden, nicht berücksichtigt. In der separaten Schulbauförderung wird nur ein Neubau (nicht Sanierung) gefördert und auch nur 37% der pädagogischen Fläche (das entspricht ca. 25% der gesamten Baukosten) - ausgezahlt in den 10 Jahren nach Fertigstellung eines Schulbaus. Wenn man alles zusammen zählt, bekommt eine Freie Schule etwa 50-60% der Kosten eines staatlichen Schülers vom Land gefördert, da die Kommunen ja wenig bis keinerlei Beitrag leisten. Und nicht zu vergessen, dass die ersten 3 Jahre überhaupt nicht gefördert werden, nicht einmal rückwirkend.

Es entspricht dem Grundgesetz, dass Eltern Wahlfreiheit haben. Und die Schulen in Freier Trägerschaft als Teil des öffentlichen Schulwesens vergrößern diese Wahlfreiheit. Sollten nicht Eltern aller Schulen deshalb an einem Strang ziehen? Allen voran der Landeselternbeirat.

21. Kommentar von :Ohne Name

Wenn das Land hier staatliche Unterstützung gewährt, die über das

Wenn das Land hier staatliche Unterstützung gewährt, die über das laut Rechtsprechung erforderlich Maß hinausgehen, müsste das Land, aus Gleichbehandlungsgründen, auch möglichen Forderungen anderer Anbieter folgen, die ggf. staatliche Leistungen günstiger anbieten möchten, um sich selbst oder politische Ziele zu verwirklichen. Diese könnten

Wenn das Land hier staatliche Unterstützung gewährt, die über das
laut Rechtsprechung erforderlich Maß hinausgehen, müsste das Land, aus Gleichbehandlungsgründen, auch möglichen Forderungen anderer Anbieter folgen, die ggf. staatliche Leistungen günstiger anbieten möchten, um sich selbst oder politische Ziele zu verwirklichen.
Diese könnten ebenso fordern, dass sie Unterstützung erhalten, damit ihnen der Betrieb oder deren potenziellen Kunden die freie Auswahl erleichtert wird.


20. Kommentar von :Ohne Name

Die geförderte "Privatisierung des Bildungswesen ist ein Irrweg"*! Können Sie das widerlegen?

Wenn nicht, erübrigt sich vor allem die pauschale Förderung mit staatlichen Finanzhilfen, die - was die wenigsten Wähler/Bürger wissen, - über das laut Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgeht. Genauso unklar ist den Schulträgern und Genehmigungsbehörden wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden dürfen.

Wenn nicht, erübrigt sich vor allem die pauschale Förderung mit staatlichen Finanzhilfen, die - was die wenigsten Wähler/Bürger wissen, - über das laut Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgeht. Genauso unklar ist den Schulträgern und Genehmigungsbehörden wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden dürfen.
Können Sie das widerlegen? Wahrscheinlich ebenso wenig, wie die Feststellung des Rechnungshofes zur Überfinanzierung, oder die der Kölner Richter zu Anerkennungspraxis. D.h. auch Baden-Württemberg gehört zu den Bundesländern, in denen das GG bereits in der Anerkennungspraxis nicht ernst genommen wird. (FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47).
(siehe dazu die WZB-Studie "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598.). Sollen nun all die Privatschulen, die es eigentlich gar nicht geben dürfte, noch mehr unnötige staatliche Finanzhilfen erhalten und die benachteiligten staatliche Schulen ersetzen? (s.a. http://www.deutschlandfunk.de/wzb-studie-elite-internate-duerfte-es-in-deutschland.680.de.html?dram:article_id=372065 )

Können Sie die im nachfolgenden Artikel geäußerten Bedenken gegen eine Privatisierung des Schulwesens widerlegen?
Quelle: Bildungsklick, (die-journalisten.de GmbH):
"Die Privatisierung des Bildungswesens ist ein Irrweg" v. Dr. Brigitte Schumann, 15.5.2017.
"Länder, die die Ziele der neoliberalen Bildungsreform übernommen haben, ernten laut Studien schlechtere Leistungen, soziale Segregation und Ungleichheit. Das sollte der deutschen Bildungspolitik eine Warnung vor falschen bildungsökonomischen Versprechungen sein.

In der englischsprachigen Buchveröffentlichung „Global Education Reform“ (2016) präsentiert eine internationale Wissenschaftlergruppe die Ergebnisse ihrer vergleichenden Fallstudien über Finnland und Schweden, Chile und Kuba, Kanada und die USA. Die Autoren legen die theoretischen Wurzeln der neoliberalen Bildungsreform frei, die von dem US-amerikanischen Wirtschaftswissenschaftler Milton Friedman in den 1970er und 1980er Jahren intensiv verbreitet wurde. Von Friedman stammt die Idee der Bildungsgutscheine. Er behauptete, dass sie zur Verwirklichung des Bürgerrechts auf Bildung beitrügen, weil damit nicht die Bildungsinstitutionen, sondern eigenverantwortliche Individuen staatlich gefördert würden.

Der „Bazillus“ der globalen neoliberalen Bildungsreform
Die neoliberale Agenda postuliert die Überlegenheit der Privatisierung mit ihrem marktgängigen, deregulierten Bildungsmodell gegenüber staatlich verantworteter und kontrollierter Bildung. Mit der Privatisierung des Bildungswesens soll ein produktiver, „gesunder“ Wettbewerb entstehen, der Leistungsverbesserungen und Effizienzsteigerung ermöglicht. Ergänzt um eine an Markt-und Managementstrategien orientierte Verwaltungsreform sollen die „Blockaden“ der etatistisch-bürokratischen Steuerung aufgebrochen werden.

Mit internationalen Leistungsuntersuchungen wie den PISA- Studien hat die OECD einen globalen Austausch und Wettbewerb von Bildungspolitiken in Gang gesetzt, die für die Verbreitung und Übertragung des neoliberalen „Bazillus“ sorgen, so die Autoren. Nach ihrer Darstellung sind inzwischen die Bildungssysteme in den meisten Ländern von diesem „Bazillus“ infiziert. In den USA machen Konzerne hohe Gewinne mit Testprogrammen und privaten „charter schools“ und drängen auch auf europäische Märkte. Die Weltbank sorgt mit ihrer Kreditpolitik dafür, dass auch ärmere Länder zentrale Bereiche ihrer Daseinsvorsorge wie die Bildung privatisieren müssen.

Kernelemente des Wettbewerbsmodells
Deregulierung, freie Schulwahl, Bildungsgutscheine, standardisierte Testverfahren und daran geknüpfte Sanktionen gehören zum Kernbestand der konsequenten Privatisierungsstrategie. Die Basis für das neoliberale Wettbewerbsmodell ist die freie Wahl zwischen Schulen in privater und öffentlicher Trägerschaft. Private Schulen werden komplett staatlich finanziert, sind aber befreit von den „Zwängen“ staatlicher Regulierung. Die staatliche Finanzierung folgt den individuellen Wahlentscheidungen für die präferierten Einrichtungen und wird über Bildungsgutscheine der „Bildungskonsumenten“ eingelöst.

Um die Institutionen in ihrer Leistungsfähigkeit messen und miteinander vergleichen zu können, werden sie anhand festgesetzter Leistungsstandards bewertet. Die Evaluation erfolgt testbasiert und extern. Werden Mindeststandards nicht eingehalten, können weitreichende Sanktionsmöglichkeiten von der Entlassung des Lehrpersonals bis zur Schulschließung zum Zuge kommen.

Mit der Veröffentlichung der Testergebnisse sollen die Abnehmer befähigt werden, die richtige Einrichtung auszusuchen. Für die am Bildungsmarkt konkurrierenden Bildungseinrichtungen sollen so Anreize zur Qualitätssteigerung geschaffen werden.

Die Folgen: Deprofessionalisierung, Konformismus, Betrug
Die Forscher arbeiten in ihren Fallstudien heraus, dass dieses Modell der Vorstellung von ganzheitlich orientierter Bildung widerspricht und individuelle Förderung sowie eigenverantwortliches und anspruchsvolles Lernen be- bzw. verhindert. Die wettbewerbliche Standardisierung verengt das Curriculum in seiner inhaltlichen Breite und reduziert Komplexität auf eindeutig Messbares. Der Erwerb sozialer, kreativer und demokratischer Kompetenzen tritt hinter die bildungsökonomische Anpassung an extern vorgegebene Ziele in den „Kernfächern“ zurück.

Die pädagogische und fachliche Arbeit der Lehrkräfte wird deprofessionalisiert, da sie in ein System eingespannt sind, das „teaching to the test“ geradezu verlangt. Externe Leistungsüberprüfungen werden zum Gegenstand von Überprüfung des Personals. Das verführt Schulen und Lehrkräfte zum Betrug und zur Fälschung von Tests, wie die Forscher am Beispiel US-amerikanischer Verhältnisse aufzeigen.

Das öffentliche Schulwesen wird durch Privatschulen untergraben. Sie verstehen es, sich mit ihren Auswahlverfahren unliebsame Schülerinnen und Schüler „vom Leibe zu halten“, um sich damit Vorteile bei Leistungstests zu verschaffen und eine sozial besser gestellte Klientel an sich zu binden. Die Konkurrenz von öffentlichen und privaten Bildungsangeboten führt keineswegs zur Verbesserung der Schülerleistungen, wohl aber vergrößert sie soziale Ungleichheit und vertieft soziale Spaltung. Die einzigen Gewinner sind Unternehmen, die durch Einsparungen beim Personal und bei der Ausstattung beträchtliche Profite für sich erwirtschaften.

Schweden: vom demokratischen Schulmodell zum Marktmodell
„Eine Schule zu leiten und Kühlschränke zu verkaufen, das ist ein und dasselbe. Man muss in beiden Fällen das Ohr am Markt haben und verstehen, wo die Bedürfnisse der Konsumenten, der Schüler sind.“ Mit diesem Zitat eines Betreibers kommerzieller Privatschulen in Schweden charakterisieren die Autoren der Studie den Wandel, der sich im schwedischen Schulsystem vollzogen hat. Der Bruch mit der sozialen und demokratischen Schultradition wurde von der liberal-konservativen Regierung in den 1990er Jahren eingeleitet, als sich die Finanznöte der öffentlichen Haushalte auch in Schweden spürbar bemerkbar machten.

Während in den 1950er Jahren der Anteil der Schülerinnen und Schüler, die private Schulen mit einem religiösen oder pädagogischen Profil besuchten, nur 1 Prozent betrug, besuchten 2010 mehr als 15 Prozent der Schülerinnen und Schüler in den Jahrgängen 1- 9 der schwedischen Gesamtschule Schulen privater Anbieter. Unter den Schülern der Sekundarstufe II waren es fast 50 Prozent. .Statistiken weisen aus, dass inzwischen ein Viertel des schwedischen Schulsystems in privater Hand ist. Insbesondere die kommerziellen Schulfirmen unter den privaten Betreibern haben ihren Markt strategisch in den größeren Städten ausgeweitet und machen beträchtliche Gewinne.

Enormer Leistungsabfall
Die Fallstudie zu Schweden stellt den damit einhergehenden Leistungsverfall heraus: Bei PISA 2000 konnte Schweden noch einen Platz in der Spitzengruppe der Länder einnehmen. Bei PISA 2012 zeigte sich dagegen ein scharfer Leistungseinbruch in allen Kompetenzbereichen. Der OECD-Report bescheinigt Schweden eine signifikante Zunahme von Schülerinnen und Schülern ohne Grundkompetenzen und die Halbierung der leistungsstarken Spitzenschülerschaft in Mathematik innerhalb einer Dekade. Zudem konstatiert die Fallstudie, dass die Wahlfreiheit sozial selektiv wirkt und zu einer Zunahme von Segregation und Ungleichheit führt.

Eine Inflationäre Verteilung guter Schulnoten in einer Zeit, wo schwedischen Schülerinnen und Schülern ein deutlicher Leistungsabfall in internationalen Leistungsstudien bescheinigt wird, weist aus Sicht der Wissenschaftler auf den negativen Wettbewerbsdruck hin, dem die schwedische Lehrerschaft ausgesetzt ist.

Finnland: immun gegen den „Bazillus“
In Finnland ist der Bildungsbereich nicht dem Wettbewerb ausgeliefert worden, sondern in gesamtstaatlicher Kontrolle und Verantwortung geblieben. Es gibt nur 75 Privatschulen unter staatlicher Aufsicht.

Die Leitgedanken der finnischen Bildungspolitik sind, wie die Autoren betonen, Chancengleichheit und die bestmögliche Förderung aller Kinder in einer gemeinsamen Schule. Diese Einstellung hat sich seit der Einführung der flächendeckenden Gesamtschule bis heute um keinen Deut verschoben. Die Spitzenergebnisse in internationalen Vergleichsstudien beweisen, dass dies dem finnischen Bildungssystem gut bekommt.

Politik und Gesellschaft haben Vertrauen in ihre Schulen und in ihre Lehrerinnen und Lehrer. Lehrerbildung ist eines der wichtigsten Felder und entsprechend wird darin staatlich investiert. Nur die Besten werden zum Studium zugelassen und müssen nicht nur gute Noten, sondern ihre persönliche Eignung für die pädagogische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nachweisen.

Zusammenarbeit und Kultur des Vertrauens statt Wettbewerb
Anstelle des Wettbewerbs zwischen Schulen wird ihre Zusammenarbeit gefördert. Statt des standardisierten Lernens stehen die individuellen Lernbedürfnisse im Vordergrund und Kinder mit Förderbedarf werden besonders unterstützt. Anstelle von flächendeckenden testbasierten Leistungsüberprüfungen gibt es lediglich einzelne Stichproben, um Stärken und Schwächen des Systems zu identifizieren und es zu verbessern.

Dass ausgerechnet Finnland mit seiner kritischen Einstellung gegenüber PISA zum PISA -Helden geworden ist, empfinden die Wissenschaftler als besondere Ironie. Ein besseres Bollwerk gegen eventuelle Ansteckungsgefahren durch den „Bazillus“ als die exzellenten PISA-Ergebnisse ist aus ihrer Sicht kaum vorstellbar.

Für Besserverdiener: das deutsche Privatschulsystem
In Deutschland können private Ersatzschulen in sogenannter freier Trägerschaft in Verantwortung von kirchlichen Organisationen, Sozialwerken, Vereinen und Personengesellschaften zu vergleichbaren Schulabschlüssen führen wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Dafür müssen sie bestimmte Auflagen für die Genehmigung und Anerkennung durch das jeweilige Bundesland erfüllen. Sie finanzieren sich aus staatlichen Zuschüssen, Eigenanteilen und Elternbeiträgen, die je nach Träger stark differieren.

Elternbeiträge sollten zwar nach dem Grundgesetz so bemessen sein, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“. Berechtigte Zweifel an der Verfassungskonformität sind jedoch angebracht, wenn z.B. wie in Berlin das monatliche Schulgeld für Privatschulen auf der allergünstigsten Stufe bei 200 Euro beginnt und Befreiungen für Geringverdiener gar nicht vorgesehen sind.

Problematische Entwicklungstendenzen
Der nationale Bildungsbericht (2016) stellt einen kontinuierlichen Anstieg der Privatschulen fest. Für den allgemeinbildenden Bereich konstatiert er seit 2004 eine Erhöhung um 33 %. 11 % des Schulangebots werden inzwischen von privaten Trägern gestellt. In den dünnbesiedelten ländlichen Gebieten Ostdeutschlands übernehmen kleine private Schulen inzwischen eine „Substitutionsfunktion“ für öffentliche Schulen, die wegen der demografischen Entwicklung auslaufen. Kritisch wird im Bildungsbericht auch ihre sozial selektive Funktion herausgestellt und angemerkt, dass die Schülerschaft an Privatschulen insbesondere in Großstädten aus sozioökonomisch günstigeren Verhältnissen als an öffentlichen Schulen stammt.

Dass Unternehmen über ihre Stiftungen schleichend in Schulgründungen einsteigen, ist inzwischen auch beobachtbar. Allerdings können profitorientierte Bildungskonzerne selbst (noch) keine eigenen Schulen gründen – und somit eine staatliche Vollfinanzierung kassieren und saftige Gewinne machen wie in den USA, Schweden oder Chile. Das Geschäft mit der Bildung machen hierzulande kommerzielle Nachhilfeinstitute mit Umsätzen im Milliardenbereich, wie die Hans-Böckler-Stiftung in einer aktuellen Studie festgestellt hat

Mehr Wettbewerb, mehr Druck
Das kann sich aber jederzeit ändern, weil kommerzielle Bildungsanbieter Druck machen und staatliche Finanznöte gerne nutzen, um sich mit ihren angeblich günstigeren und besseren Angeboten ins Spiel zu bringen. Auch die FDP in Nordrhein-Westfalen hat in ihrem Wahlprogramm die Einführung von Bildungsgutscheinen in Verbindung mit der freien Schulwahl vorgesehen.

Von wissenschaftlicher Seite unterstützt Prof. Ludger Wößmann, Leiter des ifo-Zentrums für Bildungsökonomik und Professor für Volkswirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München diese Absicht. Er hat 2016 im Auftrag der „Initiative Soziale Marktwirtschaft“ eine Expertise mit dem Titel „Ein wettbewerblicher Entwurf für das deutsche Schulsystem“ vorgelegt.

Wößmanns Expertise bildet die neoliberale Bildungsagenda in ihren Grundzügen ab. Er begründet ihre Umsetzung mit gesteigerten Leistungen und größerer Chancengleichheit für benachteiligte Kinder. Letztere soll durch die vollständige finanzielle Gleichstellung der Privatschulen erbracht werden, die ihrerseits auf Schulgeld und die Auswahl der Schülerschaft nach sozialer Herkunft verzichten.

Dass dieses Versprechen heiße Luft ist, weil freie Schulwahl sozial selektiv wirkt, hat auch die Studie von Thomas Groos über die Auswirkungen der freien Grundschulwahl in NRW im Rahmen des landesweiten Projekts „Kein Kind zurücklassen“ gezeigt. Danach machen nachweislich Eltern mit niedrigem Sozialstatus deutlich weniger Gebrauch von der Wahlmöglichkeit, während mit steigendem Sozialstatus das Bedürfnis steigt, sozial benachteiligte Grundschulen zu meiden.

Grundgesetzänderung als Hintertür für mehr Privatisierung?
Aktuell plant die Bundesregierung noch vor der Sommerpause eine Verfassungsänderung. Diese soll dem Bund mehr Entscheidungsbefugnisse beim Bau und Betrieb von Infrastruktur wie Autobahnen, aber auch Schulen geben. Öffentlich-private Partnerschaften sollen in diesem Zusammenhang erleichtert werden. Die Sorge, dass damit die Bildung in den bildungsökonomischen Griff von Konzernen gerät, die nicht nur die Gebäude bereitstellen, sondern auch die Schulen betreiben wollen, ist berechtigt.

Literatur:
Adamson, Frank/ Astrand, Björn/ Darling-Hammond, Linda (ed.): Global Education Reform. How Privatization and Public Investment Influence Education Outcomes. New York and London 2016." Ende.

Quelle: https://bildungsklick.de/schule/meldung/die-privatisierung-des-bildungswesens-ist-ein-irrweg/

19. Kommentar von :Ohne Name

Wieso werden die staatlichen Finanzhilfen pauschal gezahlt?

Was spricht dagegen, dass der Staat sich nur verpflichtet, das Ersatzschulwesen mit dem lt. Rechtsprechung geforderten Existenzminimum zu unterstützen? Zusätzlich kann er all denen, die die notwendigen Eigenleistungen für den Besuch einer privaten Ersatzschule nachweislich nicht zahlen können, und daher staatliche Unterstützung beantragen, diese

Was spricht dagegen, dass der Staat sich nur verpflichtet, das Ersatzschulwesen mit dem lt. Rechtsprechung geforderten Existenzminimum zu unterstützen? Zusätzlich kann er all denen, die die notwendigen Eigenleistungen für den Besuch einer privaten Ersatzschule nachweislich nicht zahlen können, und daher staatliche Unterstützung beantragen, diese gewähren. Genauso geschieht es doch auch in anderen Bereichen. Auch damit ist die gewünschte Planungssicherheit der privaten Schulträger gegeben, und gewährleistet, dass staatliche Finanzhilfen nicht unnötig gewährt und unkontrolliert verwendet werden.
Für Eltern hätte das den Vorteil, dass es damit auch transparente einheitliche Vorgaben gäbe und sie ein Recht auf notwendige verlässliche Unterstützung hätten.

18. Kommentar von :Ohne Name

Die Folgen des Gesetzesentwurf sind weitreichend und folgenschwer:

Geht es, - neben dem Ausgleichanspruch - , doch auch um den Wunsch (einer Minderheit), über das lt. Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehend, gefördert zu werden! Wenn dieser Wunsch erfüllt und sogar gesetzlich verankert werden soll, dann sollte dies nur geschehen, wenn sich dazu die notwendige 2/3 Mehrheit im Landtag bekennt. Das

Geht es, - neben dem Ausgleichanspruch - , doch auch um den Wunsch (einer Minderheit), über das lt. Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehend, gefördert zu werden! Wenn dieser Wunsch erfüllt und sogar gesetzlich verankert werden soll, dann sollte dies nur geschehen, wenn sich dazu die notwendige 2/3 Mehrheit im Landtag bekennt.
Das wäre für Wähler aufschlussreich. Schließlich widerspricht der geplante Gesetzesentwurf den mehrheitlichen Interessen, die vom Landeselternbeirat* und vom Rechnungshof* vertreten werden!

*Vorblatt C.: "Alternativen
Es bestünde die Möglichkeit, den Ausgleichanspruch nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 Verfassung des
Landes Baden-Württemberg mit einer 2/3-Mehrheit des Landtags durch Beschluss zu ändern. Diese Alternative wurde nicht weiter verfolgt."
*Rechnungshof zur Überfinanzierung Ersatzschulen, Denkschrift 2012. (14)
*Landeselternbeirat l.t Urteil 1 VB 130-13, Rn 95: "Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück."
(90 % der Schüler nutzen die staatlichen Schulen, zu deren Lasten die staatliche Förderung der Privatschulen erfolgt.)

17. Kommentar von :Ohne Name

zu S. 15 § 17 II 5: Sonderungsverbot - und Bezug auf das Gutachten des IAW.

Bitte veröffentlichen Sie das von Ihnen auf S. 15 erwähnte verwendete und aktualisierte Gutachten des IAW.* Was sagt das Gutachten? Dass alle Einkommen der Familien mit Schülern, ein monatliches Schulgeld von durchschnittlich höchstens 160 Euro (insgesamt, oder pro Schüler d. Familie?) zahlen könnte? Und sonst? Wie kann diese

Bitte veröffentlichen Sie das von Ihnen auf S. 15 erwähnte verwendete und aktualisierte Gutachten des IAW.*

Was sagt das Gutachten? Dass alle Einkommen der Familien mit Schülern, ein monatliches Schulgeld von durchschnittlich höchstens 160 Euro (insgesamt, oder pro Schüler d. Familie?) zahlen könnte?
Und sonst?
Wie kann diese Durchschnitts-Zahl verwendet werden, um Schulgeldforderungen zu verhindern, die Familien einen Zugang zur Schule verwehren, oder die die §§ 242, 138 BGB berühren?
Wo wurde konkretisiert, welche Deckungslücken bestehen, um die notwendigen Kosten für den geforderten Unterricht und Lernmittel zu decken?
Dürfen darüberhinaus weitere Schulgelder erhoben werden? Oder sind weitere Kosten mit anderen Eigenleistungen zu finanzieren?
(s.a. geforderte Abgrenzung zwischen Schulgeld und Eigenleistungen, lt. StGH 1 VB 130/13).

*Gesetzentwurf, Auszug aus S. 15, zu § 17 Abs. 2 Satz 5:
"Zur Bestimmung der Obergrenze im Rahmen der Ausgleichsgewährung kann das aktualisierte Gutachten des Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung (IAW) zur „Einkommenssituation von Schülerhaushalten in Baden-Württemberg und ihre Belastung durch Schulgeld“ vom August 2016 herangezogen werden. Das Ursprungsgutachten des IAW vom Januar 2012 wurde vom VGH sowohl in seiner Systematik als auch in seinen Ergebnissen eingehend gewürdigt, akzeptiert und als valide Ermittlungsgrundlage für die Schulgeldhöhe anerkannt (Urteil vom 11.04.2013, Az. 9 S 233/12). Die Zahlen des IAW-Gutachtens werden regelmäßig zu aktualisieren sein. Nach dem jüngsten IAWGutachten liegt die für eine Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2 relevante Obergrenze damit derzeit im Landesdurchschnitt bei 160 Euro monatlich."

In dem Urteil 9 S 233/12 wird auch ein Gutachten erwähnt, dass der Kläger, die Waldorfschule Nürtingen, vorlegte und welches ebenfalls die Belastbarkeit der Haushalte mit Schulgeld von 120 Euro untersuchte.
http://download.docslide.net/documents/steinbeis-transferzentrum-wirtschafts-und-sozialmanagement-heidenheim-grenzen-der-belastbarkeit-privater-haushalte-mit-schulgeld-prof-dr-bernd-eisinger.html

Wo weichen die Erkenntnisse des IAW und des Steinbeis Transferzentrums voneinander ab, oder ergänzen sich?

16. Kommentar von :Ohne Name

zur PM, Kretschmann: "Wir ... bekennen uns klar zu den Schulen in freier Trägerschaft“ *

Mit der Erhöhung der Finanzhilfen missachten die Volksvertreter die Interessen einer Mehrheit, obwohl der Landeselternbeirat darauf hinwies: Die staatliche Förderung privater Ersatzschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen, die von 90 % der Schüler genutzt werden. Aus dem Urteil des Staatsgerichtshof v. 6.7.2015, 1 VB 130/13 Rn. 95:

Mit der Erhöhung der Finanzhilfen missachten die Volksvertreter die Interessen einer Mehrheit, obwohl der Landeselternbeirat darauf hinwies: Die staatliche Förderung privater Ersatzschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen, die von 90 % der Schüler genutzt werden.
Aus dem Urteil des Staatsgerichtshof v. 6.7.2015, 1 VB 130/13 Rn. 95:
"Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück." Quelle: Urteil StGH 1 VB 130/13 Randnummer 95, 6.7.2015, https://openjur.de/u/857446.html .

Eigentlich bräuchten die staatlichen Schulen, die jeden Schüler, unabhängig von seiner Begabung und Herkunft aufnehmen müssen, und die Eltern nicht so wie Privatschulen, zu Vereinsbeiträgen, Darlehen, Baugeld, Mitarbeit etc. verpflichten können, als Ausgleich viel mehr staatliche Gelder, um einen attraktiven und wettbewerbsfähigen Unterricht anzubieten. Tatsächlich werden sie jedoch mit jedem abziehenden Schüler auf mehr Geld verzichten müssen, als dass sich ihre Kosten verringern werden.
Das wird es ihnen noch unmöglicher machen, gleichwertige Unterrichtsangebote anzubieten.

Allein der Wettbewerbsvorteil der privaten Schulen, die Zusammensetzung ihrer Schüler- und Elternschaft selbst zu bestimmen, ist so ausschlaggebend, dass es für viele Eltern ohnehin nachrangig ist, welche religiösen, weltanschaulichen oder pädagogischen Ansichten die Ersatzschule zusätzlich prägen mögen.
Dadurch wird die an staatlichen Schulen verbleibende Schülerschaft, immer häufiger überwiegend aus denen bestehen, die an den bestehenden Privatschulen keinen Zugang fänden, oder deren Wunsch nach einer - ihnen genehmen - Privatschule noch nicht erfüllt wurde.

*Der ehemalige Kultusminister Andreas Stoch (SPD Bw) wird nicht der einzige Politiker und Volksvertreter sein, der sich zu den privaten Schulen bekennt. Einerseits indem er diese für seine eigenen Kinder wählt, und andererseits indem er den Privatschulen zusätzliche Zuschüsse in Millionenhöhe gewährte.
22.7.2014: http://www.andreas-stoch.de/meldungen/andreas-stoch-land-erhoeht-zuschuesse-fuer-privatschulen/
Auszug: "... Andreas Stoch, begrüßt die Erhöhung der Zuschüsse für Privatschulen durch die grün-rote Landesregierung. Dadurch wird Schülerinnen und Schülern der Zugang zu privaten Schulen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ermöglicht. Die Vorlage sieht eine weitere Erhöhung der Landeszuschüsse an die Privatschulen ab dem 1. August 2014 im Umfang von 6,7 Millionen Euro vor....".

Wie die 6,7 Millionen Euro verwendet werden, wurde wahrscheinlich nicht kontrolliert.
Herr Stoch wird nicht der einzige sein, der von den Geschwister-Ermäßigungen profiteren konnte, die Privatschulen meist unabhängig vom Einkommen gewähren, oder davon, dass Privatschulen nicht von allen Nettoeinkommen 5 % (oder ... 8 % , ...12 % ) als Schulgeld verlangen.

Bis heute ist insbesondere den Eltern unklar, wie ihre Besitzverhältnisse berücksichtigt werden müssen, damit die von ihnen erwartete Opferbereitschaft zumutbar bleibt.

15. Kommentar von :Ohne Name

Genehmigungsvoraussetzungen:

lt. Stuttgarter Zeitung v. 11.2.2010 wurde die Genehmigung einer Ersatzschule versagt, da nicht überzeugend dargelegt werden konnte, „dass die im Bildungsplan verankerten Erziehungsziele wie etwa das Üben von Kritik, das Wagen von Konflikten, das Erfahren von Identität durch das Treffen eigener Entscheidungen erreicht werden.“ Quelle:

lt. Stuttgarter Zeitung v. 11.2.2010 wurde die Genehmigung einer Ersatzschule versagt, da nicht überzeugend dargelegt werden konnte, „dass die im Bildungsplan verankerten Erziehungsziele wie etwa das Üben von Kritik, das Wagen von Konflikten, das Erfahren von Identität durch das Treffen eigener Entscheidungen erreicht werden.“
Quelle: http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.strengglaeubige-scheitern-keine-schule-fuer-gemeinde-gottes.97184daa-8fa8-47f6-af68-c7caecb61c01.html .

Wird der Gesetzgeber die Rechte der Eltern und Schüler an privaten Schulen stärken, indem die Kündigungsrechte der Privatschulen beschränkt werden?
Denn selbst wenn sie Kritik üben könnten, wird diese Fähigkeit an privaten Schulen nicht gerne gesehen, jedenfalls nicht, wenn diese "den Schulfrieden" stören könnte.
(Berliner Zeitung 31.8.2015 http://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706 ).

Die frei gestalteten Schulordnungen privater Ersatzschulen zeigen, dass diese ihre Schüler und Eltern viel strenger kontrollieren und disziplinieren können, als staatliche Schulen.

Werden Schulordnungen, Schulverträge kontrolliert?
Wird gewährleistet, dass Schulordnungen keine rechtswidrigen Klauseln enthalten?
Wann wären Klauseln rechtswidrig?

Werden Bürger über die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht informiert?

(siehe . "Informationen zu Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen", in NRW z.B. https://www.brd.nrw.de/schule/privatschulen_sonstiges/pdf/AufsichtErsatzschulen.pdf , WDR-Bericht 11.3.2010 Aufsicht der "Ersatz-Schulen" Hinter privaten Schultüren
Von Nina Magoley http://www1.wdr.de/archiv/missbrauch/privatschulen100.html )

14. Kommentar von :Ohne Name

zu § 18 a (S.18) der VerfGH forderte am 6.7.2015 eine transparente Ermittlung der Eigenleistungen!

Und was ist seitdem geschehen? Benötigt der Staat tatsächlich eine besondere Ermächtigungsgrundlage oder muss er die Offenlegungspflicht derjenigen besonders begründen, damit diese über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Einkünfte ( aus Schulgeld usw. ) informieren? Ist es nicht eigentlich so, dass diejenigen, die vorgeben, mehr Geld als das

Und was ist seitdem geschehen? Benötigt der Staat tatsächlich eine besondere Ermächtigungsgrundlage oder muss er die Offenlegungspflicht derjenigen besonders begründen, damit diese über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und Einkünfte ( aus Schulgeld usw. ) informieren?
Ist es nicht eigentlich so, dass diejenigen, die vorgeben, mehr Geld als das ihnen zustehende Existenzminimum zu benötigen, überprüfbare Nachweise und Belege liefern müssen?
Was ist, wenn die Behörden - wie die der anderen Bundesländer - das GG (Art. 7) weiterhin nicht ernst nehmen* oder missachten* und die Überprüfung einfach nicht für erforderlich halten wollen?
Was ist zu vermuten, wenn Behörden einfach alles durchwinken?
(siehe DIE WELT 15.2.2016 https://www.welt.de/regionales/nrw/article152258787/Privatschule-kassierte-trotz-Schulgeld-Zuschuesse.html ).
Was können und werden die Behörden tun, wenn die Schulträger sich wie in Berlin weigern, ihre Einkünfte offenzulegen?

(12.5.2017 Berliner Zeitung http://www.berliner-zeitung.de/berlin/parlamentarische-anfrage-privatschulen-verschweigen-zahl-der-armen-schueler-26886170 und Antwort auf die Drs. 18/11128 v. 20.4.2017 https://kleineanfragen.de/berlin/18/11128-privatschulen-in-berlin-jetzt-mal-tacheles-lmb-schulgeld-gebuehren-sonderungsverbot ).

Was will der Gesetzgeber tun, wenn Schulträger ankündigen die Schule zu schließen?
Der Schulträger kann frei entscheiden, ob er seine private Entscheidung eine Schule zu betreiben fortsetzen will/beenden möchte.
Ist der Schulträger ein Verein, fließt das Vermögen dem - lt. Satzung - vorgesehenen Zweck zu.
Und bei Privatpersonen? Bei Unternehmen?

Quelle:
*FG Köln, 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Behörden das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen."
*WZB-Studie 2016: "Das missachtete Verfassungsgebot - Wie das Sonderungsverbot nach Art. 7 IV 3 GG unterlaufen wird" von Prof. Dr. Michael Wrase und Prof. Dr. Marcel Helbig, original erschienen in: NVwZ 2016 Heft 22, 1591 - 1598.