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Änderung des Privatschulgesetzes

Stellungnahme des Ministeriums

Die Kommentare auf dem Beteiligungsportal setzen sich kritisch mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes und dessen Vollzugsverordnung auseinander. Insbesondere die Ausgestaltung des Sonderungsverbots ist dabei im Fokus. Weiter wird das künftige Berichtswesen über die Höhe der von den freien Schulträgern zu erbringenden Eigenleistungen kritisiert. Die Gesamtförderung wird zum Teil als zu hoch und zum Teil als zu gering angesehen.

Kritik an der Höhe der Förderung für die Schulen in freier Trägerschaft

Die Schulen in freier Trägerschaft sind eine wichtige Ergänzung der Bildungslandschaft in Baden-Württemberg, weshalb ihnen auch eine auskömmliche und verlässliche staatliche Förderung zukommen muss. Schon seit vielen Jahren ist den Schulen in freier Trägerschaft eine Finanzierung in Höhe von 80 Prozent der Bruttokosten einer öffentlichen Schule in Aussicht gestellt worden, ohne dass dieses Ziel jemals erreicht wurde. Mit dem Gesetzentwurf wird dieser Kostendeckungsgrad erstmals für alle Schulen in freier Trägerschaft erreicht.

Die Bezuschussungssystematik des Privatschulgesetzes (PSchG) sieht für die in § 18 Abs. 2 PSchG genannten Schulen einen Zuschuss je Kalenderjahr und Schüler vor. Basis für die Kostenberechnung sind die Kosten eines Schülers einer öffentlichen Schule. Neben diesem Zuschuss kann eine Ersatzschule auf Antrag auch eine Schulbauförderung nach § 18 Absatz 10 PSchG erhalten. Fördertatbestände sind beispielsweise die Erweiterung, der Umbau oder der Neubau von Schulen.

Wenn die Schulen in privater Trägerschaft (Realschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien sowie Freie Waldorfschulen hinsichtlich der Klassen 5 bis 13) ganz oder teilweise auf Schulgeld verzichten, erhalten sie nach dem Gesetzentwurf hierfür einen zusätzlichen Ausgleich. Mit Blick auf die Kommentare, die vor einer Überfinanzierung der Schulen in freier Trägerschaft warnen, ist ein weiterer Aspekt des Gesetzentwurfs hervorzuheben: Die Summe von Ausgleichsanspruch und Kopfsatzförderung wird gekappt, sofern der Gesamtbetrag einen Kostendeckungsgrad von über 90 Prozent der Bruttokosten ergeben würde. Es ist nämlich zutreffend, dass die Schulen in freier Trägerschaft vom Land keine Vollfinanzierung erwarten beziehungsweise erwarten können. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann das Land vielmehr einen Eigenleistungsanteil dieser Schulen erwarten.

Kritik an der Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft

Ein Teil der Kommentare fordert mit Blick auf die hohe staatliche Förderung eine intensivere Überprüfung und Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft. Die Kritik bezieht sich insbesondere darauf, dass bisherige Genehmigungspraxis und Genehmigungsvoraussetzungen zu großzügig seien.

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Grundgesetz unterstehen alle, das heißt öffentliche und private Schulen der staatlichen Aufsicht. Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen auf Grund der ihnen garantierten Privatschulfreiheit im Wesentlichen der Rechtsaufsicht der staatlichen Schulaufsichtsbehörden. Sie haben bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen sowohl im Bereich der Genehmigung als auch der staatlichen Anerkennung von Ersatzschulen vor. Insbesondere werden Regelungen aus der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) hochgestuft und erhalten Gesetzesrang. Zudem ist vorgesehen, den oberen Schulaufsichtsbehörden zur effektiven Prüfung der Einhaltung des Sonderungsverbots die hierfür erforderlichen und datenschutzkonformen Einsichtsrechte in die entsprechenden schriftlichen und elektronischen Dokumente der privaten Schulträger zu geben.

Kritik am Berichtswesen über die Eigenleistungen

Soweit zum Teil der Sinn des Berichtswesens hinterfragt wird, ist folgendes festzuhalten. Das Land ist verpflichtet, den Eigenleistungsanteil der Schulen in freier Trägerschaft realistisch anzusetzen. Der Verfassungsgerichtshof hat daher vorgegeben, den Eigenleistungsanteil auf einer soliden Zahlenbasis zu ermitteln. Dabei soll die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene transparente Zahlenerhebung so schlank wie irgend möglich gestaltet werden. Ein funktionierendes Berichtswesen liegt im Übrigen nicht zuletzt im Interesse der freien Schulträger.

Kritik an der Konkretisierung des Sonderungsverbots

Mehrere Kommentare heben die Bedeutung des im Grundgesetz verankerten Sonderungsverbots besonders hervor. Im Gesetzentwurf wurde eine ausgewogene Lösung für diese Thematik gefunden. Vorgesehen sind eine klarere Ausgestaltung des Sonderungsverbots sowie die in mehreren Kommentaren geforderte effektivere Kontrolle seiner Einhaltung. In diesem Zusammenhang ist auch die vorgesehene Konkretisierung des Ausgleichsanspruchs zu erwähnen, die erstmals einen Teil der Förderung der Schulen in freier Trägerschaft von einer entsprechenden Entlastung der Eltern abhängig macht. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass eine aktuelle Studie des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) vom Juli 2017 der baden-württembergischen Gesetzesnovelle „richtungsweisende“ Regelungen zum Sonderungsverbot bescheinigt. Der vorliegende Gesetzentwurf zeige deutlich auf, wie eine sinnvolle und effektive Regulierung aussehen könne. Damit sich die Schulen in freier Trägerschaft auf die neue Regelung zum Sonderungsverbot einstellen können, wurde im Zuge des Anhörungsverfahrens eine Übergangsfrist bis zum 1. August 2018 in den Gesetzentwurf aufgenommen.

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