Verbände und Organisationen, die von der nebenstehenden Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zum „Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes“
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Zitat: "Es wird vermutet, dass ein ... Schulgeld ...."* ???? Lassen Sie auch diese Vermutung rechtlich überprüfen, bevor
... Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, die Ersatzschulen betreiben, von Eltern und Steuerzahlern weitere Schulgelder, staatliche Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen erhalten!!! Die Auslegungen der Rechtsprechungen und des GG sind so vielfältig und widersprüchlich, dass eine gerichtliche Feststellung zwingend erforderlich ist. Es können
... Privatpersonen, Unternehmen oder Vereine, die Ersatzschulen betreiben, von Eltern und Steuerzahlern weitere Schulgelder, staatliche Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen erhalten!!!
Die Auslegungen der Rechtsprechungen und des GG sind so vielfältig und widersprüchlich, dass eine gerichtliche Feststellung zwingend erforderlich ist.
Es können unmöglich alle aus der Rechtsprechung abgeleiteten Auffassungen/Vermutungen zum Schulgeld zutreffend sein!!
Es ist eine staatliche Aufgabe, die Vermutungen klären zu lassen.
Es kann weder Schulträgern, Eltern, Wissenschaftlern oder dem einzelnen Steuerzahler zugemutet werden, ein Gericht mit der Feststellung zu beauftragen , ob deren eigene Vermutung oder die der anderen korrekt ist!!
*Gesetzentwurf (Seite 7), Zitat: „5. Schulgeld Es wird vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro grundsätzlich geeignet ist, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Die Schule kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegen, ...." .
Auch Eltern könnten diese Vermutung widerlegen, wenn sie das Geld dafür hätten, oder besser informiert wären!!
Zum Schulgeld gibt es unzählige Vermutungen oder Stellungnahmen:
Die Vermutungen der Schulträger ergeben sich aus deren Einnahmen und Beitragsordnungen.
Leider hat der Gesetzgeber diese bisher ebenso wenig abgefragt und geprüft, wie die jeweiligen Ansichten der Eltern, Steuerzahler und Wähler!
Außerdem geht nicht nur darum, ob Schulgeld das Sonderungsverbot berührt!
Schulgeld kann z. B. auch die §§ 138, 242 BGB berühren!!
(§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html ,
§ 242 Leistung nach Treu und Glauben https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html ).
Mehr oder weniger bekannt sind nur die Stellungnahmen der Privatschulvertreter in der Zeitschrift 'Recht und Bildung' zur Studie des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung 'Das missachte Verfassungsgebot ... Art. 7 IV 3 GG' ; Prof. Dr. Wrase/Prof. Dr. Helbig), ... und die Feststellung des FG Köln.
*Quelle: http://www.waldorf.net/wp-content/uploads/2017/04/RuB-1_17.pdf ;
SZ 17.11.2016 http://www.sueddeutsche.de/bildung/schule-bei-der-kontrolle-von-privatschulen-missachten-die-bundeslaender-das-grundgesetz-1.3254758 ; https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf ;
FG Köln: "Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass DIE BUNDESLÄNDER das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht ernst nehmen." (Urteil 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47. https://openjur.de/u/124190.html ).
Bevor der Gesetzgeber also über weitere Finanzhilfen an Schulträger entscheidet, sollte er zunächst prüfen und wissen, welche Empfänger überhaupt berechtigt sind, Gelder zu empfangen!
GG Art. 7 IV : "... Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ..... eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. .."
Niemand weiß, wie viele Schulträger zu Unrecht genehmigt wurden! (s.a. Süddeutsche Zeitung, 17.11.2016).
Wurden deswegen viele zu Unrecht genehmigt?
"Mehr Schülerinnen und Schüler an privaten Schulen ermöglichen Einsparungen bei öffentlichen Schulen." Quelle: http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bm2011-tz9.pdf.
(Diese Erkenntnis gilt nicht nur in SH, sondern überall.
Die Förderung privater Schulträger erfolgt überall NICHT im Interesse derjenigen, die an den staatlichen Schulen verbleiben (wollen.)
Siehe auch Stellungnahme v. 2.4.2015 vom Landeselternrat, lt. Urteil Staatsgerichtshof BW 1 V 130/13, vom 6.7.2015 , RN 81:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BVRE150000004&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all .
zu 5. "... ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro …"
Wie kommt der Gesetzgeber in seinem Entwurf (S. 7, Schulgeld) darauf, dass Ersatzschulen bisher oder künftig überhaupt monatliche Schulgelder bis/über 160 Euro monatlich verlangen könnten? Der VGH BW ging bei der klagenden Waldorfschule schon bei viel geringeren Finanzhilfen nur von einem "zur Schließung der Deckungslücke erforderliche
Wie kommt der Gesetzgeber in seinem Entwurf (S. 7, Schulgeld) darauf, dass Ersatzschulen bisher oder künftig überhaupt monatliche Schulgelder bis/über 160 Euro monatlich verlangen könnten?
Der VGH BW ging bei der klagenden Waldorfschule schon bei viel geringeren Finanzhilfen nur von einem "zur Schließung der Deckungslücke erforderliche durchschnittliche Schulgeld in Höhe von rund 95,-- EUR" aus!* (Siehe Rechtsprechung "Zwischen Schulgeld und Beiträgen zur Eigenleistung ist zu unterscheiden".) Auch der Staatsgerichthof BW verlangt diese Abgrenzung. Schließlich haben Ersatzschulen nur das Recht auf einen Ausgleich für das nicht erhobene Entgelt für Unterricht und Lernmittel.
Zu der auch aus steuerlichen Gründen notwendigen "Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden", siehe https://www.brennecke.pro/77683/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden, Stand 2006.
*VGH Bw 9 S 233/12 v. 11.4.2013 - RN 113 ff. https://openjur.de/u/625307.html .
*BVerfGE 90, 107 v. 9.3.1994
Staatsgerichtshof 1 VB 130/13 https://openjur.de/u/857446.html
Deswegen ist es notwendig, dass der Gesetzgeber zunächst die Schülerkosten konkretisiert.
Dabei sollte er gerechterweise berücksichtigen, dass Ersatzschulen günstiger wirtschaften können, und sich ihre Schülerschaft (Sozialindex) auch zukünftig von der an staatlichen Schulen unterscheiden wird. (Ersatzschulen haben ein "Recht auf freie Schülerwahl" und können das Lernumfeld und die Herausforderungen (durch Inklusion und Integration) frei bestimmen.
Auch andere Ersatzschulen, als die Waldorfschule Mühlheim-Ruhr in NRW, werden entschieden haben:
"Wir sind eine Schule für “normal” begabte Kinder und Jugendliche. Wir besitzen keine Förderstufe. Möglichkeiten der Entwicklungsförderung können wir ausschließlich im Rahmen des pädagogischen Konzeptes und des Lehrplans der Waldorfschulen (als allgemein bildende Schule) bieten."
Quelle: https://web.archive.org/web/20170606102022/http://www.waldorfschule-mh.de/?page_id=41
Wegen Art. 3 GG darf der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass für Privatschüler, wegen ihrer Herkunft, .... , oder weil sie sich z.B. religiös, ... oder nach besonderen Lehrplänen (z.B. Rudolf Steiner, ...) erziehen und bilden lassen, höhere Schülerkosten erforderlich sind, als für Schüler, die ihr Bildungsziel (ESA, ... Abitur, ...) ohne besondere Pädagogik oder Vermittlung einer Religion, Weltanschauung, o.ä. erreichen wollen.)
"Für die Höhe des Schulgeldes ist der Pflichtschulbetrieb maßgeblich." (s.a. Drs. 19/1632 Hessen, http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf )
Wurde die Erwartung des Staatsgerichtshofes erfüllt?* (*v. 6.7.2015 Rn. 174)
Oder erhalten Privatpersonen oder Körperschaften, die Ersatzschulen gründen, betreiben oder nutzen möchten, dafür staatliche Finanzhilfen, ohne dass geprüft wird, ob sie diese Finanzhilfen überhaupt benötigen? Wie will der Staat verhindern, dass er keine Forderungen übernimmt bzw. ausgleicht, auf die der Schulträger gar kein Recht hätte, da sie
Oder erhalten Privatpersonen oder Körperschaften, die Ersatzschulen gründen, betreiben oder nutzen möchten, dafür staatliche Finanzhilfen, ohne dass geprüft wird, ob sie diese Finanzhilfen überhaupt benötigen?
Wie will der Staat verhindern, dass er keine Forderungen übernimmt bzw. ausgleicht, auf die der Schulträger gar kein Recht hätte, da sie z.B. gegen GG Art. 7 IV 3, oder BGB (§§ 138, 242) verstoßen oder nicht nötig sind, um die Kosten für den geforderten gleichwertigen Pflichtschulbetrieb zu finanzieren?
(Ersatzschulen haben kein Recht auf eine bessere Ausstattung)
*Zitat aus dem StGh Urteil 1 VB 130/13 v. 6.7.2015: "Rn. 174 ff) Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass bei der Festsetzung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs - ebenso wie mit Blick auf die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG - regelmäßig geprüft wird, ob und in welcher Höhe von privaten Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV ein Entgelt erhoben wird." http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=BVRE150000004&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all .
Stand 9.7.2009, Drs. 14/4806, Antwort der Landesregierung zu 3: "Das von Ersatzschulen in Baden-Württemberg konkret erhobene Schulgeld wird statistisch nicht erfasst. ..."
Quelle: http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP14/Drucksachen/4000/14_4806_D.pdf .
Genehmigungsvoraussetzungen:
lt. Stuttgarter Zeitung v. 11.2.2010 wurde die Genehmigung einer Ersatzschule versagt, da nicht überzeugend dargelegt werden konnte, „dass die im Bildungsplan verankerten Erziehungsziele wie etwa das Üben von Kritik, das Wagen von Konflikten, das Erfahren von Identität durch das Treffen eigener Entscheidungen erreicht werden.“ Quelle:
lt. Stuttgarter Zeitung v. 11.2.2010 wurde die Genehmigung einer Ersatzschule versagt, da nicht überzeugend dargelegt werden konnte, „dass die im Bildungsplan verankerten Erziehungsziele wie etwa das Üben von Kritik, das Wagen von Konflikten, das Erfahren von Identität durch das Treffen eigener Entscheidungen erreicht werden.“
Quelle: http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.strengglaeubige-scheitern-keine-schule-fuer-gemeinde-gottes.97184daa-8fa8-47f6-af68-c7caecb61c01.html .
Wird der Gesetzgeber die Rechte der Eltern und Schüler an privaten Schulen stärken, indem die Kündigungsrechte der Privatschulen beschränkt werden?
Denn selbst wenn sie Kritik üben könnten, wird diese Fähigkeit an privaten Schulen nicht gerne gesehen, jedenfalls nicht, wenn diese "den Schulfrieden" stören könnte.
(Berliner Zeitung 31.8.2015 http://www.berliner-zeitung.de/berlin/evangelische-grundschule-friedrichshain-berlinerin-fliegt-grundlos-von-der-schule-22572706 ).
Die frei gestalteten Schulordnungen privater Ersatzschulen zeigen, dass diese ihre Schüler und Eltern viel strenger kontrollieren und disziplinieren können, als staatliche Schulen.
Werden Schulordnungen, Schulverträge kontrolliert?
Wird gewährleistet, dass Schulordnungen keine rechtswidrigen Klauseln enthalten?
Wann wären Klauseln rechtswidrig?
Werden Bürger über die Grenzen der staatlichen Schulaufsicht informiert?
(siehe . "Informationen zu Inhalt und Grenzen der staatlichen Schulaufsicht über private Ersatzschulen", in NRW z.B. https://www.brd.nrw.de/schule/privatschulen_sonstiges/pdf/AufsichtErsatzschulen.pdf , WDR-Bericht 11.3.2010 Aufsicht der "Ersatz-Schulen" Hinter privaten Schultüren
Von Nina Magoley http://www1.wdr.de/archiv/missbrauch/privatschulen100.html )
zur PM, Kretschmann: "Wir ... bekennen uns klar zu den Schulen in freier Trägerschaft“ *
Mit der Erhöhung der Finanzhilfen missachten die Volksvertreter die Interessen einer Mehrheit, obwohl der Landeselternbeirat darauf hinwies: Die staatliche Förderung privater Ersatzschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen, die von 90 % der Schüler genutzt werden. Aus dem Urteil des Staatsgerichtshof v. 6.7.2015, 1 VB 130/13 Rn. 95:
Mit der Erhöhung der Finanzhilfen missachten die Volksvertreter die Interessen einer Mehrheit, obwohl der Landeselternbeirat darauf hinwies: Die staatliche Förderung privater Ersatzschulen erfolgt zu Lasten der staatlichen Schulen, die von 90 % der Schüler genutzt werden.
Aus dem Urteil des Staatsgerichtshof v. 6.7.2015, 1 VB 130/13 Rn. 95:
"Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück." Quelle: Urteil StGH 1 VB 130/13 Randnummer 95, 6.7.2015, https://openjur.de/u/857446.html .
Eigentlich bräuchten die staatlichen Schulen, die jeden Schüler, unabhängig von seiner Begabung und Herkunft aufnehmen müssen, und die Eltern nicht so wie Privatschulen, zu Vereinsbeiträgen, Darlehen, Baugeld, Mitarbeit etc. verpflichten können, als Ausgleich viel mehr staatliche Gelder, um einen attraktiven und wettbewerbsfähigen Unterricht anzubieten. Tatsächlich werden sie jedoch mit jedem abziehenden Schüler auf mehr Geld verzichten müssen, als dass sich ihre Kosten verringern werden.
Das wird es ihnen noch unmöglicher machen, gleichwertige Unterrichtsangebote anzubieten.
Allein der Wettbewerbsvorteil der privaten Schulen, die Zusammensetzung ihrer Schüler- und Elternschaft selbst zu bestimmen, ist so ausschlaggebend, dass es für viele Eltern ohnehin nachrangig ist, welche religiösen, weltanschaulichen oder pädagogischen Ansichten die Ersatzschule zusätzlich prägen mögen.
Dadurch wird die an staatlichen Schulen verbleibende Schülerschaft, immer häufiger überwiegend aus denen bestehen, die an den bestehenden Privatschulen keinen Zugang fänden, oder deren Wunsch nach einer - ihnen genehmen - Privatschule noch nicht erfüllt wurde.
*Der ehemalige Kultusminister Andreas Stoch (SPD Bw) wird nicht der einzige Politiker und Volksvertreter sein, der sich zu den privaten Schulen bekennt. Einerseits indem er diese für seine eigenen Kinder wählt, und andererseits indem er den Privatschulen zusätzliche Zuschüsse in Millionenhöhe gewährte.
22.7.2014: http://www.andreas-stoch.de/meldungen/andreas-stoch-land-erhoeht-zuschuesse-fuer-privatschulen/
Auszug: "... Andreas Stoch, begrüßt die Erhöhung der Zuschüsse für Privatschulen durch die grün-rote Landesregierung. Dadurch wird Schülerinnen und Schülern der Zugang zu privaten Schulen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft ermöglicht. Die Vorlage sieht eine weitere Erhöhung der Landeszuschüsse an die Privatschulen ab dem 1. August 2014 im Umfang von 6,7 Millionen Euro vor....".
Wie die 6,7 Millionen Euro verwendet werden, wurde wahrscheinlich nicht kontrolliert.
Herr Stoch wird nicht der einzige sein, der von den Geschwister-Ermäßigungen profiteren konnte, die Privatschulen meist unabhängig vom Einkommen gewähren, oder davon, dass Privatschulen nicht von allen Nettoeinkommen 5 % (oder ... 8 % , ...12 % ) als Schulgeld verlangen.
Bis heute ist insbesondere den Eltern unklar, wie ihre Besitzverhältnisse berücksichtigt werden müssen, damit die von ihnen erwartete Opferbereitschaft zumutbar bleibt.
Die Folgen des Gesetzesentwurf sind weitreichend und folgenschwer:
Geht es, - neben dem Ausgleichanspruch - , doch auch um den Wunsch (einer Minderheit), über das lt. Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehend, gefördert zu werden! Wenn dieser Wunsch erfüllt und sogar gesetzlich verankert werden soll, dann sollte dies nur geschehen, wenn sich dazu die notwendige 2/3 Mehrheit im Landtag bekennt. Das
Geht es, - neben dem Ausgleichanspruch - , doch auch um den Wunsch (einer Minderheit), über das lt. Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehend, gefördert zu werden! Wenn dieser Wunsch erfüllt und sogar gesetzlich verankert werden soll, dann sollte dies nur geschehen, wenn sich dazu die notwendige 2/3 Mehrheit im Landtag bekennt.
Das wäre für Wähler aufschlussreich. Schließlich widerspricht der geplante Gesetzesentwurf den mehrheitlichen Interessen, die vom Landeselternbeirat* und vom Rechnungshof* vertreten werden!
*Vorblatt C.: "Alternativen
Es bestünde die Möglichkeit, den Ausgleichanspruch nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 3 Verfassung des
Landes Baden-Württemberg mit einer 2/3-Mehrheit des Landtags durch Beschluss zu ändern. Diese Alternative wurde nicht weiter verfolgt."
*Rechnungshof zur Überfinanzierung Ersatzschulen, Denkschrift 2012. (14)
*Landeselternbeirat l.t Urteil 1 VB 130-13, Rn 95: "Der Landeselternbeirat hat mit Schreiben vom 2. April 2015 Stellung genommen. Darin würdigt er die in Art. 14 Abs. 2 LV gegebene Wahlmöglichkeit der Eltern und begrüßt die Vielfalt im Schulwesen, einschließlich der Privatschulen. Gleichwohl ist er der Auffassung, dass die Privatschulförderung des Landes Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV genügt. Die komplette Übernahme eines bisher an Privatschulen zu zahlenden Schulgeldes durch den Staat würde die Elternrechte bei der Schulwahl nicht verbessern. Denn diese finanzielle Leistung würde nur die unternehmerische Sicherheit der Privatschulen erhöhen. Die Entscheidung über die Auswahl der Schüler bliebe jedoch den Privatschulen vorbehalten und wäre kaum überprüfbar. Zudem hätte der Wegfall von Schulgeld an Privatschulen Auswirkungen auf die staatlichen Schulen. Es würden mehr Schüler auf Privatschulen gehen. In Zeiten allgemein zurückgehender Schülerzahlen hätte dies zur Folge, dass in vermehrtem Umfang staatliche Schulen geschlossen werden müssten. Die Elternrechte an privaten Schulen seien rechtlich nicht abgesichert. Auch hätte der Staat weniger Möglichkeiten, seine pädagogischen Konzepte durchzusetzen. Die Mitgestaltungsmöglichkeiten der Beratungsgremien, wie des Landeselternbeirates, gingen zurück."
(90 % der Schüler nutzen die staatlichen Schulen, zu deren Lasten die staatliche Förderung der Privatschulen erfolgt.)
Zur Privatschulfinanzierung allgemein
Vorab zur Privatschulfinanzierung allgemein: Es wäre wünschenswert, wenn das Kultusministerium und auch die Abgeordneten in der Öffentlichkeit die Dinge richtig beim Namen nennen, weil sonst ganz zu Unrecht falsche Vorstellungen von der finanziellen Förderung von Schulen in Freier Trägerschaft aufkommen. Meine "Vorredner" haben zumindest solche.
Vorab zur Privatschulfinanzierung allgemein: Es wäre wünschenswert, wenn das Kultusministerium und auch die Abgeordneten in der Öffentlichkeit die Dinge richtig beim Namen nennen, weil sonst ganz zu Unrecht falsche Vorstellungen von der finanziellen Förderung von Schulen in Freier Trägerschaft aufkommen. Meine "Vorredner" haben zumindest solche.
Nach dem neuen Gesetz bekommen Schulen in Freier Trägerschaft 80, bzw. 90% nach dem Bruttokostenmodell. In dieses Modell sind nach wie vor bestimmte Kostenfaktoren von staatlichen Schulen nicht eingerechnet, z.B. der Ganztag, Schulsozialarbeit. Auch werden Gebäudekosten, die bei staatlichen Schulen von den Kommunen getragen werden, nicht berücksichtigt. In der separaten Schulbauförderung wird nur ein Neubau (nicht Sanierung) gefördert und auch nur 37% der pädagogischen Fläche (das entspricht ca. 25% der gesamten Baukosten) - ausgezahlt in den 10 Jahren nach Fertigstellung eines Schulbaus. Wenn man alles zusammen zählt, bekommt eine Freie Schule etwa 50-60% der Kosten eines staatlichen Schülers vom Land gefördert, da die Kommunen ja wenig bis keinerlei Beitrag leisten. Und nicht zu vergessen, dass die ersten 3 Jahre überhaupt nicht gefördert werden, nicht einmal rückwirkend.
Es entspricht dem Grundgesetz, dass Eltern Wahlfreiheit haben. Und die Schulen in Freier Trägerschaft als Teil des öffentlichen Schulwesens vergrößern diese Wahlfreiheit. Sollten nicht Eltern aller Schulen deshalb an einem Strang ziehen? Allen voran der Landeselternbeirat.
Ein Meilenstein mit Fragezeichen
Es wäre ein Meilenstein in der Privatschulfinanzierung, wenn 80% nach dem Bruttokostenmodell gesetzlich fest geschrieben werden. Das gibt den Schulen in Freier Trägerschaft eine gewisse Planungssicherheit. Als logische Folge müsste nun das Bruttokostenmodell überprüft und an die inzwischen veränderten Kosten eines staatlichen Schülers angepasst
Es wäre ein Meilenstein in der Privatschulfinanzierung, wenn 80% nach dem Bruttokostenmodell gesetzlich fest geschrieben werden. Das gibt den Schulen in Freier Trägerschaft eine gewisse Planungssicherheit. Als logische Folge müsste nun das Bruttokostenmodell überprüft und an die inzwischen veränderten Kosten eines staatlichen Schülers angepasst werden. Oder ist das mit §18 Absatz 2 gemeint?
Andere Passagen des Gesetzestextes sind noch sehr unklar:
- Was heißt 5% des Haushaltsnettoeinkommens? 5 % pro Kind? Oder pro Familie? (Wenn nicht pro Familie, dann macht das Ganze gar keinen Sinn, weil dann Familien mit mehr Kindern auch mehr zugemutet wird, obwohl eine größere Familie höhere Lebenshaltungskosten hat. Ich denke, da haben Schulen in Freier Trägerschaft schon jetzt gerechtere Schulgeldmodelle.) Und was ist ein Haushaltsnettoeinkommen? Nur das zu versteuernde Einkommen nach Steuer oder auch Kindergeld, Mieteinnnahmen oder sonstige Einnahmen?
Und wird nicht genau durch diesen Paragrafen die Sonderung voran gebracht, weil sich dann Schulen nicht zu viele Familien mit einem niedrigen oder mittleren Einkommen leisten können? Denn hat man viele Eltern mit einem geringen bis mittleren Einkommen, liegt man deutlich unter dem durchschnittlichen Schulgeld von 160€. (Bei 3000€ Netto, kann eben eine Familie darauf bestehen, nur 150€ Schulgeld zu zahlen. Gilt 5% nicht für das Kind, sondern für die Familie verschärft sich das, denn selbst bei einem Nettoeinkommen von 5000€, könnte eine Familie mit bspw. 3 Kindern an einer Schule nur 250€ zahlen wollen. Das entspräche nur ca. 85€ Schulgeld pro Kind)
Kurzum: Warum braucht es noch die 5%-Regelung, wenn im Satz voher schon die Sonderung festgelegt ist, mit 160€ Schulgeld im Durchschnitt oder entsprechende Erleichterungen für finanzschwache Familien? Widersprechen sich diese Sätze nicht sogar?
- Auch ist unklar, wie das Berichtswesen funktionieren soll ohne dass es einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand - sowohl für Schulen als auch für die Schulaufsicht - bedeutet.
Die Neufassung von §10 halte ich für eine zu starke Einmischung in die Privatschulfreiheit. Wie sollen sich Schulen in Freier Trägerschaft mit einem besonderen pädagogischen Konzept profilieren, wenn sie sich so stark an die staatlichen Schulen anpassen müssen? Das scheint nur noch möglich für Waldorfschulen, die in §10 Ausnahmen bekommen.
zur geringen Beteiligung/Kommentierung: Wurde die Bevölkerung ausreichend informiert?
z.B. dass die staatlichen Finanzhilfen deutlich über das von der Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehen? (Man stelle sich vor, dass gesetzlich verankert werden sollte, andere - meist ärmere - Empfänger staatlicher Leistungen ebenfalls so zu unterstützen und zu entlasten, wie diejenigen, die Privatschulen gründen, betreiben, nutzen
z.B. dass die staatlichen Finanzhilfen deutlich über das von der Rechtsprechung geforderte Existenzminimum hinausgehen? (Man stelle sich vor, dass gesetzlich verankert werden sollte, andere - meist ärmere - Empfänger staatlicher Leistungen ebenfalls so zu unterstützen und zu entlasten, wie diejenigen, die Privatschulen gründen, betreiben, nutzen wollen?)
Zitat: "Die im Gesetzentwurf vorgesehene Zuschusserhöhung sichert zudem die finanzielle Ausstattung der Ersatzschulen verlässlich über das verfassungsrechtliche Existenzminimum hinaus ab." aus Gesetzentwurf, Vorblatt D.
Ist diese Förderung mit dem zu vereinbaren, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann? (Siehe BVerfGE 8.4.1987, 75, 40 Rn. 102. http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv075040.html ).
Auch die neuere Rechtsprechung stellt immer wieder fest, dass der Staat nur verpflichtet ist, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Es würde reichen, wenn er das Überleben einer einzigen Ersatzschule gewährleistet. Die Schulgründung ist ohnehin privates Engagement und entsprechend zu finanzieren. (Siehe BVerwG VII 71/66 Rn. 18 ff https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1967-09-22/vii-c-7166/ )
Wieso sollte sich die Allgemeinheit wünschen, einer Minderheit den Wunsch zu finanzieren, sich von ihr abzusondern, und einigen Kindern bessere Bildungschancen zu ermöglichen, als sie an den vernachlässigten maroden Schulen möglich sind/scheinen?
Die Einsparungen gehen schließlich zu Lasten einer Mehrheit. Denn noch besuchen die Schüler mehrheitlich staatlichen Schulen, auch wenn sich der Staat mit der Förderung privater Schulen immer mehr aus seiner "verdammten Pflicht, für das Bildungswesen ... nach bestem Gewissen zu sorgen" entlastet. (s.a. BVerGE 75, 40 Rn. 79.)
Wer profitierte bisher oder künftig hauptsächlich von der Erhöhung der staatlichen Finanzhilfen?