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Straßengesetz

Autos fahren auf der Autobahn A8 bei Kirchheim Unter Treck. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

Verkehr

Stellungnahme des Ministeriums

Das Ministerium für Verkehr bedankt sich für die eingegangenen Kommentare zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes (StrG). Im Ergebnis hat sich allerdings auch nach sorgfältiger Prüfung der vorgebrachten Anregungen aus den nachfolgend dargestellten Gründen kein Änderungsbedarf am Gesetzentwurf ergeben.

Zu den wesentlichen Punkten nimmt das Ministerium für Verkehr im Einzelnen wie folgt Stellung:

1. Teileinziehung

Die überwiegenden Kommentare beziehen sich auf die in Paragraph 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung zur Teileinziehung.

In einem Kommentar wird die Aufnahme von Klarstellungen in Paragraph 7 angeregt. Es wird darauf hingewiesen, dass in Paragraph 7 Absatz 1 eine Formulierung aufgenommen werden sollte, wonach auch eine Teilfläche einer Straße eingezogen werden kann. Ferner wird eine gesetzliche Klarstellung zu den in Paragraph 7 Absatz 6 StrG enthaltenen Begriffen „Ausbau und Umbau“ für sinnvoll erachtet, insbesondere dahingehend, wie sich diese zu der im Gesetzentwurf hinzugefügten Definition des Begriffs „Änderung“ verhalten. Es wird angeregt, zu prüfen, ob in Anlehnung zu Paragraph 7 Absatz 6 Straßengesetz Nordrhein-Westfalen beziehungsweise Paragraph 8 Absatz 6 des Brandenburgischen Straßengesetzes, die Aufnahme einer ähnlichen Regelung für Baden-Württemberg sinnvoll wäre.

In einem weiteren Kommentar wird vorgebracht, dass der Bezug des neu eingefügten Paragraph 7 Absatz 1 Satz 2 betreffend Teileinziehungen zum existierenden Paragraph 5 Absatz 5 nicht hinreichend deutlich sei

Der letzte Kommentar beschäftigt sich mit der in Paragraph 7 Absatz 3 geregelten öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht. Die Möglichkeit, dass ihrem Umfang nach die in Paragraph 7 Absatz 1 geregelte Einziehung nicht nur auf die Straße als technische Anlage insgesamt, sondern auch auf einzelne Bestandteile sowie eine Teilfläche gerichtet sein kann, ergibt sich bereits unmittelbar aus Absatz 6. Dort wird explizit die Einziehung eines Straßenteils für den besonderen Fall eines Aus- oder Umbaus einer Straße geregelt. Eine weitergehende Klarstellung wird als nicht erforderlich angesehen.

Die in Paragraph 37 des Gesetzentwurfs neu aufgenommene Definition des Begriffs der Änderung einer Straße steht in keinem inhaltlichen Sachzusammenhang zu Paragraph 7 Absatz 6. Die in Paragraph 37 aufgenommene Definition des Begriffs der Änderung schafft die maßgebliche Weichstellung für die Frage, ob die Umsetzung eines Vorhabens ein Planfeststellungsverfahren erfordert oder nicht. Paragraph 7 Absatz 6 hingegen regelt eine Verfahrensvereinfachung für die Bekanntmachung einer Einziehung, wenn ein Straßenteil beim Ausbau oder Umbau einer Straße auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen wird, zum Beispiel bei Begradigung einer Kurve.

Von einer Änderung des Paragraph 7 Absatz 6 in Anlehnung an die aufgeführten Regelungen in den Straßengesetzen der anderen Bundesländer wird abgesehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann zwar mangels Einziehungsfiktion auf die Einziehung nicht ausdrücklich verzichtet werden. Den Regelungen ist jedoch gemeinsam, dass sie eine Verfahrenserleichterung für den Fall der Einziehung eines Straßenteils beim Ausbau oder Umbau einer Straße schaffen. Dies wird bereits mit dem in Paragraph 7 Absatz 6 angeordneten Entfallen der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht sowie der Einziehungsverfügung erreicht.

Der in Paragraph 5 Absatz 5 enthaltene Verweis auf die Vorschriften der Einziehung stellt klar, dass nach den in Paragraph 7 „Einziehung“ enthaltenen Regelungen zu verfahren ist. Auch nach Einfügung eines neuen Satzes 2 hat sich an der Bezeichnung der Vorschrift des Paragraph 7 nichts verändert, sodass der Verweis insoweit keine Anpassung erfordert.

Paragraph 7 Absatz 3 regelt für die Einziehungsabsicht als Verfahrensvorschrift für die Einleitung des Einziehungsverfahrens lediglich, in welcher Frist die Mitteilung erfolgen muss und dass eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist. Weitere Vorgaben in Bezug auf die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung werden im Straßengesetz nicht geregelt und richten sich nach den allgemeinen Vorgaben des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Von einer Aufnahme im Straßengesetz wird daher abgesehen.

2. Duldungspflichten

Ein Kommentar befasst sich mit der vorgesehenen Regelung des Paragraph 36a. Hierzu wurde angemerkt, dass die festgesetzte Frist für die Bekanntgabe der Duldungsverfügung auf vier Wochen ausgedehnt werden sollte.

Bei der in Paragraph 36a enthaltenen Frist handelt es sich um einen festgesetzten Mindestzeitraum, der zwischen dem Erlass der Duldungsverfügung und dem frühestmöglichen Betreten der Grundstücke liegen muss. Die Frist findet sich auch in der inhaltsgleichen bundesrechtlichen Regelung sowie einer Mehrzahl der Straßengesetze der anderen Bundesländer. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung wird daher von einer Ausweitung der Frist abgesehen.

3. Redaktionelle Änderungen

Vor dem Hintergrund der erforderlichen Anpassung des Straßengesetzes zum 1. Januar 2021 konnte eine umfassende Anpassung des Straßengesetzes an die neue Rechtschreibung nicht mehr erfolgen. Die Anregung wird im Rahmen der nächsten Novellierung des Straßengesetzes aufgegriffen und umgesetzt.

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