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Straßengesetz

Autos fahren auf der Autobahn A8 bei Kirchheim Unter Treck. (Bild: picture alliance/Sebastian Gollnow/dpa)

Verkehr

Änderung des Straßengesetzes

Mit der Änderung des Straßengesetzes werden die Zuständigkeiten der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg nach Wegfall der Auftragsverwaltung für die Bundesautobahnen angepasst. Zudem werden Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung bestimmt, die bereits im Bundesfernstraßengesetz verankert sind.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird die von den Ländern im Auftrag des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen aus der Zuständigkeit der Länder herausgelöst und in bundeseigene Verwaltung überführt. Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Straßengesetzes passt die sich mit dem Wegfall der Zuständigkeiten für den Bereich der Bundesautobahnen ergebenden Änderungen im Straßengesetz an und führt zu einer Neuordnung für die verbleibenden Aufgaben der Bundes- und Landesstraßen im Aufbau der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg.

Weitere Änderungen des Straßengesetzes

Mit der Aufnahme von Zweckbestimmungen sowie mit einer klarstellenden Regelung zur Teileinziehung von Flächen soll den veränderten Mobilitäts- und Raumansprüchen im öffentlichen Straßenraum Rechnung getragen werden.

Mit der Novellierung des Straßengesetzes werden zudem Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung normiert, die bereits im Bundesfernstraßengesetz fest verankert sind beziehungsweise mit den Gesetzen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich auf Bundesebene neu geschaffen wurden.

Darüber hinaus wird das Gesetzgebungsvorhaben zum Anlass genommen, Anpassungen an verschiedenen Stellen im Gesetz vorzunehmen, die dem praktischen Vollzug sowie der Rechtsklarheit dienen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 25. August 2020 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes (PDF)

Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Änderung des Straßengesetzes

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13. Kommentar von :ohne Name 10514

Straßenverkehrsgesetz

Bei der Zulassung von Arbeiten vor Abschluss der Planfeststellung wird davon ausgegangen, dass erfolgte Eingriffe im Zweifel wieder ausgeglichen werden können. Diese technische Sicht der Natur ist nicht gerechtfertigt, zumal aus den Begründungen ersichtlich ist, dass die Wiederherstellung Jahre dauern kann. So lange müssen die Betroffenen einen

Bei der Zulassung von Arbeiten vor Abschluss der Planfeststellung wird davon ausgegangen, dass erfolgte Eingriffe im Zweifel wieder ausgeglichen werden können. Diese technische Sicht der Natur ist nicht gerechtfertigt, zumal aus den Begründungen ersichtlich ist, dass die Wiederherstellung Jahre dauern kann. So lange müssen die Betroffenen einen wie auch immer gearteten Verlust von z.B. Erholungsnatur etc. hinnehmen. Dies ist nicht wirklich vertretbar. Außerdem werden so Fakten geschaffen, die im Zweifel auch das weitere Verfahren beeinflussen. Und das alles nur für eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Dabei steht fest, wer Straßen baut, sorgt für mehr Verkehr! Wer eine Straße baut sollte eine andere zurückbauen oder zumindest viele andere dauerhaft beruhigen müssen. Solche Ansätze finden sich nicht im Gesetzesentwurf.

Jede Behörde entscheidet im Sinne ihrer Schwerpunktaufgabe. Somit die Straßenbauverwaltung für den Straßenbau. Es ist zwar schön, dass die Wasserbehörden gehört werden und ihr Fachwissen einbringen dürfen, aber sie müssen dann zusehen, wie sie mit den Entscheidungen der Straßenbauverwaltung zurechtkommen. Die Einholung einer gesonderten Genehmigung sollte daher erhalten bleiben!

12. Kommentar von :Ohne Name

Mehr Fahrrad Straßen

Viele Verkehrswege haben entlang führende Ackerwege, Feldwege oder Service Wege.

Lasst uns diese ausbauen für Radfahrer und Fußgänger - für Touristen, Pendler und Spaziergänger! Für Transport und Lebensqualität!

11. Kommentar von :Ohne Name

For Future

For Future und für das Klima sind Schienenverkehr, Fahrrad und Öffentlicher Verkehr wichtig! Lasst uns alle Bauvorhaben und Erneuerungsbewegung-Vorhaben unter Future Vorbehalt und Klima Vorbehalt stellen! Von 2020 bis 2030 wollen wir die Verkehrswege fit machen für das Klima und die Zukunft! Das bedeutet: keine weiteren Autobahn Bauten mehr,

For Future und für das Klima sind Schienenverkehr, Fahrrad und Öffentlicher Verkehr wichtig!

Lasst uns alle Bauvorhaben und Erneuerungsbewegung-Vorhaben unter Future Vorbehalt und Klima Vorbehalt stellen!

Von 2020 bis 2030 wollen wir die Verkehrswege fit machen für das Klima und die Zukunft!
Das bedeutet: keine weiteren Autobahn Bauten mehr, sondern
Ein Drittel der Mittel
Für Schiene
Ein Drittel der Mittel
Für Fahrrad und Fußgänger
Ein Drittel der Mittel
Für Naturgemäße und Schifffahrtstaugliche und Tourismus fördernde Wasserwege!

Das Verkehrsministerium möge einen Aufsichtsrat berufen aus VCD, NABU Bund für Umwelt und Naturschutz Robin Wood etc und For Future und Meistereien und evtl. Verwaltung.

10. Kommentar von :Ohne Name

Turnus

Lasst uns die Mindesthaltbarkeit von Verkehrswegen herausfinden! Zum Beispiel alle zwanzig oder dreißig Jahre sollten alle Verkehrswege erneuert werden. Dann dementsprechend planen, dass jedes Jahr ein entsprechender Anteil von zum Beispiel 1 dreissigstel der Verkehrswege im Hoheitsgebiet erneuert wird! Das ist gut für die Finanzielle Planung.

Lasst uns die Mindesthaltbarkeit von Verkehrswegen herausfinden!
Zum Beispiel alle zwanzig oder dreißig Jahre sollten alle Verkehrswege erneuert werden.
Dann dementsprechend planen, dass jedes Jahr ein entsprechender Anteil von zum Beispiel 1 dreissigstel der Verkehrswege im Hoheitsgebiet erneuert wird!
Das ist gut für die Finanzielle Planung. Das ist auch gut für die Planung für die Straßenmeister und Schienenmeister und Schienenmeistereien.

9. Kommentar von :Ohne Name

Alleen

Lasst uns alle Landesstraßen zu Alleen ausbauen!
Bäume für das Klima
Blüten für die Bienen
Früchte für Menschen und Tiere
Toscana Schlanke Bäume zum Platz sparen!

8. Kommentar von :Ohne Name

GLEICHSTELLUNG

Im Sinne der Natur, des Klimas und zukünftiger Generationen for future:
Priorisierung oder zumindest Finanzielle Gleichstellung vom Schienen Netz!

7. Kommentar von :ohne Name 10366

Redaktionelle Änderung: Alte Rechtschreibung korrigieren

„daß“ durch „dass“ ersetzen; „Mißverhältnis“ durch „Missverhältnis“ ersetzen; „umfaßt“ durch „umfasst“ ersetzen; „muß“ durch „muss“ ersetzen; „läßt“ durch „lässt“ ersetzen; „veranlaßter“ durch „veranlasster“ ersetzen; „Planfeststellungsbeschluß“ durch „Planfeststellungsbeschluss“ ersetzen; „Anschlußstellen“ durch „Anschlussstellen“ ersetzen;

„daß“ durch „dass“ ersetzen;
„Mißverhältnis“ durch „Missverhältnis“ ersetzen;
„umfaßt“ durch „umfasst“ ersetzen;
„muß“ durch „muss“ ersetzen;
„läßt“ durch „lässt“ ersetzen;
„veranlaßter“ durch „veranlasster“ ersetzen;
„Planfeststellungsbeschluß“ durch „Planfeststellungsbeschluss“ ersetzen;
„Anschlußstellen“ durch „Anschlussstellen“ ersetzen;
usw.

6. Kommentar von :ohne Name 10366

Redaktionelle Änderung: „Bundesfernstraßen“ durch „Bundesstraßen“ konsequent ersetzen

Einerseits ersetzt der Entwurf das Wort „Bundesfernstraßen“ durch „Bundesstraßen“, andererseits taucht das Wort „Bundesfernstraßen“ weiterhin an diversen Stellen auf. Konsequent wäre es das Wort „Bundesfernstraßen“ an allen Stellen des Gesetzes durch „Bundesstraßen“ zu ersetzen.

5. Kommentar von :tessarakt

Wesentliche Gründe in der Bekanntmachung der Einziehungsabsicht

Nach §7 Abs. 3 Straßengesetz ist die Einziehungsabsicht öffentlich bekanntzumachen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandeln wäre es hilfreich, wenn in dieser Bekanntmachung auch die wesentlichen Gründe für die (Teil-)Einziehung angegeben werden müssen (also in welcher Hinsicht die Straße "für den Verkehr entbehrlich ist oder

Nach §7 Abs. 3 Straßengesetz ist die Einziehungsabsicht öffentlich bekanntzumachen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandeln wäre es hilfreich, wenn in dieser Bekanntmachung auch die wesentlichen Gründe für die (Teil-)Einziehung angegeben werden müssen (also in welcher Hinsicht die Straße "für den Verkehr entbehrlich ist oder [...] überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen").

Aktuell geschieht dies häufig nicht bzw. erst im darauffolgenden Einziehungsbeschluss.

4. Kommentar von :tessarakt

Teileinziehung

Der Bezug des neu eingefügten § 7 Absatz 1 Satz 2 betreffend Teileinziehungen zum existierenden § 5 Absatz 5 wird nicht hinreichend deutlich. In § 5 Absatz 5 heißt es aktuell: "Die Widmung kann von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden nachträglich erweitert oder beschränkt werden, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden ausschließlich zuständig

Der Bezug des neu eingefügten § 7 Absatz 1 Satz 2 betreffend Teileinziehungen zum existierenden § 5 Absatz 5 wird nicht hinreichend deutlich. In § 5 Absatz 5 heißt es aktuell: "Die Widmung kann von den nach Absatz 2 zuständigen Behörden nachträglich erweitert oder beschränkt werden, soweit nicht die Straßenverkehrsbehörden ausschließlich zuständig sind. Bei Erweiterungen ist nach den Vorschriften über die Widmung, bei Beschränkungen, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1, nach den Vorschriften über die Einziehung zu verfahren."

Sind Teileinziehungen "Beschränkungen, ausgenommen in den Fällen des § 14 Abs. 1", oder sämtliche Beschränkungen? Offenbar ersteres - dann sollte die Formulierung lauten: "nach den Vorschriften über die Teileinziehung zu verfahren".

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