Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg bedankt sich für den Kommentar zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und anderer Gesetze, sieht jedoch aus folgenden Gründen keinen Änderungsbedarf:
Eine Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz ist bereits im Gesetzentwurf vorgesehen (§ 17 Absatz 1 Satz 1 LVSG). Der Landesbeauftragte für den Datenschutz informiert die Öffentlichkeit durch seinen Tätigkeitsbericht (Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679) sowie darüber hinaus bei konkreten Anlässen (Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679).
Eine Mitteilung des Eingriffs an den Betroffenen ist bei Erhebungen nach § 5a Absatz 2 LVSG vorgesehen, die das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gemäß Artikel 10 GG beschränken oder einer solchen Beschränkung in ihrer Art und Schwere gleichkommen (§ 5a Absatz 4 Satz 1 LVSG). Bei der Kontostammdatenabfrage als vorbereitender Maßnahme besteht angesichts der geringen Eingriffstiefe keine Mitteilungspflicht. Auch die Anforderungen, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtgesetz (Urteil vom 20. April 2016, 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) für verfahrensrechtliche Sicherungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne folgen, sind aus diesem Grund nicht einschlägig.