Zur Eindämmung von Bewerbungen sogenannter Spaßkandidierender für Bürgermeisterwahlen sollen Kandidierende zukünftig auch in Kommunen mit unter 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine bestimmte Anzahl von Unterstützerunterschriften vorlegen. Bislang sieht das baden-württembergische Kommunalwahlgesetz lediglich vor, dass in Kommunen mit über 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Bewerbung zur Bürgermeisterwahl von einer bestimmten Anzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet werden muss. Diesen Umstand möchte der Gesetzentwurf ändern, damit Kandidierende vor ihrer Bewerbung zumindest einmal vor Ort gewesen sein müssen, um Unterstützerunterschriften zu sammeln.
Darüber hinaus soll die Aufstellung von Bewerbern für die Wahl der Ortschaftsräte erleichtert werden. Die aktuelle Regelung führt in mehreren Gemeinden zu Schwierigkeiten, da sie vorsieht, dass die Aufstellung von Bewerbern zur Ortschaftsratswahl in der Ortschaft selbst stattfinden muss, sofern es dort mindestens drei wahlberechtigte Parteimitglieder beziehungsweise Mitglieder einer Wählervereinigung gibt. Das Problem stellt sich immer dann, wenn zur Wahlversammlung auf Ortschaftsebene nur zwei Mitglieder erscheinen und tritt dort verstärkt auf, wo es nur sehr wenige, möglicherweise sogar nur drei Mitglieder insgesamt in der Ortschaft gibt. In diesem Fall kommt eine Aufstellungsversammlung nicht zustande. Es ist in diesem Fall auch eine sogenannte Höherzonung auf die Gemeindeebene ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die Partei beziehungsweise Wählervereinigung keinen Wahlvorschlag einreichen kann.
Die angeschriebenen Verbände hatten bis zum 16. September 2020 Gelegenheit, gegenüber dem zuständigen Ministerium Stellung zum Entwurf zu nehmen. Nach Ende der Anhörung finden Sie in der Parlamentsdokumentation die Mitteilung der Landtagspräsidentin an die jeweilige Fraktion, die das Ergebnis der Anhörung beinhaltet.
Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
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