Anhörung

Gesetz zur Durchführung von Hausunterricht

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Die Regelungsänderungen betreffen das Schulgesetz für Baden-Württemberg und das Gesetz über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung.

Durch die Ergänzung des Schulgesetzes soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die in bestimmten Ausnahmesituationen die Befreiung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher von der Schulbesuchspflicht ermöglicht, damit sie von den Erziehungsberechtigten oder Personen aus dem Umfeld unterrichtet werden können, sofern diese hierfür von der Oberen Schulaufsichtsbehörde für geeignet befunden worden sind.

Zum Erwerb von Leistungsnachweisen sollen gesonderte Jahresabschlussprüfungen und Schulabschlussprüfungen angeboten werden. Sollten solche Nachweise nicht erbracht werden, kann die Obere Schulaufsichtsbehörde anordnen, dass die Schulpflicht an einer Schule im Sinne des § 4 Schulgesetz zu erfüllen ist.

Die Befreiung von der Schulbesuchspflicht soll gewährt werden bei akuter oder chronischer Krankheit; bei starker zeitlicher Einschränkung durch Leistungssport oder Musikausübung; bei Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit, für die der Schulbesuch keine Voraussetzung ist; bei Vorliegen einer epidemischen Lage sowie wenn eine bessere persönliche Entwicklung des Schülers ohne Erfüllung der Schulbesuchspflicht erwartet werden kann.

Bei tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Kinder und Jugendlichen nicht im Geiste des Grundgesetzes und der Landesverfassung erzogen werden bzw. nicht oder nicht genügend in die sie umgebende Gemeinschaft hineinwachsen, soll die Befreiung verweigert werden können.

Das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung soll durch die Änderung des Gesetzes über das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung ferner beauftragt werden, geeignetes Unterrichtsmaterial sowie Empfehlungen für Schüler und Eltern auszuarbeiten.

Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der AFD-Fraktion zur Durchführung von Hausunterricht (PDF)

Sie konnten den Gesetzentwurf der Fraktion AFD bis zum 10. Januar 2021 kommentieren.

Hinweis: Entwürfe der Fraktionen

Die an dieser Stelle verlinkten Gesetzentwürfe stellen Initiativen einer oder mehrerer Fraktionen dar. Im Auftrag des Landtags führt die Landesregierung zu diesen Entwürfen lediglich Anhörungen durch.

Inhaltliche Ansprechpartner für diese Entwürfe sind die jeweiligen Fraktionen.

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