Der Gesetzentwurf regelt im Wesentlichen datenschutzrechtliche Fragen im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts und des Justizvollzugs. Er basiert auf dem neuen EU-Datenschutzrecht. Dieses ist zum einen durch die seit 25. Mai 2018 unmittelbar geltende und durch das Bundes- und das Landesdatenschutzgesetz konkretisierte EU-Datenschutz-Grundverordnung geregelt.
Für den strafrechtlichen Bereich gilt diese Verordnung nicht, sondern enthält die EU-Datenschutz-Richtlinie (EU) 2016/680 wesentliche Vorgaben, die durch nationales Recht umgesetzt werden müssen. Soweit das Bundesrecht, etwa in den gerichtlichen Verfahrensordnungen, keine Regelungen enthält, müssen die Lücken durch Landesrecht ausgefüllt werden. Dem dient dieser Gesetzentwurf.
Für die justizverwaltende Datenverarbeitung der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und der Staatsanwaltschaften soll ein neues, subsidiär geltendes Landesdatenschutzgesetz für Justiz- und Bußgeldbehörden erlassen werden, das die Vorgaben der Richtlinie im Wesentlichen unmittelbar und unverändert umsetzt (Artikel 1 des Entwurfs). Es gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Vollstreckung von Bußgeldern durch alle öffentlichen Stellen des Landes. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung wird überwiegend auf Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen, das auch für die justizielle Tätigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften ergänzend zu den Verfahrensordnungen gilt. Daneben werden die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz in diesem Bereich sowie die Videoüberwachung in Gefangenen-Vorführbereichen in Gerichtsgebäuden geregelt.
Der Entwurf enthält in den Artikeln 2 bis 6 Ergänzungen des Datenschutzrechts für den Justizvollzug (Bücher 1 bis 5 des Justizvollzugsgesetzbuchs) nicht nur zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680, sondern auch hinsichtlich des Auslesens von Datenspeichern, der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie zur Verbesserung des Datenaustauschs mit den Sicherheitsbehörden, um insbesondere extremistischen Bestrebungen und Radikalisierungsrisiken zu begegnen. Darüber hinaus werden Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge bei Gefangenen geregelt, die bisher in der Untersuchungshaft, im Strafvollzug und im Jugendstrafvollzug zulässig sind. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug führt auch im Bereich des Justizvollzugs zu rechtlichem Anpassungsbedarf. Die Neuregelungen schaffen für den gesamten Justizvollzug gesetzliche Grundlagen für Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.
Die Artikel 7 bis 11 des Entwurfs enthalten Anpassungen verschiedener anderer Gesetze; Artikel 12 ermöglicht, Klagen direkt gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu richten.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. September 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts (PDF)
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