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Gesetzentwurf zur Anpassung des Landesmediengesetzes und des Landespressegesetzes

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Mit dem Gesetzentwurf sollen das Landesmediengesetz und das Landespressegesetz an die Europäische Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden. Ziel ist es, Datenschutz und journalistische Arbeit in Einklang zu bringen.

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) gilt ab dem 25. Mai 2018 in Deutschland unmittelbar. Sie enthält eine Vielzahl von Voraussetzungen für die Datenverarbeitung sowie umfangreiche Auskunftsrechte der Betroffenen. Die umfängliche Anwendung dieser Erfordernisse wäre im Bereich journalistischer Arbeit nicht sachgerecht. Beispielsweise wäre ohne die Möglichkeit, personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Person zu verarbeiten, journalistische Arbeit nicht möglich.

Um diesen Erfordernissen zu begegnen, enthält die Datenschutz-Grundverordnung in Artikel 85 einen Regelungsauftrag für die Mitgliedstaaten. Diese haben Ausnahmen von der Verordnung vorzusehen, wenn die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken erfolgt und die Ausnahmen erforderlich sind, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

Von dieser Öffnungsklausel wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf Gebrauch gemacht. Mit diesem sollen das Landesmediengesetz, das im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums liegt, und das Landespressegesetz, für das das Ministerium der Justiz und für Europa zuständig ist, an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst werden.

Land bietet Gelegenheit zur Stellungnahme

Der Ministerrat hat das Staatsministerium in seiner Sitzung vom 21. November 2017 beauftragt, zu dem Gesetzesentwurf eine Anhörung durchzuführen. Es besteht hiermit vor allem für private Rundfunkveranstalter und Presseunternehmen sowie andere interessierte Kreise die Gelegenheit, zu dem Regelungsentwurf bis zum 8. Januar 2018 Stellung zu nehmen.

Das Gesetz zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Artikel 1 dieses Gesetzes) ist nicht Gegenstand der Anhörung. Zu den Inhalten des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde bereits im Sommer dieses Jahres eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt. Für das Gesetz zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist im vorliegenden Regelungsentwurf bereits ein Platzhalter vorgesehen, der nach Unterzeichnung des Staatsvertrags im Hinblick auf die nach Artikel 50 Satz 2 der Landesverfassung erforderliche Zustimmung des Landtags ergänzt werden soll.

Ihre Stellungnahme zum Entwurf der Änderungen des Landesmediengesetzes und des Landespressegesetzes können Sie auch per E-Mail an folgende Adresse richten: beteiligungsportal@stm.bwl.de. Es ist beabsichtigt, die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen auf dem Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn in der Online-Konsultation der Veröffentlichung der Stellungnahme widersprochen wird. Dies ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 8. Januar 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Anpassung des Landesmediengesetzes mit Vorblatt und Begründung (PDF)

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