Polizei

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes angepasst und ergänzt.

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes an die Anforderungen der Richtlinie angepasst und um die erforderlichen Neuregelungen ergänzt.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Notwendige Vorschriften sollen geschaffen werden, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates für die Polizei in Baden-Württemberg umzusetzen.

Das Polizeigesetz soll an die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungs­gerichts vom 20. April 2016 zum Bundeskriminalamtgesetz sowie vom 18. Dezember 2018 zum Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme angepasst werden.

Durch die Schaffung neuer oder ausdrücklicher polizeilicher Rechtsgrundlagen sollen Gefahren, etwa des internationalen Terrorismus oder im Bereich der häuslichen oder sexuellen Gewalt, noch wirksamer entgegengetreten werden können.

Es handelt sich um polizeilicher Rechtsgrundlagen

  • zur Personenfeststellung sowie zur Durchsuchung von Personen und Sachen bei Großveranstaltungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen,
  • zum Einsatz der Bodycam auch in Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen,
  • über Gefährderansprachen und -anschreiben und Gefährdetenansprachen,
  • zur Speicherung von Notrufen sowie weiterer Anrufe auf bestimmte Telefonnummern,
  • für den polizeilichen Datenabgleich zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Liegenschaften und
  • um Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bei gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, vorab Informationen über die Schuldnerin oder den Schuldner bei der zuständigen Polizeidienststelle einzuholen.

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 22. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

27. Kommentar von :Ohne Name

Bürgerbeteiligung wohl nicht Ernst gemeint

Einen Gesetzesentwurf mit so einschneidenden Folgen für das demokratische Leben nun vorzustellen und in so kurzer Zeit die "Bürgerbeteiligung" über die Bühne zu bringen erweckt den Eindruck, es sei nicht ernsthaft erwünscht, dass sich die Öffentlichkeit damit auseinandersetzt.   Ich kann mich einigen Kommentaren anschließen und möchte besonders […]

Einen Gesetzesentwurf mit so einschneidenden Folgen für das demokratische Leben nun vorzustellen und in so kurzer Zeit die "Bürgerbeteiligung" über die Bühne zu bringen erweckt den Eindruck, es sei nicht ernsthaft erwünscht, dass sich die Öffentlichkeit damit auseinandersetzt.

 

Ich kann mich einigen Kommentaren anschließen und möchte besonders betonen, dass insbesondere die Personalienkontrolle vor Veranstaltung einer einschüchternden Vorverurteilung gleicht. Die altuell möglichen Maßnahmen reichen zur Handhabe aus (mehr Polizeikräfte einsetzen, Auflagen machen, Personen erst nach dem Begehen von Straftaten identifizieren)!

Insbesondere in Verbindung mit der möglichen Speicherung von Vermerken wie links/rechts motivierter Straftäter, die ohne Verurteilung und Rechtfertigung stattfinden kann untergräbt die neue Regelung die Möglichkeit zur Teilnahme an Demonstrationen und legt politische Entscheidungsgewalt in die Hände der nicht gewählten Polizei.

 

28. Kommentar von :Ohne Name

Gegen das polizeigesetz

Die Polizei hat zu viel rechte! Die rechte der Bürger werden immer mehr eingeschränkt und Polizeigewalt wird nicht nachgegangen oder Fehlverhalten geahndet.

Das gesetz wurde auch massive die Meinungsäußerung auf Demonstration einschränken und Demonstranten einschüchtern zu Demos zu kommen

Daher gegen das neue Polizeigesetz!

 

30. Kommentar von :Ohne Name

Zur Anpassung des Polizeigesetzes

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen. Jetzt, in Zeiten der Corona-Krise Polizeigesetze zu verschärfen ist eine Übergehung der Bürger und lässt eben diesen keinerlei Raum zum Widersprechen! Mal ganz abzusehen davon brauchen wir nicht immer noch schärfere Polizeigesetze! Diese Entwicklung macht mir Angst und die Bundesrepublik mutiert […]

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschliessen.

Jetzt, in Zeiten der Corona-Krise Polizeigesetze zu verschärfen ist eine Übergehung der Bürger und lässt eben diesen keinerlei Raum zum Widersprechen!

Mal ganz abzusehen davon brauchen wir nicht immer noch schärfere Polizeigesetze! Diese Entwicklung macht mir Angst und die Bundesrepublik mutiert dadurch immer mehr zum Polizeistaat.

Die „Demokratie“ wird zusehends zu einer leeren Hülle.

In was für einem Land wollen wir in Zukunft leben?

Polizisten bekommen immer mehr gefährliche Instrumente in Form von Befugnissen seitens des Gesetzgebers in die Hand und die Bürger müssen es schlucken.

In meinen Augen eine riesige Sauerei und ein Verrat an der Bevölkerung!

Ein klares Nein zur Anpassung des Polizeigesetzes!

38. Kommentar von :Ohne Name

Anpassung Polizeigesetz

Woran soll das Polizeigesetz denn angepasst werden? und warum? Weshalb gibt es immer wieder dehnbare Begriffe wie z.B. Gefährder? Wo beginnt eine Großveranstaltung und wann hat sie Gefährdungspotential? Soll das alles der/die Polizist/in selbst entscheiden? Da wird mir Angst und Bange...noch gar nicht lange her, da habe ich berichten hören von […]

Woran soll das Polizeigesetz denn angepasst werden? und warum?

Weshalb gibt es immer wieder dehnbare Begriffe wie z.B. Gefährder?

Wo beginnt eine Großveranstaltung und wann hat sie Gefährdungspotential? Soll das alles der/die Polizist/in selbst entscheiden?

Da wird mir Angst und Bange...noch gar nicht lange her, da habe ich berichten hören

von einem Polizeieinsatz von 70 Beamten in voller Montur wegen ein jungen Frau !, die gewalttätig geworden sein soll!! Wenn auch nur die Hälfte der Geschichte gestimmt hat ( das Recht auf einen Anwalt wurde verweigert, einer wurde auf dem Boden gewaltsam gefesselt und bedroht , es wurde kein Durchsuchungsbefehl vorgelegt)dann ist das jetzt schon erschreckend für mich. Bisher bin ich noch froh in einem demokratischen Land zu leben, ausgestattet mit Grundrechten.

 

Wo bleibt die öffentliche Diskussion und die Berichterstattung über eine so wichtige Sache, wie wach muß man eigentlich sein in diesem Staat?

Wurde nicht neulich die Anwältin, welche die Einschränkung des Versammlungsrechtes kritisiert hat, mal eben in die Psychiatrie verfrachtet?.... das ist nicht in Ordnung...nicht noch mehr

Freiheit für Willkür bitte.

42. Kommentar von :Ohne Name

keine Rechtfertigung

Ich finde die Änderungen in Bezug auf jeden Bürger ein absolut ungerechtfertigter Schritt, welcher sich Einseitig gegen den Bürger richtet und die akutelle Corona Situation auch noch zur durchsetzung des Gesetztes genutzt wird. Willkürliche Argumente zu den Punkten beschrieben, um sie im Ansatz logisch und gerechtfertigt erscheinen zu lassen. […]

Ich finde die Änderungen in Bezug auf jeden Bürger ein absolut ungerechtfertigter Schritt, welcher sich Einseitig gegen den Bürger richtet und die akutelle Corona Situation auch noch zur durchsetzung des Gesetztes genutzt wird. Willkürliche Argumente zu den Punkten beschrieben, um sie im Ansatz logisch und gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dieser Entwurf muss abgelehnt werden und vllt in Zukunft in Absprache der Öffentlichkeit geregelt werden.

44. Kommentar von :Ohne Name

Schritt für Schritt in den autoritären Staat?

Wir finden, dass schon viele Kritik treffend geäußert wurde.   Dieses voreilige Verfahren in Zeiten der Coronakrise, in welchen eine zivile Öffentlichkeit wenig präsent und sowieso schon in ihren Handlungsmöglichkeiten gesetzlich eingeschränkt ist, erweckt den Anschein, dass ein öffentlicher Diskurs unerwünscht sei. Es wirkt, als ob es von […]

Wir finden, dass schon viele Kritik treffend geäußert wurde.

 

Dieses voreilige Verfahren in Zeiten der Coronakrise, in welchen eine zivile Öffentlichkeit wenig präsent und sowieso schon in ihren Handlungsmöglichkeiten gesetzlich eingeschränkt ist, erweckt den Anschein, dass ein öffentlicher Diskurs unerwünscht sei. Es wirkt, als ob es von Interesse sei, jegliche kritische Auseinandersetzung zu vermeiden und nach unduchsichtiger Ausnahmesituation Menschen vor vollendete Tatsachen zu stellen.

 

Generell wirken die Formulierungen im Gesetzestext sehr weit auslegbar und wage und sind somit scheinbar auf jegliche Situationen anwendbar: wenn beispielsweise in §27 zur Personenfeststellung die Rede von öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen (Art.2) oder Orten (Art.3) ist und das Gefährdungsrisiko, welches Personenkontrollen veranlassen kann, auf Basis von Erfahrungswerten (fragt sich auch von wem) eingeschätzt wird. Auch gibt es keine Auflistung gefährlicher Orte, welche einseh bar ist. Viel mehr scheint es so, als ob diverse Situationen, in denen sich Menschen ansammeln oder auch nur wo aufhalten unter Verdacht fallen.

 

Wir in den neuen Gestzen die Demokratie und Meinungsfreiheit gefährdet:

Wenn engagierte Personen bei jeder Situation, in welcher sie sich versammeln, um ihre Meinung kundzutun, potenziellen Kontrollen ausgesetzt sind, wird das Menschen weniger dazu motivieren, für ihre Anliegen auf die Straße zu gehen. Vielmehr hat dies eine abschreckende Wirkung.

Normalerweise brüsten sich demokraitsche Staaten mit der Versammlungsfreiheit.

Es scheint, als ob nach diesem Entwurf ein Staat erstrebenswert sei, in dem Menschen nicht mehr demonstrieren, da die, die sich versammeln unter Generalverdacht stehen.

 

Machtausbau der Institution Polizei:

Die neuen Befugnisse, die der Polizei zukommen sollen, können in ihrer Anwendung sehr willkürlich ausgelegt werden.

Jetzt schon werden Menschen durch polizeiliche Maßnahmen diskriminiert und es gibt kaum Erfolge Fehlverhalten seitens der Polizei aufzudecken, geschweige denn zu verhindern oder oder gegen sie zu klagen.

Mit den neuen Gesetzen können Beamt*innen noch viel mehr machen, was sie wollen und es wird um so schwerer gegen Verstöße vorzugehen.

Gerade im letzten Jahr sind rechte Netzwerke in der Polizei aufgedeckt worden. Da kann es doch jetzt nicht im Ernst darum gehen, ihnen noch mehr Macht zuzusprechen und ihre Polition auszubauen. Viel eher müsste dies durch unabhängige Institutionen geben, die die Willkür und Diskriminierung einschränkt. Im neuen Geseztesentwurf wird verstärkt deutlich, dass fast alle Maßnahmen im alleinigen Ermessen der jeweiligen Beamt*innen liegen, warum wer wann kontrolliert wird, wann die Bodycam angeschaltet wird (egal ob danach richterlich geklärt wird, ob das Material zu verweden ist, ist es doch schon mal da und gespeichert) usw

 

Überwachung:

Dieser Gesetzesentwurf birgt das Potenzial, eine flächendeckende Überwachung zu ermöglichen, ob durch durch Kennzeichenlesesysteme oder Videoaufnahmen an verschiedensten Orten (die Polizei kann entscheiden, was sie für ein "besonders gefährdetes Objekt" hält) usw

 

Dieses Vorgehen des Entwurfes mit diesem Inhalt ist alles andere als demokratisch!

Wir sind gegen diesen Gesetzesentwurf und für eine öffentliche Debatte!

47. Kommentar von :Ohne Name

Kritik

Die nachfolgende Kritik kann aus Zeitgründen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie ist zudem lediglich nur punktuell ausgeführt und bedürfte einer ausführlicheren, in Ruhe durchgeführten Untersuchung.     Es ist wohltuend, den Gesetzentwurf in Form eines vollständigen Gesetzes vorzufinden. Gleichwohl wird dabei im Gegenzug nicht ohne […]

Die nachfolgende Kritik kann aus Zeitgründen keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Sie ist zudem lediglich nur punktuell ausgeführt und bedürfte einer ausführlicheren, in Ruhe durchgeführten Untersuchung.

 

 

Es ist wohltuend, den Gesetzentwurf in Form eines vollständigen Gesetzes vorzufinden. Gleichwohl wird dabei im Gegenzug nicht ohne weiteres deutlich, welche konkreten Änderungen vorgenommen worden sind.

 

 

Es wäre im Sinne einer transparenten und bürger*in-freundlichen Gesetzgebungsarbeit mehr als anzuraten, der Öffentlichkeit eine übersichtliche Synopse über die geplanten Gesetzesänderungen vorzulegen und somit überhaupt erst eine öffentliche und breite Diskussion jenseits der Expertenzirkel zu ermöglichen!

 

 

Dass der Gesetzentwurf "alternativlos" sein soll (siehe C.) und zudem "einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der inneren Sicherheit" leiste (siehe F.) erscheint mir wie ein sehr schlechter Witz. Anders ausgedrückt: So eine Haltung untergräbt jedwedes Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die gesetzgeberische Arbeit, ja in den Landtag per se.

 

 

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Zu § 27 (Personenfeststellung und -durchsuchung)

 

 

Es ist abzulehnen, dass an Besuchern von Großveranstaltungen und Nutzern des ÖPNV pauschal oder (im letzteren Fall) beinahe pauschal eine Identitätsfeststellung vorgenommen werden kann, die eine Durchsuchung der Personen und ihres mitgeführten Hab und Guts nach sich ziehen kann, nur weil diese keinen amtlichen Ausweis mit sich führen. Dass es keine gesetzliche Pflicht zum Mitführen eines Personalausweises oder Reisepasses gibt, hat gute Gründe, die hiermit ausgehebelt werden.

 

 

Die geplanten Regelungen befördern die inzwischen längst wissenschaftlich belegte Neigung polizeilicher Maßnahmen zum "Racial Profiling", ohne damit den Polizeibeamten und -beamtinnen damit einen pauschalen Vorwurf machen zu wollen oder zu können.

 

 

Mit Blick auf die aber dennoch unleugbaren Folgen des erweiterten Racial Profiling und den schwerwiegenden Folgen für die Freiheitsrechte einzelner Bürgerinnnen und Bürger gehören diese Regelungen und Befugnisse aus Verhältnismäßigkeitsgründen aufgehoben bzw. gar nicht erst eingeführt.

 

 

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Zu § 29 (Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache)

 

 

"Gefährder"ansprachen birgen die hohe Gefahr einer sozialen Stigmatisierung. Unabhängig von der fragwürdigen und verfassungsrechtlich zu kritisierenden Verwendung des "Gefährder"-Begriffs gehört eine solche Maßnahme insofern zeitlich begrenzt und streng evaluiert. Hierfür fehlen im Gesetzentwurf jegliche Grundlagen, ja sogar die Grundlage zur ausführlichen Dokumentation von Gefährderansprachen und -anschreiben, die so eine (unabhängige und von neutraler Stelle durchgeführte!) Evaluation überhaupt erst möglich machen würden. Das ist also nachzuholen und im Entwurf zu ergänzen.

 

 

Ebenso fehlen jegliche Reglungen zur möglichst persönlichkeitsrechtsfreundlichen Durchführung einer "Gefährderansprache", die bspw. das Aufsuchen der betreffenden Person auf ihrer Arbeitsstätte oder in anderen sozialen Lebensräumen untersagen, zumindest streng beschränken würden.

 

 

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Zu § 44 (5) bis (8) ("BodyCams")

 

 

Der Einsatz von sog. "BodyCams" ist grundsätzlich abzulehnen, weil deren präventive Wirkung und weitere Auswirkungen auf das Verhältnis Polizei-Bürger*in nicht ausreichend untersucht worden ist bzw. belegt werden konnte. Sämtlichen von den BodyCam-Befürwortern vorgetragenen Begründungen, die auf einigen Pilotversuchen von Landespolizeien beruhen (z.B. Hessen, Sachsen, Rheinland-Pfalz) mangelt es in vielfacher Hinsicht an sachlicher und wissenschaftlicher Grundlage, so dass die dort (von den durchführenden Polizeistellen - sic!) geäußerten positiven Aspekte nicht wirklich taugen, die Verhältnismäßigkeit und damit Zulässigkeit von BodyCams wirklich zu begründen.

 

 

Dass sich eine Ausweitung des Einsatzes von BodyCams innerhalb von Wohnungen, also des grundrechtlich besonders hoch geschützten Lebensraums der Menschen, per se verbietet, muss nicht erwähnt werden. Ich tue das hiermit dennoch.

 

 

Zu einer ausführlicheren Begründung der ablehnenden Haltung von BodyCams verweise ich bspw. auf die freiheitsfoo-Stellungnahmen an den Niedersächsischen Landtag

 

 

wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20191219stellungnahme-lvwg-reform-schleswig-holstein-freiheitsfoo-anon.pdf

 

 

(dort Seiten 11 - 14) sowie auf die 16seitige freiheitsfoo-Stellungnahme an den Landtag Schleswig-Holstein

 

 

wiki.freiheitsfoo.de/uploads/Main/20160427Stellungnahme-Bodycams-SchleswigHolstein-anon.pdf

 

 

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Zu § 51 ("Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme"):

 

 

a.) Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, dass der Einsatz verdeckt und nicht offen zzgl. zulässiger, d.h. ausreichender und rechtzeitiger Kennzeichnung erfolgen soll.

 

 

b.) Ob der Abgleich mit BKA-Fahndungsdateien zulässig ist, ist zumindest fragwürdig.

 

 

c.) Ebenso ist im Gesetz nicht definiert, wie der Abgleich erfolgen soll, ob er also bspw. seitens des BKA oder auf seiten und in Systemen der baden-württembergischen Polizei erfolgt. Das ist im Gesetz zu bestimmen.

 

 

d.) Unklar ist weiterhin, wie (und mittels welcher Sicherheitsmaßnahmen) Datenverarbeitungen und -übertragungen vom Kennzeichen-Scanner in den/zu den abgleichenden IT-Systemen erfolgen. Das ist im Gesetz aufgrund des Bestimmtheitsgebotes festzulegen.

 

 

e.) Dass der Einsatz der Kennzeichen-Scanner auch schon "aufgrund des Verdachts einer Straftat für Zwecke der Strafverfolgung" zulässig sein soll, ist verfassungsrechtlich unhaltbar.

 

 

f.) Dass ganz allgemein § 27 (1) als Rechtfertigungsgrundlage für den Einsatz von Kennzeichen-Scannern dienen soll ist überbordend und unverhältnismäßig, also unzulässig.

 

 

g.) Dass das Kennzeichen-Scanning "nicht flächendeckend", "nicht dauerhaft" oder "nicht längerfristig" durchgeführt werden darf, erscheint wie ein linguistisches Feigenblatt. "Vorübergehend" kann bspw. - streng genommen - nichts anderes bedeuten, dass zeitliche Aussetzer zwischen ansonsten durchgängigen Scanning-Einsätzen der Bedeutung dieser Begrenzung entsprechen. Und mit "nicht flächendeckend" kann - auch hier bei genauer Betrachtung der Bedeutung dieser Wortwahl - eben ein "fast flächendeckender" Einsatz der Kfz-Kennzeichen-Scanner sein. Also: Hätte die Landesregierung eine wirklich in zeitlichen und räumlichen Umfang begrenzten Einsatz der Kennzeichen-Scanner gewollt, dann wären andere Begrifflichkeiten die richtigen gewesen, nicht aber die hier im Gesetzentwurf gewählten, schwammigen.

 

 

h.) Was gänzlich fehlt sind Erläuterungen und Regelungen zur Evaluation des polizeilichen Kennzeichen-Scannings. Nur wer sich die - nun endlich! - dokumentierten Einsätze der Kfz-Kennzeichen-Scanner im Detail und in Sorgfalt anschaut, auswertet und (ausschließlich!) daraus resultierende Erfolge bei Prävention und Strafverfolgung untersucht kann letztendlich eine Bewertung vornehmen, ob diese Maßnahme verhältnismäßig und insofern verfassungsgemäß war und ist - oder eben auch nicht.Ich rate daher dringend zur gesetzlichen Festschreibung einer regelmäßigen, zum Beispiel jährlichen Evaluation und Überprüfung inklusive der Veröffentlichung anonymisierter Rohdaten für die Öffentlichkeit, um eine politisch unabhängige Kontrolle der Maßnahme zu gewährleisten.

 

 

i.) In welchem Umfang die Dokumentation der angeordneten und durchgeführten Einsätze von Kennzeichen-Scannern überhaupt durchgeführt wird bleibt allerdings unklar und muss im Gesetz zwingend konkretisiert werden, damit eine nachträgliche Evaluation überhaupt sachlich sinnvoll möglich ist.

 

 

--- (Ende Kommentierung)

21. Kommentar von :Ohne Name

Zu viel Macht!

Die Polizei hat zu viel rechte! Die rechte der Bürger werden immer mehr eingeschränkt und falsche Amtshandlungen von Polizisten wird nicht nachgegangen. Das passt nicht zusammen! Daher gegen das neue Polizeigesetz!

26. Kommentar von :Ohne Name

Zu §27 Abs. 1, §42 und, vor allem anderen, §91 Abs. 6

Sofern die Software die Formatierung tatsächlich wie im Preview vermutbar verhunzt: Eine lesbarere Fassung ist bei pastebin.com/9r8MgjEa .   Zunächst ist zu bedauern, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, Befugnisse zurückzunehmen, die, zumal im Präventionsbereich, doch ziemlich klar jenseits des von der Verfassung Gedeckten liegen; zwei […]

Sofern die Software die Formatierung tatsächlich wie im Preview

vermutbar verhunzt: Eine lesbarere Fassung ist bei

pastebin.com/9r8MgjEa .

 

Zunächst ist zu bedauern, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, Befugnisse zurückzunehmen, die, zumal im Präventionsbereich, doch ziemlich klar jenseits des von der Verfassung Gedeckten liegen; zwei angesichts offenbar sehr geringer Nutzung sehr leicht zu streichende Befugnisse wären etwa gewesen:

 

(a) Der Einbruch in private Computersysteme (§23b Abs. 2 PolG a.F.). Weitgehend einhellige ExpertInnenmeinung ist, dass der Einsatz von Staatstrojanern die Computersicherheit in der Breite senkt, ohne dass dem ein angemessener Nutzen gegenüberstehen würde.

 

(b) Die Befugnis zum Einsatz von Explosivstoffen (§54a PolG a.F.). Ich kann nicht erkennen, unter welchen Umständen polizeiliche Sprengungen sinnvoll und verhältnismäßig sein könnten oder auch nur, unter welchen Umständen sie eine Situation nicht verschlimmern würden.

 

Unter den – durchweg wohl außerhalb des engeren Polizeibereichs wenig nachvollziehbaren – Verschärfungen, die vorgeschlagen werden, möchte ich drei speziell herausgreifen:

 

(1) Versammlungsfreiheit ist für eine funktionierende Demokratie ebenso wichtig wie das Wahlrecht. Mit deren Einschränkung ist also äußerst behutsam umzugehen. Wer schon einmal im Vorfeld einer Veranstaltung in eine Personenkontrolle geraten ist, weiß, wie einschüchternd sie wirkt und dass sie durchaus vom Besuch einer (ggf. auch künftigen) Veranstaltung abhalten kann.

 

Dass die Polizei Entsprechendes bereits tut, darf kein Grund sein, derart tiefe Eingriffe in elementare Bürgerrechte auch noch zu legalisieren. Von einem „Einzelfall” im Hinblick auf die Einschränkung der Versammlungsfreiheit (Begründung, S. 10) kann jedenfalls nicht die Rede sein kann.

 

Dazu tritt ein eklatanter Mangel an Eignung der Eingriffe zur Erreichung des in der Gesetzesbegründung genannten Zwecks, nämlich der Prävention von Anschlägen. Es ist nämlich nicht zu erkennen, wie anlasslose Taschenkontrollen auch nur eines der in der Begründung (S. 4) aufgezählten Ereignisse hätten verhindern können. In keinem Fall wurden die Tatwerkzeuge eingeschmuggelt; selbst wo dort nicht erwähnte Attentate (etwa Messerattacken) mit eingeschmuggelten Gegenständen verübt worden sind, ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Polizei so umfassend oder gar so gezielt (aufgrund welcher Kriterien?) kontrollieren oder durchsuchen könnte, dass die Tatwerkzeuge aufgefallen wären.

 

Sollte von Seiten der Polizei eingewandt werden, „gezielte“ Durchsuchungen von „nach polizeilicher Erfahrung problematischen“ Personen könnten die Wahrscheinlichkeit für dieses Auffinden erhöhen, so würde dies eher die Notwendigkeit eines besonderen Schutzes von VersammlungsteilnehmerInnen begründen, denn was anders als Willkür („Profiling“) reflektiert sich in diesem Einwand?

 

Der Vorbehalt, die Maßnahmen nach einem Jahr zu evaluieren, kann da nicht überzeugen; entsprechende Evaluationen spiegeln erfahrungsgemäß ganz überwiegend die Sichtweise der Behörden wider, und mir wäre kein Eingriff bekannt, der nach einer solchen Evaluation wieder zurückgenommen worden wäre. Empfehlenswert zur Einsicht in die Wirkungslosigkeit von Evaluierungen im Bereich von Sicherheitsgesetzen ist ein Blick auf die Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes; die Prüfungen beschränkten sich im Wesentlichen auf „hat funktioniert“ oder „war nicht so arg nützlich, könnten wir aber künftig haben wollen“. Besorgnis um Bürgerrechte war hingegen nicht zu erkennen.

 

Ebenfalls nicht überzeugen kann die Einschränkung der Maßnahmen auf Versammlungen der in §44 Abs. 1 beschriebenen Art. Die Polizei ist inzwischen so routinemäßig mit Video-Ausrüstung bei Versammlungen präsent, dass ganz offensichtlich aus ihrer Sicht die Schwelle, ab der eine Versammlung „erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ birgt, sehr niedrig liegt, mithin also die Einschränkung praktisch unwirksam ist.

 

Ich würde also gerne §27 Abs. 1 Satz 2 gestrichen sehen. Damit würde aus dem Gesetz auch der nur schwer zu interpretierende Satz „bei der Auswahl der Person ist in besonderem Maße der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten“ – natürlich muss polizeiliches Handeln immer verhältnismäßig sein; es ist unklar, wie so etwas „in besonderem Maße“ passieren könnte – entfallen.

 

Mit gleicher Erwägung sollte §34 Abs. 1 Satz 3 entfallen.

 

Bei §35 Nummer 4 sehe ich zwar nicht recht, in welchen Szenarien die Befugnisse greifen sollen. Aber zumindest scheint die Regelung deutlich weniger kritisch.

 

 

(2) Die Nutzung der polizeilichen Datensammlungen zur „Zuverlässigkeitsüberprüfung” nach §42 ist nicht erst nach den schlechten Erfahrungen mit den zurückgezogenen Akkreditierungen zum G20-Gipfel in Hamburg grundsätzlich abzulehnen.

 

Es gibt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, und wo Tätigkeiten, die nicht darunter fallen, dennoch besondere Ansprüche an „Zuverlässigkeit“ stellen, ist das Führungszeugnis oder ggf. ein erweitertes Führungszeugnis hinreichend. Letzteres sind Daten, die gerichtlich geprüft sind und gegen die regelmäßig Rechtsschutz möglich war. Jedenfalls solange die Polizei die Betroffenen nicht von sich aus über die über sie gespeicherten Daten informiert, ist speziell der mangelnde Rechtsschutz ein dramatischer Mangel polizeilicher Daten, in jedem Fall für die Nutzung außerhalb der Polizei.

 

Aus Sicht der Gewaltenteilung gibt die vorliegende Regelung weiter der Polizei, also der Exekutive, de facto Bestrafungsrechte, die in der Judikative vorbehalten sind. Eine Illustration der Folgen inflationärer Zuverlässigkeitsprüfungen findet sich bereits für 2007 im 28. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg, wo berichtet wird, dass ein Auszubildender seine Stelle infolge einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgerechnet vor einem Besuch beim Bundesverfassungsgericht verlor; dass dies im Nachhinein gerichtlich als unzulässig erklärt wurde, konnte den entstandenen Schaden nicht mehr gutmachen.

 

Dazu kommt, dass die Inhalte polizeilicher Datenbanken häufig von sehr schlechter Qualität sind – erinnert sei nur an die AD PMK, aus der die Polizei die Polizei nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nur 338 von 24000 gespeicherten „anderen Personen“ behalten durfte. Aus solchen Erwägungen heraus hat das OLG Stuttgart bereits 2009 festgestellt, dass etwa Ausreiseverbote allein aufgrund von Einträgen in polizeilichen Datenbanken nicht verhängt werden dürfen. Offensichtlich ist ein faktisches Berufsverbot ein noch tieferer Grundrechtseingriff als ein temporäres Ausreiseverbot. Mithin kann dieser nicht (allein) aufgrund polizeilicher Mutmaßung – und nichts anderes ist die datenbankgestützte Gefahrenprognose – möglich sein.

 

Die Unverhältnismäßigkeit der Zuverlässigkeitsprüfung wird auch nicht durch den Einwilligungsvorbehalt geheilt, denn gerade in Bewerbungsverfahren oder vergleichbar mit dem Unterhaltserwerb verbundenen Bereichen ist die Freiwilligkeit der Einwilligung bestenfalls ein frommer Wunsch. Dass der Gesetzgeber dies in der Begründung (S. 36) selbst einräumt, dennoch aber von einer „Einwilligung“ spricht, ist, mit Verlaub, frech.

 

Daher muss §42 ersetzt werden durch ein Verbot der Nutzung polizeilicher Datenbanken für außerpolizeiliche Zwecke. Eine klare gesetzgeberische Position in dieser Frage könnte auch die generelle Sorgfalt der BeamtInnen im Umgang mit den Datenbanken verbessern: Fälle wie die 83-fache Recherche nach Helene Fischer am Abend eines Konzertes der Schlagersängerin in Frankfurt können nicht allein repressiv verhindert werden. Das Bewusstsein, dass eine Recherche dieser Art immer ein Eingriff in die Menschenrechte der Betroffenen ist, ist auch durch den Tenor der Gesetzgebung zu schaffen.

 

In diesem Sinn wäre es auch wünschenswert, dass §73 (oder etwa auch §99) regelmäßige, anlasslose und unangekündigte Prüfungen einer relevanten Stichprobe der Nutzungsprotokolle der Datenbanken durch eine polizeiunabhängige Stelle vorsieht.

 

 

(3) In §91 Abs. 6 heißt es, bei einer Auskunftsverweigerung könne eine Unterrichtung des/der Betroffenen unterbleiben, wenn „die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe“. Konkret würde dies bedeuten, dass die Polizei die Auskunft erteilen kann, sie speichere keine Daten, obwohl sie welche speichert, oder generell bei jeder Auskunft mitteilt, es könne sein, dass Daten gespeichert seien, sie über diese aber keine Auskunft gebe.

 

Beide Alternativen entwerten das Auskunftsrecht, da der/die BürgerIn keine Möglichkeit mehr hat, verlässlich einschätzen zu können, wie weit er/sie Gegenstand polizeilichen Handelns ist, und sie verweigert Rechtsschutz, der bei einer nach bestehender Rechtslage nötigen Mitteilung der Verweigerung immerhin noch gegeben ist. Umgekehrt ist schwer vorstellbar, unter welchen Umständen die schlichte Mitteilung einer Auskunftsverweigerung irgendwelche verfolgten Zwecke ernsthaft gefährden könnte.

 

Dass die Begründung diese dramatische Verschlechterung gegenüber der bestehenden Rechtslage mit einem lapidaren „Er enthält Regelungen zum Verfahren im Fall der Einschränkung oder Verweigerung“ abhandelt, deutet nach diesen Erwägungen darauf hin, dass die AutorInnen des Gesetzes sich dieser Konsequenzen möglicherweise nicht bewusst waren. So oder so: Der Polizei muss im Umgang mit BürgerInnen auf die Wahrheit verpflichtet bleiben, und daher ist der Halbsatz „wenn nicht die Erteilung dieser Informationen dem mit der Verweigerung oder Einschränkung verfolgten Zweck zuwiderliefe.“ dringend zu streichen, unabhängig davon, dass sich entsprechende Sprache auch im BDSG findet; auch dort wird sie keinen Bestand haben können.

 

Auch wenn – was mich nicht überraschen würde – der Rest dieses Beitrags ignoriert würde: Dieser Halbsatz darf nicht Gesetz werden (und Baden-Württemberg sollte sich im Bundesrat für eine Streichung der entsprechenden Sprache im BDSG einsetzen).

32. Kommentar von :Ohne Name

Anpassung?

An was denn bitte? An Repression und Freiheitsentzug? Eine Gesetzesänderung, die während einer Krise und der Einschränkung von Versammlungsrechten durchgedrückt werden muss kann keine gute sein! Wir wollen keine intelligente Video- und digitale Überwachung! Keine BodyCams in unseren Wohnungen und Geschäftsräumen. Keine Undendlichkeitshaft für […]

An was denn bitte? An Repression und Freiheitsentzug? Eine Gesetzesänderung, die während einer Krise und der Einschränkung von Versammlungsrechten durchgedrückt werden muss kann keine gute sein! Wir wollen keine intelligente Video- und digitale Überwachung! Keine BodyCams in unseren Wohnungen und Geschäftsräumen. Keine Undendlichkeitshaft für unschuldige Menschen! Wir wollen echte Freiheit und unabhängige Kontrollen der Polizei zur Aufklärung von Polizeigewalt.

 

Freiheit stirbt mit Sicherheit.