Polizei

Anpassung des Polizei­gesetzes und weiterer polizeirechtlicher Vorschriften

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes an die Anforderungen der Richtlinie angepasst und um die erforderlichen Neuregelungen ergänzt.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Notwendige Vorschriften sollen geschaffen werden, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates für die Polizei in Baden-Württemberg umzusetzen.

Das Polizeigesetz soll an die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungs­gerichts vom 20. April 2016 zum Bundeskriminalamtgesetz sowie vom 18. Dezember 2018 zum Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme angepasst werden.

Durch die Schaffung neuer oder ausdrücklicher polizeilicher Rechtsgrundlagen sollen Gefahren, etwa des internationalen Terrorismus oder im Bereich der häuslichen oder sexuellen Gewalt, noch wirksamer entgegengetreten werden können.

Es handelt sich um polizeilicher Rechtsgrundlagen

  • zur Personenfeststellung sowie zur Durchsuchung von Personen und Sachen bei Großveranstaltungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen,
  • zum Einsatz der Bodycam auch in Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen,
  • über Gefährderansprachen und -anschreiben und Gefährdetenansprachen,
  • zur Speicherung von Notrufen sowie weiterer Anrufe auf bestimmte Telefonnummern,
  • für den polizeilichen Datenabgleich zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Liegenschaften und
  • um Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bei gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, vorab Informationen über die Schuldnerin oder den Schuldner bei der zuständigen Polizeidienststelle einzuholen.

Kommentare : zur Anpassung des Polizeigesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

5. Kommentar von :ohne Name 9021

Verschärfung äußerst bedenklich

Ich halte die "Anpassung" des Polizeigesetzes für untragbar, da Zugriff auf Privatspähere und staatliche Kontrolle auf Menschen in Baden-Württemberg in erheblichem Maße erweitert werden. Dies dann auch noch in einer Lage durchzuführen, in der rechte Strömungen erstarken halte ich schlichtweg für unverantwortlich, da dies gesellschaftlich autoritäre

Ich halte die "Anpassung" des Polizeigesetzes für untragbar, da Zugriff auf Privatspähere und staatliche Kontrolle auf Menschen in Baden-Württemberg in erheblichem Maße erweitert werden. Dies dann auch noch in einer Lage durchzuführen, in der rechte Strömungen erstarken halte ich schlichtweg für unverantwortlich, da dies gesellschaftlich autoritäre Stimmungslagen weiter nährt. Nicht die gesetzlichen Möglichkeiten an Überwachung und Kontrolle haben z.B. die Geschehnissen um den NSU nicht zu verhindern gewusst. Das Problem von Terror und auch häuslicher Gewalt liegt woanders und wird sich auf diese Weise auch nicht lösen können. Gerade häusliche Gewalt ist dafür weiterhin zu unsichtbar, die Hürde für Betroffene hoch und wie wir im Zusammenhang mit Corona wieder erfahren: Es gibt zu wenig Plätze in beispielsweise Frauenhäusern. Dieses Gesetz wird nicht die Probleme lösen, die es vorgibt zu lösen - es wird aber dazu beitragen, berechtigten Protest gegen die Missstände, die unter anderem zu jener Gewalt führen bzw. selbst gewalttätig sind, in die (potentiell) kriminelle Ecke zu schieben und damit zu unterbinden - und dabei autoritären Stimmungslagen weiter Nahrung zu geben. Gerade jetzt, wo die Protestmöglichkeiten (trotz Abstand halten und Mundschutz von Demonstrant*innen) noch einmal eingeschränkt sind, wächst da ein Ohnmachtsgefühl. So sieht keine Demokratie aus.

4. Kommentar von :Ohne Name

Verschärfung nicht notwendig!

Die Verschärfung des Polizeigesetz ist nicht notwendig und stellt unnötige Eingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung dar. Das NoPolGBW Bündnis (nopolgbw.org) und die Piratenpartei (bw-trojaner.de) weisen darauf schon seit 2018 hin. Bereits 2017 hieß es, dass die Landesregierung ans verfassungsrechtliche Limit ginge, wieso dann jetzt noch

Die Verschärfung des Polizeigesetz ist nicht notwendig und stellt unnötige Eingriffe in die Grundrechte der Bevölkerung dar.

Das NoPolGBW Bündnis (nopolgbw.org) und die Piratenpartei (bw-trojaner.de) weisen darauf schon seit 2018 hin. Bereits 2017 hieß es, dass die Landesregierung ans verfassungsrechtliche Limit ginge, wieso dann jetzt noch eine Verschärfung? Zumal die vorhandenen Befugnisse kaum genutzt werden?

3. Kommentar von :PhilippSchäfer

Kennzeichnungspflicht für Polizisten

Führen Sie eine verpflichtende Kenzeichung von Polizistinnen und Polizisten, welche ihren Dienst in BW ausüben (auch nur kurzfristig bei Großveranstaltungen oder Demonstrationen) ein.

Beachten / holen Sie Stellungnahmen von digitalcourage.de, ccc.de zum Thema Bodycams in privaten Räumen oder anderen Parteien ein.

2. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
1. Kommentar von :HinDan01
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.