Polizei

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Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes angepasst und ergänzt.

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2016/680 für den polizeilichen Bereich umgesetzt werden. Hierzu werden das Polizeigesetz für Baden-Württemberg und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes an die Anforderungen der Richtlinie angepasst und um die erforderlichen Neuregelungen ergänzt.

Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen Folgendes vor: Notwendige Vorschriften sollen geschaffen werden, um die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates für die Polizei in Baden-Württemberg umzusetzen.

Das Polizeigesetz soll an die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungs­gerichts vom 20. April 2016 zum Bundeskriminalamtgesetz sowie vom 18. Dezember 2018 zum Einsatz automatischer Kennzeichenlesesysteme angepasst werden.

Durch die Schaffung neuer oder ausdrücklicher polizeilicher Rechtsgrundlagen sollen Gefahren, etwa des internationalen Terrorismus oder im Bereich der häuslichen oder sexuellen Gewalt, noch wirksamer entgegengetreten werden können.

Es handelt sich um polizeilicher Rechtsgrundlagen

  • zur Personenfeststellung sowie zur Durchsuchung von Personen und Sachen bei Großveranstaltungen, die ein besonderes Gefährdungsrisiko aufweisen,
  • zum Einsatz der Bodycam auch in Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen,
  • über Gefährderansprachen und -anschreiben und Gefährdetenansprachen,
  • zur Speicherung von Notrufen sowie weiterer Anrufe auf bestimmte Telefonnummern,
  • für den polizeilichen Datenabgleich zum Zweck der Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Großveranstaltungen oder im Zusammenhang mit öffentlichen Liegenschaften und
  • um Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern bei gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen, vorab Informationen über die Schuldnerin oder den Schuldner bei der zuständigen Polizeidienststelle einzuholen.

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 22. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

54. Kommentar von :Ohne Name

Neues Polizeigesetz? Braucht man nicht

Mehr Kontrolle? Mit welcher Begründung

Aktuell wird die Notsituation gnadenlos ausgenutzt um still und heimlich ein undemokratisches Gesetz durchzuwinken!!!

Klares nein zum Polizeistaat. Aktuelle Probleme rechtfertigen nicht solche Maßnahmen!

12. Kommentar von :Ohne Name
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13. Kommentar von :Ohne Name
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43. Kommentar von :Ohne Name
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55. Kommentar von :Ohne Name

Das ist unverhältnismäßig!

Anstatt unabhängige Instanzen zu schaffen, die die Polizei in ihrer Arbeit kontrollieren, werden die Rechte von Polizist*innen immer weiter ausgebaut. Dabei ist bekannt, dass die Polizei ihre Macht teilweise missbraucht und selbst regelmäßig gegen Gesetze verstößt. Anstatt solche, für eine wirkliche Demokratie dringenden Probleme anzugehen, wird […]

Anstatt unabhängige Instanzen zu schaffen, die die Polizei in ihrer Arbeit kontrollieren, werden die Rechte von Polizist*innen immer weiter ausgebaut. Dabei ist bekannt, dass die Polizei ihre Macht teilweise missbraucht und selbst regelmäßig gegen Gesetze verstößt. Anstatt solche, für eine wirkliche Demokratie dringenden Probleme anzugehen, wird eine repressive Institution immer weiter gestärkt, ohne dass das nötig wäre. Ich bin nicht einverstanden!