Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen

Frau am Computer. (Bild: Land Baden-Württemberg)

Digitalisierung

Elektronische Rechnungsstellung

Das Land Baden-Württemberg hat die grundlegende gesetzliche Regelung zur Einführung der elektronischen Rechnung und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen bereits mit dem Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg vom 20. November 2018 getroffen. Dazu wurde ein neuer Paragraph 4a in das E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW) eingefügt. Diese Vorschrift enthält auch eine Ermächtigung der Landesregierung durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen.

Bereits in Paragraph 4a EGovG BW werden die öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber ab dem 18. April 2020 zum Empfang und zur Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet. Dies gilt – über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehend – grundsätzlich bei Auftragswerten sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Auf­träge der kommunalen Ebene. Für Gemeinden und Gemeindeverbände wird die Verpflichtung entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinie lediglich bei Auftragswerten im Oberschwellenbereich eintreten.

Der Verordnungsentwurf sieht im Rahmen der eingeräumten Ermächtigung insbesondere folgende Regelungen vor:

  • Die durch das europäische Normungsgremium entwickelten technischen Vor­gaben werden verbindlich festgelegt und ausgestaltet. Als zulässige Rechnungsformate sind der Standard XRechnung vorgesehen sowie andere mit den europäischen Vorgaben kompatible Datenaustauschstandards.
  • Ab dem 1. Januar 2022 sollen Unternehmen zur Ausstellung und Übermittlung von elektronischen Rechnungen verpflichtet werden, wenn sie eine Leistung gegenüber öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern abrechnen. Diese Verpflichtung soll zunächst nicht gelten für Rechnungen bis zu einem Betrag von 1.000 Euro. Rechnungen von und an Gemeinden und Gemeindeverbände sollen von dieser Verpflichtung nicht umfasst sein.
  • Die Übermittlung und der Empfang von elektronischen Rechnungen soll verpflichtend ​​​​​​​über den zentralen elektronischen Rechnungseingang beim Dienstleistungsportals des Landes erfolgen, wenn der Rechnungsempfänger eine Behörde des Landes ist. Die übrigen Rechnungsempfänger können den Rechnungseingang über das Dienstleistungsportal des Landes auf freiwilliger Basis nutzen.
  • Die elektronischen Rechnungen sollen grundsätzlich medienbruchfrei weiterverarbeitet ​​​​​​​werden, sofern die Rechnungsempfänger an ein zentral bereitgestelltes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Landes angeschlossen ​​​​​​​sind. Andernfalls soll die Verarbeitung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen.

Der Verordnungsentwurf wurde am 12. November 2019 vom Ministerrat zur Anhörung freigegeben. In den kommenden Wochen haben nun Verbände und Institutionen die Gelegenheit, sich zu dem Verordnungsentwurf zu äußern.

Sie konnten den Entwurf der Verordnung bis zum 30. Dezember 2019 kommentieren.

Entwurf der E-Rechnungsverordnung (PDF)

Begründung der E-Rechnungsverordnung (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

// //