Symbolbild: Physiotherapie (Bild: dpa)

Privatschulgesetz

Förderung von Physiotherapie- und Logopädieschulen

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Privatschulgesetzes (PSchG) geändert werden. Durch die Gesetzesänderung erfolgt eine Anpassung der Förderung der Physiotherapie- und Logopädieschulen in freier Trägerschaft.

Derzeit erhalten die Physiotherapie- und Logopädieschulen in freier Trägerschaft nach dem Privatschulgesetz die für den Schultyp „Berufskollegs übrige“ geltende Kopfsatzförderung. Der vorliegende Gesetzentwurf geht zurück auf das Gutachten „Bruttokostenermittlung an öffentlichen Logopädie- und Physiotherapieschulen des Landes Baden-Württemberg“.

Das Gutachten bestätigt, dass der Förderbedarf der Physiotherapie- und der Logopädieschulen in freier Trägerschaft durch eine Zuordnung zu dem Schultyp „Berufskollegs übrige“ nicht angemessen abgebildet wird. Die Gesetzesvorlage passt den Zuschuss an die vom Privatschulgesetz für Ersatzschulen vorgesehene Förderung von 80 Prozent der Kosten an vergleichbaren öffentlichen Schulen an. Um dies zu erreichen, ist für Physiotherapie- und Logopädieschulen jeweils ein eigener Kopfsatz notwendig, denn das Gutachten hat auch gezeigt, dass sich die Kosten dieser beiden Schultypen voneinander unterscheiden.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 23. April 2020 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Privatschulgesetzes (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare zum Gesetzentwurf eingegangen.