Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

154. Kommentar von :Ohne Name

2m- / 3m-Regel ist nicht mehr zeitgemäß

Die 2m- & 3m-Regeln sind nicht mehr zeitgemäß. Auch dass es diese Regeln nur noch in BaWü gibt ist nicht nachvollziehbar. Diese sollten abgeschafft werden und somit zu einer Gleichstellung aller Waldbesucher und -benutzer führen. Gleichzeitig ist es natürlich erforderlich, dass die Waldbesucher und -benutzer entsprechend Rücksicht auf einander […]

Die 2m- & 3m-Regeln sind nicht mehr zeitgemäß. Auch dass es diese Regeln nur noch in BaWü gibt ist nicht nachvollziehbar. Diese sollten abgeschafft werden und somit zu einer Gleichstellung aller Waldbesucher und -benutzer führen. Gleichzeitig ist es natürlich erforderlich, dass die Waldbesucher und -benutzer entsprechend Rücksicht auf einander nehmen.

 

Darüber hinaus sollte flächendeckend eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen MTB Verbänden / Vereinen und den Kommunen/Forstämter entstehen, um konkrete MTB Strecken / Trails zu definieren & auszuweisen, aber auch gewisse besonders schützenswerte Gebiete explizit für ALLE Waldbesucher / -benutzer zu sperren.

160. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung 2m Regel

Auch wenn ich als Niedersachse nicht unmittelbar von dieser völlig veralteten und dazu diskriminierenden Regel betroffen bin, schränkt sie mich dennoch ein.   Bspw. fällt für mich die Möglichkeit eines kürzen Mountainbike-Urlaubs in Baden Württemberg aus. Entsprechend weich ich nach Bayern aus. Weiterhin würde für mich eine berufliche Tätigkeit […]

Auch wenn ich als Niedersachse nicht unmittelbar von dieser völlig veralteten und dazu diskriminierenden Regel betroffen bin, schränkt sie mich dennoch ein.

 

Bspw. fällt für mich die Möglichkeit eines kürzen Mountainbike-Urlaubs in Baden Württemberg aus. Entsprechend weich ich nach Bayern aus.

Weiterhin würde für mich eine berufliche Tätigkeit in einem Bundesland nicht infrage kommen, solange ich mein völlig unproblematisches Hobby nicht ausüben darf.

 

Des Weiteren ist die Regel auch aus praktischer Sicht sehr sinnlos. Sie soll angeblich Wanderer vor zu schnellen Mountainbikern schützen, aber besonders auf breiten Wegen (meist Forstautobahnen) kann schnell gefahren werden. Je schmaler und verblockter der Weg ist, desto langsamer muss er gefahren werden.

 

Sie schmeißt zudem alle Mountainbiker in einen Topf und stempelt sie als gefährliche Rüpel ab. Doch die meisten sind sehr freundliche, aufgeschlossene und hilfsbereite Menschen sind.

Natürlich gibt es schwarze Schafe, aber die gibt es auch bei Wanderern, Reitern und jeglichen anderen Gruppen. Wie bei allen Gruppen gilt jedoch, dass es nur sehr wenige im Verhältnis sind.

 

Mit Abschaffung der Regel stärken sie den Tourismus, steigern die Attraktivität gegenüber Arbeitnehmern, verbessern das Miteinander unter den Gruppen und erhalten ehrenamtliche, tatkräftige Hilfe bei der Pflege der Natur.

163. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel

Da ich selbst, wie tausende andere, Mountainbike fahre bin ich für die Abschaffung der 2m Regel. Für viele Mountainbiker ist diese Regel ein riesiges Hinderniss ihren Sport zu betreiben und somit gesund zu leben. Des weitern haben andere Länder diese 2m Regel nie gehabt oder abgeschafft. Das zeigt das diese Regel völlig veraltet ist!

190. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regel

Der Wald dient zur Erholung aller Bürger, speziell Kinder und Jugentliche sollten ihren Sport frei ausüben können, ohne in einer rechtlichen Grauzone zu sein.

Die wahre Waldzerstörung findet durch Vollernter und beim Holzabtransport statt, hier sollte umgedacht werden.

191. Kommentar von :Ohne Name

Änderung §37 III (2m Regel)

Im zuge der Überarbeitung des Waldgesetzes sollte meiner Meinung nach die 2-Meter-Regel abgeschafft werden. Diese (willkürliche) Regel ist eine Diskriminierung einer gewissen Gruppe von erholungssuchende. Diese regel ist in Baden-Württemberg einzigartig und schafft nichts weiter als Frust bei den ortsansässigen Mountainbikern. In allen anderen […]

Im zuge der Überarbeitung des Waldgesetzes sollte meiner Meinung nach die 2-Meter-Regel abgeschafft werden. Diese (willkürliche) Regel ist eine Diskriminierung einer gewissen Gruppe von erholungssuchende. Diese regel ist in Baden-Württemberg einzigartig und schafft nichts weiter als Frust bei den ortsansässigen Mountainbikern. In allen anderen Bundesländern ohne diese Regel existiert eine Co-Existenz zwischen ALLEN erholungssuchende. Natürlich gibt es überall Konflikte zwischen verschiedenen Gruppen die den Wald nutzen, allerdings löst dieses Gesetz diese Konflikte nicht.

194. Kommentar von :Ohne Name

Diskrimintierende 2-Meter-Regel §37 III muss abgeschafft werden

Meine Familie lebt im Dreiländereck BW-Hessen-Bayern und sind begeisterte Mountainbiker. In den beiden anderen Bundesländern funktioniert das Zusammenleben zwischen Bikern, Wandern und anderen Erholungssuchenden auch ohne die 2-Meter-Regel bestens und konfliktfrei. Kann mir jemand erklären, warum dies nicht auch BW funktionieren sollte?

203. Kommentar von :Ohne Name

2 bzw. 3 Meter-regelung

Als Bewohner des 3-Länderecks Bayern-Hessen-BW ,mit Wohnsitz in Bayern, kann man diese Regelung nicht verstehen. Bei "uns" gibt es keine erhöhten Gefahren- oder Konfliktpotenziale! Dies bedeutet auch ein deutlicher Standortnachteil für den Tourismus in den Regionen beispielweise von Schwarzwald oder Schwäbische Alb. Wer will sich schon strafbar […]

Als Bewohner des 3-Länderecks Bayern-Hessen-BW ,mit Wohnsitz in Bayern, kann man diese Regelung nicht verstehen. Bei "uns" gibt es keine erhöhten Gefahren- oder Konfliktpotenziale!

Dies bedeutet auch ein deutlicher Standortnachteil für den Tourismus in den Regionen beispielweise von Schwarzwald oder Schwäbische Alb. Wer will sich schon strafbar machen?!?

Da bleibt man doch lieber zuhause oder man fährt doch lieber zum Tagesausflug in den Taunus oder die Pfalz. Über das Wochenende oder auch mal länger, noch weiter wie in die Vogessen oder gleich in die Alpen.

Aber in BW hat man die Chancen wohl noch nicht erkannt, nicht mal mit einem grünen Ministerpräsidenten... Mit den entsprechenden Signalen an die Bevölkerung.

Streicht diese BW-Sonderregelung!

 

 

225. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel für Radfahrer aufheben

Die 2-Meter Regel für Radfahrer ist nicht verhältnismäßig und für die Wälder in BW eine Alleinstellung. Es wurden keine negativeren Auswirkungen gegenüber Wäldern in den anderen Bundesländern bewiesen. Es wäre ausreichend, explizite Schutzzonen oder Schutzzeiten bezüglich der Wege-Nutzung auszuweisen, um das Wild zu schonen bzw zu schützen. […]

Die 2-Meter Regel für Radfahrer ist nicht verhältnismäßig und für die Wälder in BW eine Alleinstellung. Es wurden keine negativeren Auswirkungen gegenüber Wäldern in den anderen Bundesländern bewiesen. Es wäre ausreichend, explizite Schutzzonen oder Schutzzeiten bezüglich der Wege-Nutzung auszuweisen, um das Wild zu schonen bzw zu schützen. Argumente in Richtung Bodenverdichtung oder Wege-Zerstörung treffen nicht, solange die Forstwirtschaft mit tonnenschweren Arbeits- und Transportgeräten im Wald ist. Das kollegiale Miteinander von Wanderern, Trail-Läufern und MTB-lern wird durch die 2m-Regel künstlich aufgeheizt und ist aber völlig unnötig.

294. Kommentar von :Ohne Name

Neues Forsreformgesetz 2 Meter Regel

Im Rahmen der Änderung des Bundeswaldgesetzes muss die nicht mehr zeitgemäße 2-Meter-Regel abgeschafft werden, um die gegenüber allen Nutzern tolerante und gemeinsame Nutzung des Waldes zu fördern. So wird niemand in die Illegalität getrieben und es erfolgt eine Gleichbehandlung aller Nutzer.

306. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regelung für Radfahrer

  Im Rahmen des Forstreformgesetzt halte ich es für notwendig, § 37.3 (im folgenen "2-Meter Regel"genannt) abzuschaffen.     Im Mittelpunkt sollte ein positives Verhältnis zwischen Radfahrern und Wanderern und anderen Naturnutzern im Wald stehen. Gegenseitige Rücksichtnahme. Ich selbst bin Mountainbikerin, 36 Jahre und Dipl.- Betriebswirtin. Ich […]

 

Im Rahmen des Forstreformgesetzt halte ich es für notwendig, § 37.3 (im folgenen "2-Meter Regel"genannt) abzuschaffen.

 

 

Im Mittelpunkt sollte ein positives Verhältnis zwischen Radfahrern und Wanderern und anderen Naturnutzern im Wald stehen. Gegenseitige Rücksichtnahme. Ich selbst bin Mountainbikerin, 36 Jahre und Dipl.- Betriebswirtin. Ich halte gern an für Wanderer, begrüße diese oder fahre langsam vorbei. Ein rücksichtsvolles Verhalten ist für mich selbstverständlich, dies nicht nur bei Wanderern sondern auch Familien mit Kindern oder Reitern.

 

Die meisten gefährlichen Situationen erlebe ich auf breiten Waldwegen.

 

Mountainbiken ist als Sportart in den verschiedensten Bevölkerungsschichten zu finden. Ob alt oder jung, männlich oder weiblich...viele suchen den Ausgleich in der Natur und auf dem Mountainbike.

Für mich selbst ist das Mountainbike Erholung und Ausgleich.

 

Die sportliche Betätigung auf dem Rad im Wald fördert meine Gesundheit und lässt mein Stresslevel sinken.

 

Dabei möchte ich nicht illegal unterwegs sein!

 

Natürlich kann ein Verbot für Fahrräder auf einigen Strecken sinnvoll sein und notwendig. Hier aber einer großen Bevölkerungsgruppe ein Verbot auszprechen und den Sport Mountainbiken zu verbieten ist meiner Meinung nach nicht angebracht und überzogen.

 

Bitte schaffen Sie diese 2-meter Regelung für Radfahrer in BaWü ab.