Politik des Gehörtwerdens

Online-Kommentierung

Das Gesetz definiert die dialogische Bürgerbeteiligung als eine öffentliche Aufgabe, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz gibt den Behörden Hilfestellungen für die dialogische Bürgerbeteiligung. Es erleichtert die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Das Gesetz für die dialogische Bürgerbeteiligung definiert die dialogische Bürgerbeteiligung als eine öffentliche Aufgabe im Sinne des Paragraphen 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt. Das Gesetz gibt den Behörden Hilfestellungen für die dialogische Bürgerbeteiligung. Es erleichtert die Auswahl von zufällig ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Das Gesetz regelt die dialogische Bürgerbeteiligung. Damit wird die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Meinungsbildungsprozessen und zur Vorbereitung exekutiver Entscheidungen über die bestehenden formalen Anhörungsverfahren hinaus erleichtert. Damit sollen informelle Methoden der Bürgerbeteiligung rechtlich, vor allem datenschutzrechtlich, gesichert werden. Dialogische Bürgerbeteiligung ersetzt förmliche Verfahren nicht, sie ergänzt diese. Das ist für politisch relevante Debatten wichtig. Dialogische Bürgerbeteiligung ist auch möglich, wenn ein förmliches Anhörungsverfahren gar nicht vorgesehen ist. Eine Pflicht zur Durchführung dialogischer Bürgerbeteiligung wird nicht begründet. Darüber hinaus wird als Methode zur Bestimmung einer Gruppe, die in einem Prozess beteiligt werden soll, die Zufallsauswahl, ausdrücklich als eine Möglichkeit der Teilnehmerauswahl festgelegt.

Die Zufallsauswahl soll anhand der Einwohnermeldedaten vorgenommen werden und kann bestimmte Kriterien zu Grunde legen. Dies gewährleistet, dass bei Bedarf auch bestimmte Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden können. Zufällig ausgesuchte Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer dialogischen Bürgerbeteiligung können einen neuen Blick auf Sachverhalte werfen. Die Vielfalt der per Zufall ausgesuchten Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermöglicht häufig eine unvorbelastete öffentliche Meinungsbildung. Mit dem Gesetz werden die Grundzüge des Verfahrens bestimmt. Dem Datenschutz wird durch besondere Regelungen Rechnung getragen.

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 2. Dezember 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

11. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
12. Kommentar von :Fabian Reidinger (StM)

Stellungnahme von Mehr Demokratie e.V., Landesverband BW

Der Verein Mehr Demokratie e.V. hat uns gebeten, noch folgende Stellungnahme nachträglich auf dem Beteiligungsportal zu veröffentlichen. Der Bitte kommen wir gerne nach.

www.beteiligungsportal-bw.de/stellungnahme-mdev-dgb/

Kommentar vom Moderator

Rückmeldung des Staatsministeriums zu der Stellungnahme

Das Staatsministerium dankt für diese Stellungnahme. Sie ging erst nach der Anhörungsfrist ein und wurde daher im Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen. Gleichwohl antworten wir hier gerne öffentlich.

Wie in der Gesetzesbegründung des Einbringungsentwurfes dargelegt, wurde sehr genau geprüft, wie ausführlich die Regelungen sein müssen. Verfassungsrechtliche Aspekte sind der Grund, dass die Regelungen sehr detailliert sein müssen.

Die Definition der Bürgerbeteiligung als öffentliche Aufgabe hat keine materielle Wirkung, sondern erfolgt unter dem Regime des Bundesmelderechts und dient einer datenschutzrechtlichen Absicherung. Pflichten entstehen den Behörden dadurch nicht.

Eine ergänzende Klarstellung von Zuständigkeiten ist nicht sinnvoll. Das Gesetz regelt den Datenschutz, nicht das Zuständigkeitsgeflecht bestehender Gesetze. Daher wird mit dem Verweis auf § 1 LVwVfG gearbeitet.

Die Verfahrensrechtlichen Begrenzungen gehen auf datenschutzrechtliche Bedenken zurück. Zum Schutz der Daten muss der Umgang sehr genau und eng reglementiert werden. Solch eine Einschränkung ist hinzunehmen, damit überhaupt eine datenschutzrechtliche Rechtfertigung möglich wurde. Aus Sicht der Bürgerbeteiligung ist das bedauerlich, weil Freiheiten weniger werden. Aber aus Sicht des Datenschutzes ist es geboten.

Die Ausführungen zu § 2 Abs. 5 übersehen, dass es um eine Ermöglichung, nicht um eine Einschränkung geht. Ziel ist es, besonders kleinen Gemeinden mehr Optionen zu geben. Gerade in sehr kleinen Gemeinden hat sich gezeigt, dass die Auswahl der Zufallsbürger aus dem eigenen Gemeindegebiet bei sehr kritischen Debatten heikel ist. Denn die Gemeindebürgerinnen und –bürger sind dann oft schon sehr klar positioniert. Die Methode Zufallsbürger zielt aber darauf ab, einen neuen Meinungsbildungsprozess zu starten. Das ist schwierig, wenn sich die Menschen in einem kleinen Ort alle gut kennen und dieses Ziel kaum mehr erreichbar ist. Deshalb geht es darum, diesen sehr kleinen Gemeinden zu erlauben, Zufallsbürger auch aus anderen Regionen zu ziehen. Das ist keine Pflicht.

Richtig ist, dass es sinnvoll wäre, direktdemokratische und dialog-orientierte Bürgerbeteiligung stärker zu verbinden. Das muss aber in den entsprechenden Gesetzen geregelt werden. Eine datenschutzrechtliche Regelung kann das aber nicht erfassen.