Das Wirtschaftsministerium nimmt im Folgenden zu den wesentlichen Punkten Stellung, die auf dem Beteiligungsportal zum Entwurf zur Änderung des Bildungszeitgesetzes eingegangen sind.
Die Beurteilung der Bildungszeitfähigkeit einer beantragten Maßnahme durch die Schiedsstelle stellt lediglich eine Empfehlung dar und ist nicht rechtsverbindlich. Es ist daher möglich, dass die Schiedsstelle eine Maßnahme als bildungszeitfähig einstuft und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Antrag dennoch ablehnt. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller damit nicht einverstanden, kann diese oder dieser nach wie vor den Rechtsweg beschreiten. Die Schiedsstelle soll helfen, mit Bildungszeit verbundene Konflikte im Betrieb ohne aufwendige Rechtsstreitigkeiten beizulegen. Aus diesem Grund ist das Beschreiten des Rechtswegs erst nach Anrufung der Schiedsstelle möglich. Dies bedeutet aber nicht, dass dadurch der Rechtsweg ausgeschlossen wird.
Die Abschaffung des Paragrafen zur Evaluierung des Gesetzes bedeutet nicht, dass das Gesetz nicht auch in Zukunft evaluiert werden kann. Eine solche Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes kann von der Landesregierung bei Bedarf vorgenommen werden. Da aber erst im Jahr 2019 eine umfassende Evaluierung abgeschlossen wurde, soll die Festschreibung einer Pflicht zur Evaluierung aus dem Gesetz entfernt werden.
Eine Anpassung der Regelungen zum Online-Lernen alleine aufgrund der Corona-Pandemie ist nicht möglich, da das Gesetz auch über das Ende der Pandemie hinaus Bestand haben wird. Digitale Lernformate sind nach der bisherigen Regelung bei mehrtägigen Veranstaltungen berücksichtigt. Dass die Präsenzzeit jedoch überwiegen muss, ist eine sinnvolle Regelung und wird daher beibehalten. Bei digitalen Formaten lässt sich zwischen Webinaren, bei denen der Dozent zeitgleich mit den Kursteilnehmern kommuniziert, und anderen Formen des digitalen Lernens unterscheiden. Bei Letzteren lässt sich die Teilnahme nicht hinreichend überprüfen, da sie zeitunabhängig durchgeführt werden können. Bei Webinaren, die sich über die vorgeschriebene Kursdauer von sechs Stunden pro Tag erstrecken, ist davon auszugehen, dass sie die Aufnahmefähigkeit der meisten Kursteilnehmer überfordern. Dies reduziert den angestrebten Lernerfolg erheblich. Die bestehende Regelung im Bildungszeitgesetz ist daher ein guter Kompromiss.