Alle Ministerien des Landes Baden-Württemberg

Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes

Auf einem Kalender ist der Schriftzug „Bildungsurlaub“ zu sehen. (Foto: © dpa)

Arbeit

Änderung des Bildungszeitgesetzes

Mit dem Gesetz zur Änderung des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg soll das im Jahr 2015 in Kraft getretene Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg novelliert werden. Aufgrund der Ergebnisse einer Evaluation des Gesetzes soll der bürokratische Aufwand verringert werden. Zudem sollen durch Einrichtung einer Schiedsstelle das betriebsinterne Streitpotential bei der Beantragung von Bildungszeit reduziert werden.

Es wird eine Schiedsstelle beim für die Durchführung des Bildungszeitgesetzes zuständigen Regierungspräsidium Karlsruhe (RPK) eingerichtet. Besteht bei einer beantragten Weiterbildungsmaßnahme Uneinigkeit bezüglich der Bildungszeitfähigkeit, können sowohl der Antragsteller als auch der Arbeitgeber die Schiedsstelle anrufen. Die Schiedsstelle setzt sich aus einem Vertreter des RPK als Vorsitzendem sowie jeweils einem Vertreter der Sozialpartner zusammen. Die Mitglieder der Schiedsstelle treffen ihre Entscheidung durch Mehrheitsentscheid. Die Beurteilung der Bildungszeitfähigkeit durch die Schiedsstelle ist nicht rechtlich verbindlich. Bevor der Rechtsweg beschritten wird, muss die Schiedsstelle jedoch verpflichtend angerufen werden.

Bei der Feststellung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Personen wird nicht mehr nach Köpfen gerechnet. Fortan wird im Gesetz zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten unterschieden und Letztere werden entsprechend gewichtet.

Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten müssen nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers die Gründe einer Ablehnung schriftlich darstellen. Da Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten von der Freistellungspflicht ausgenommen sind, ist eine verpflichtende schriftliche Begründung der Ablehnung hier nicht erforderlich.

Frist von acht Wochen für die Vorlage eines Teilnahmenachweises

Für die Vorlage eines Teilnahmenachweises beim Arbeitgeber durch den Bildungszeitnehmenden wird eine Frist von acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme eingeführt. Wird diese verpasst, verlieren die Beschäftigten den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge für die Zeit der Freistellung, es sei denn, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.

Durch das Gesetz wird zudem die Möglichkeit eröffnet, verpflichtend zu nutzende Standardformulare für Antrag, Teilnahmenachweis und Ablehnung eines Antrags einzuführen. Dies erleichtert zum einen die Bearbeitung eines Antrags durch den Betrieb, zum anderen vereinfacht es den Prozess auch für den Antragsteller und die Bildungsträger.

Da durch die 2019 abgeschlossene Evaluation des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW) die im bisherigen Paragraf 11 BzG BW geforderte Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes umgesetzt wurde, wird dieser Paragraf aus dem Gesetz gestrichen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 27. November 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf zur Änderung des Bildungszeitgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Änderung des Bildungszeitgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

3. Kommentar von :Björn Fichtner

Ergänzung zu Online Bildungsmaßnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren, ergänzend zum 2. Kommentar: Im aktuellen Bildungszeitgesetz liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 nur dann eine Bildungsmaßnahme vor, wenn Beschäftigte am Veranstaltungsort anwesend sind, d.h. eine Präsenzveranstaltung durchgeführt wird. (Lediglich bei mehrtägigen Maßnahmen erlaubt das BzG BW auch Lernformen, die keine

Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zum 2. Kommentar:

Im aktuellen Bildungszeitgesetz liegt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 nur dann eine Bildungsmaßnahme vor, wenn Beschäftigte am Veranstaltungsort anwesend sind, d.h. eine Präsenzveranstaltung durchgeführt wird.
(Lediglich bei mehrtägigen Maßnahmen erlaubt das BzG BW auch Lernformen, die keine Präsenzveranstaltungen sind. Auch in diesem Fall jedoch muss die Präsenzzeit überwiegen.)

Die Empfehlung der Gestattung von Online Veranstaltungen reicht für den Arbeitgeber nicht aus, da dieser verständlicherweise der Gesetzgebung folgt.
( Quelle: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx )

Demzufolge wäre eine Anpassung des § 6 hilfreich, um weiterhin die Weiterbildungsmöglichkeit in den aktuellen Zeiten offiziell wahrnehmen zu können.

In meinem Beispiel, nebenberufliches Studium, habe ich mittelfristig die 5 Tage jährlich fest eingeplant. Nun können die Präsenztage, die im Lehrprogramm der Hochschule vorgesehen sind, nicht vor Ort stattfinden, da diese sich an die Gesundheitsschutzregeln halten muss. Demzufolge finden diese lediglich virtuell statt. Darüber hinaus gibt aber mit Sicherheit noch viele weitere Beispiele.

Zudem könnten sich die Bildungsanbieter aufgrund COVID-19 und der Digitalisierung vermehrt auf Online-Angebote spezialisieren, da dort aktuell investiert wird. Aus den oben genannten Gründen wäre demzufolge die Anpassung des Paragraphen zukunftsorientiert und für alle Beschäftigten in Baden-Württemberg von Interesse.

Grüße
Björn

2. Kommentar von :ohne Name 13615

Online durchgeführte Bildungsmaßnahmen

Sehr geehrter Damen und Herren, aufgrund Corona werden einige Kurse Online durchgeführt. Diese Kurse waren ursprünglich als Präsenzkurs geplant und auch vom Arbeitgeber genehmigt. Der Arbeitgeber erkennt nun die Online durchgeführten Kurse nicht als Bildungszeit an. Es wäre hilfreich, wenn hier der Gesetzgeber für Klarheit sorgt. D.h. der

Sehr geehrter Damen und Herren,

aufgrund Corona werden einige Kurse Online durchgeführt.
Diese Kurse waren ursprünglich als Präsenzkurs geplant und auch vom Arbeitgeber genehmigt.
Der Arbeitgeber erkennt nun die Online durchgeführten Kurse nicht als Bildungszeit an. Es wäre hilfreich, wenn hier der Gesetzgeber für Klarheit sorgt. D.h. der Arbeitgeber sollte auch Kurse, die aufgrund von Corona Online durchgeführt wurden / werden, anerkennen.

Vielen Dank an der Möglichkeit der Beteiligung.

Mit besten Grüßen
Matthias

1. Kommentar von :ohne Name 3803

Gute Idee

Ich habe mir den Entwurf angeschaut und sehe ihn positiv. Vor allem eine Streitbeilegungstelle kann in Einzelfällen gut sein. Es sollte geprüft werden, wie man mit uneinsichtigen Unternehmen umgeht. Bei harten Fällen würde ich Probleme sehen und eine Streitbeilegung wäre dann nicht ausreichend. Ich würde es begrüßen, wenn eine Evaluierung oder ein

Ich habe mir den Entwurf angeschaut und sehe ihn positiv. Vor allem eine Streitbeilegungstelle kann in Einzelfällen gut sein. Es sollte geprüft werden, wie man mit uneinsichtigen Unternehmen umgeht. Bei harten Fällen würde ich Probleme sehen und eine Streitbeilegung wäre dann nicht ausreichend.
Ich würde es begrüßen, wenn eine Evaluierung oder ein Bericht in größeren Abständen weiterhin durchgeführt, um Veränderungen bei den Anforderungen zeitnah zu erkennen und so dieses Instrument zur beruflichen Weiterbildung permanent weiter entwickelt.

// //