Das Kultusministerium dankt für die eingegangenen Kommentare und nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Zur Erfüllung der Schulpflicht gehört auch die aktive Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen. Die Lehrerin oder der Lehrer kann daher einfordern, dass die Schülerinnen und Schüler sich in den Unterricht einbringen und beispielsweise am Unterrichtsgespräch teilnehmen. Da das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen ebenfalls Verfassungsrang hat, kann das Grundrecht auf (negative) Meinungsfreiheit insofern durch den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag eingeschränkt werden.
Die Bestimmung räumt der Schulleitung bezüglich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen“ einen Entscheidungsspielraum ein, der es ihr ermöglicht, die Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen.
Mit Blick auf die derzeit im Rahmen der Covid-19-Pandemie verordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde im Gesetzestext nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ferner zur Klarstellung ein Halbsatz aufgenommen, der den Vorrang einer entsprechenden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht bestimmt. Eine solche Verpflichtung ist für alle Bürgerinnen und Bürger verbindlich, für die kein Ausnahmetatbestand der Corona-Verordnungen greift. Insoweit bleibt für eine hiervon abweichende Ermessensentscheidung durch die Schulleitung kein Raum.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass mit dem Begriff „Verhüllung des Gesichts“ in erster Linie das Bedecken wesentlicher Gesichtspartien durch Kleidung zu verstehen ist. Die Begründung wurde dahingehend ergänzt, dass das Tragen eines Kopftuches, welches das Gesicht von der unteren Kinnkante bis zur Stirn unverhüllt lässt, nicht von dem Verbot umfasst ist.
Die Gesetzesänderung ist erforderlich, da ein Einschreiten der Schulen gegen eine Gesichtsverhüllung auf der Grundlage der schulrechtlichen Generalklausel des § 23 Absatz 2 Schulgesetz angesichts der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2020 nunmehr mit einer erhöhten Rechtsunsicherheit behaftet wäre. Dem Gesetzgeber steht auch bereits im Vorfeld konkreter einschlägiger Fallkonstellationen ein Gestaltungsspielraum zu, damit frühzeitig möglichen Konflikten entgegengewirkt werden kann.
Schulen in freier Trägerschaft sind von der Bestimmung nicht umfasst, da sie ihren Unterricht aufgrund der durch Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes garantierten Privatschulfreiheit insbesondere im Hinblick auf ihre Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis und die Lehrmethoden eigenverantwortlich gestalten können. Ferner beruht die Rechtsbeziehung zwischen den Schülerinnen und Schülern und den Schulen in freier Trägerschaft auf einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis, das eigene Bekleidungsvorschriften vorsehen kann und in das von staatlicher Seite insoweit nicht eingegriffen werden kann.