Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
Die Änderungen des Klimaschutzgesetzes
Ein zentrales Element der Änderungen ist die Festlegung eines Klimaschutzziels für das Jahr 2030 als Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des langfristigen Klimaschutzziels 2050. Auf Basis des Zielgerüsts aus dem internationalen Übereinkommen von Paris, den Klimaschutzzielen auf EU- und Bundesebene, dem Klimaschutzziel für 2050 nach Paragraph 4 Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) sowie unter Berücksichtigung der strukturellen Voraussetzungen und Potentiale in Baden-Württemberg wird ein Klimaschutzziel von mindestens 42 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 bis zum Jahr 2030 als Zwischenziel im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg festgelegt.
Bei einer drohenden Verfehlung von Klimaschutzzielen soll ein Mechanismus ausgelöst werden, mit dem anhand von neuen Maßnahmenvorschlägen der Zielpfad wieder erreicht werden soll.
Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gestärkt.
Mit dem Ziel, den kommunalen Energieverbrauch zu senken und insbesondere die Liegenschaften energieeffizienter zu betreiben, erfassen die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Energieverbräuche.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden.
Die kommunale Wärmeplanung verfolgt das Ziel, durch eine systematische Untersuchung auf kommunaler Ebene Handlungsmöglichkeiten zur Erreichung der Klimaschutzziele im Wärmebereich aufzuzeigen. Ein kommunaler Wärmeplan ist ein Strategieinstrument für eine effiziente, klimaneutrale Wärmeversorgung, unterstützt die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und erfüllt eine Informationsfunktion für die Allgemeinheit. Stadtkreise und Große Kreisstädte werden zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans bis zum 31. Dezember 2023 verpflichtet.
Das Instrument der Klimamobilitätspläne soll auf Ebene der Kommunen ein Handlungskonzept zur dauerhaften und erheblichen Verminderung von Treibhausgasemissionen ermöglichen.
Unternehmen sollen auf freiwilliger Basis mit dem Land Klimaschutzvereinbarungen abschließen können. Dadurch sollen sie zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden.
Durch die Einführung einer Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden soll der Photovoltaikausbau im Gebäudesektor gezielt verstärkt werden. Die hieran angelehnte Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen soll darüber hinaus eine effiziente Nutzung offener Stellplatzflächen zugunsten des Klimaschutzes gewährleisten und einen Anreiz zur weitergehenden Sektorkopplung setzen.
Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden.
Im Bereich Klimawandelanpassung wird festgelegt, dass die Anpassungsstrategie, die 2015 erstmalig erstellt wurde, in fünfjährigem Turnus erarbeitet wird.
Kommentare : zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg
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Verkehr und Kohleausstieg
Verkehr: Wird ebenfalls vollständig ignoriert. Es ist wichtig, dass wir jetzt den gesetzlichen Rahmen für eine schnelle Verkehrswende schaffen: Ziel muss ein flächendeckender Ausbau von Bus- und Bahninfrastruktur im Land sein; dabei müssen sämtliche Maßnahmen auf den Deutschlandtakt abgestimmt werden. Konkret muss ab 2022 der Öffentliche
Verkehr:
Wird ebenfalls vollständig ignoriert.
Es ist wichtig, dass wir jetzt den gesetzlichen Rahmen für eine schnelle Verkehrswende schaffen:
Ziel muss ein flächendeckender Ausbau von Bus- und Bahninfrastruktur im Land sein; dabei müssen sämtliche Maßnahmen auf den Deutschlandtakt abgestimmt werden. Konkret muss ab 2022 der Öffentliche Personenverkehr (ÖPV) für den Endverbraucher stets das wirtschaftlichste Verkehrsmittel sein (z.B. über eine Nahverkehrsabgabe in Verbindung mit einer City-Maut). Mittel für den Neubau von Landes- und Kreisstraßen müssen vollständig in den Ausbau des ÖPV, den Radwegeausbau und fußgängerfreundlichere Kommunen umgeleitet werden. Gleichzeitig müssen nachhaltige Verkehrsmittel gefördert werden und neue Mobilitätsangebote entstehen (Bsp. Kopenhagen). Zudem muss in den Städten der Individualverkehr mit PKW verringert werden. Die dadurch entstehenden Freiräume können dann wieder der Bevölkerung zu Gute kommen, z.B. durch Grünflächen.
Zusätzlich:
- Streichung der Pflicht zum Auto Stellplatzbau in der Stellplatzverordnung
- Ziel einer 85-%-igen PKW Reduktion bis 2035 wie es die Studie Mobiles BW festgestellt hat.
Zum Fliegen:
Kurzstrecke bis 1.000 km wenn überhaupt nur noch elektrisch (Bsp.: Eviation Alice wird dieses Jahr die Flugerprobung aufnehmen, maximal 1.000 km Reichweite, 9 Passagiere, eine halbe Stunde laden reicht für eine Stunde Flug), Mittelstrecke perspektivisch mit Wasserstoff/Brennstoffzelle (H4 Erprobungsträger DLR mit 4 Personen an Bord bis 1.500 km aktuell) und Langstrecke entweder streichen (mehr Zwischenlandungen gehen auch), mit nachhaltigem Biosprit wie aus Jatropha-Pflanzen oder mit klimaneutralen Treibstoff aus Power-to-X-Anlagen, betreiben.
Was das Klimaschutzgesetz braucht:
Kurzfristig wirksame konkrete Maßnahmen statt vager Langfrist-Ziele
Mehr Geld und Raum für sicheren Radverkehr, vor allem in den Städten, aber auch für mittlere Entfernungen
Klimaorientierte Parkraumbewirtschaftung, die eine deutliche Reduzierung des Autoverkehrs und Autobesitzes befördert
Förderung von Lastenrädern zur Belieferung im innerstädtischen Verkehr, verbunden mit Auflagen für motorisierten Zulieferverkehr
Generelles Tempolimit
Klare Minderungsvorgaben für Dienstwagen (!!!auch und gerade für die Fahrzeuge der Ministerien!!!)
Überprüfung aller landesspezifischer Förderprogramme mit Blick auf Einhaltung der Klimaschutzvorgaben auf Basis des vom Sachverständigenrat für Umweltfragen berechneten noch verfügbaren Emissionsbudgets Deutschlands
Nicht nur regelmäßiges Monitoring, sondern auch klare verbindliche Vorgaben zur unmittelbaren Nachsteuerung
Klare Vorgaben für die umfassende Elektrifizierung von Schienenwegen zur Steigerung von Kapazitäten, verbunden mit einer langfristigen Steigerung der Mittel für öffentlichen Personennahverkehr (Schiene und Straße)
Einführung eines bundesweiten 365-Euro-Tickets für ÖV zur Steigerung der Attraktivität des ÖV
Überprüfung der in Landeshoheit geplanten Ausbaumaßnahmen für den Straßenverkehr mit Blick auf Einhaltung der verbindlichen Klimaziele
Kohleausstieg:
Die Landesregierung muss, in Absprache mit EnBW, MVV, den betroffenen Städten bzw. Stadtwerken und ggf. weiteren relevanten Akteuren, vereinbaren, bis spätestens 2030 die Verfeuerung von Kohle in Kraftwerken und Heizkraftwerken zu beenden.
§7 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
§7a: Grundsätze des nachhaltigen Bauens Ein reines Förderprogramm reicht nicht aus. Das Land sollte durchaus von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Daher sollte folgende Ergänzung beschlossen werden: Alle Bauprojekte des Landes müssen ab sofort, wo immer möglich, aus kreislauffähigen und klimapositiven Materialien geplant werden.
§7a: Grundsätze des nachhaltigen Bauens
Ein reines Förderprogramm reicht nicht aus. Das Land sollte durchaus von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Daher sollte folgende Ergänzung beschlossen werden:
Alle Bauprojekte des Landes müssen ab sofort, wo immer möglich, aus kreislauffähigen und klimapositiven Materialien geplant werden. Abriss und Downcycling muss vermieden und der Einsatz an grauer Energie (einschl. Transportwege) minimiert. Zusätzlich müssen landeseigene Bauvorhaben ab sofort so ausgeführt werden, dass sie zum Erhalt der Artenvielfalt beitragen. Bis Ende 2020 sind rechtliche Maßnahmen umzusetzen, die diese Vorgaben auch auf alle privaten und privatwirtschaftlichen Bauvorhaben ausdehnen. Auch in allen anderen Sektoren müssen bei öffentlichen Ausschreibungen kreislauffähige Produkte bevorzugt werden. Darüber hinaus soll das Land ein Programm erarbeiten das Unternehmen dazu bringt Produkte reparierbar, recyclebar und langlebig zu gestalten.
§7b Energieverbrauch der Gemeinden
Zeitgleich mit der Erfassung der Energieverbräuche und der Wärmepläne müssen alle Kommunen Klimaschutzkonzepte erstellen.
Außerdem muss das Land gemeinsam mit dem Städte- und Gemeindetag Vorgaben festsetzen, dass sich alle Kommunen das Ziel setzen bis 2030 klimaneutral zu werden. Das Klimaschutzkonzept der Kommunen muss darauf abzielen und umgesetzt werden.
§7c-e Wärmewende
- Wärmeplanung
Anstatt der 100 größten Kommunen müssen alle Kommunen Wärme- und Kältepläne erstellen. Die Wärmeplanung sollte von den Landkreisen koordiniert werden, dabei sollte zuerst ein grober Plan für den ganzen Landkreis erstellt werden, der anschließend verfeinert wird.
Teil der Planung muss auch eine Umsetzungsstrategie sein. Es muss klar aufgezeigt werden, an welchen Punkten eine mögliche Umsetzung mangelt und wo Unterstützung benötigt wird. Kommunen sollten anschließend im Stande sein die Wärmepläne umzusetzen und müssen dies dann auch tun.
Ziel der Wärmepläne muss es sein, einen landesweiten klimaneutralen Gebäudebestand bis 2030 zu erreichen.
Zusätzliche Ideen, die auch gesetzlich geregelt werden müssen, und die bislang vom Land nicht ausreichend adressiert werden:
- Wärmeversorgung als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge definieren.
- Verbot Gasnetz-neu- und -ausbau mit Inkrafttreten des KSG einführen. Erweiterung, Neu- und Ausbau sind dann nur noch zulässig, wenn die Genehmigung der Gemeinde durch Satzung (Gemeinderat) vorliegt.
- Verbot von Ölheizungen ab sofort und ab 2030 Verbot von Gasheizungen bei neuen Heizungen
Ein weiterer Punkt der nicht adressiert wird ist das Thema der Gebäudesanierung:
Massiver Ausbau von Contracting für Privatpersonen. Dadurch Einführung eine verpflichtenden Gebäudesanierung für Privatbesitzer mit möglicher Kostenübernahme durch einen staatlichen Träger, wobei im folgenden die Einsparungen an den staatlichen Träger gehen müssen, bis die Kosten abbezahlt sind.
Ziel der Gebäudesanierung ist ein klimaneutraler Gebäudebestand bis 2030.
§ 7g Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen: auf freiwilliger Basis
Das Land kann und muss gesetzgeberisch aktiv werden.
Das Land sollte Klimaschutz ambitionierter angehen, wie:
Der Treibhausgasausstoß der landeseigenen Unternehmen und Einrichtungen muss bis 2030 um 75 % reduziert werden, bis 2030 müssen sie klimaneutral sein. Die erforderlichen Reduktionsmaßnahmen können in Kooperation mit Unternehmen umgesetzt werden. Darüber hinaus muss die Landesregierung einen Großteil der in BW ansässigen Unternehmen davon überzeugen, bis 2030 klimaneutral zu sein. Für die Durchführung dieser Maßnahmen kann das Land Anreize, wie Wettbewerbe, Steuervorteile oder Subventionen schaffen und umgekehrt Strafmaßnahmen beim Verfehlen der Ziele verhängen.
§8 Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen
Eine PV Pflicht auf Nichtwohn-Neubauten ist sinnvoll aber bei weitem nicht ausreichend. Darüber hinaus ist eine PV Pflicht ab 2022 deutlich zu spät. Die Klimakrise erfordert rasches Handeln, eine PV Pflicht sollte ab spätestens Anfang 2021 gelten.
Darüber hinaus ist eine PV Pflicht bei allen Neubauten und im Bestand nötig.
Im Bestand braucht es einen massiver Ausbau von PV-Contractingangeboten, mit dem Ziel bis 2030 alle geeigneten Dachflächen mit PV bebaut zu haben.
Mithilfe des Solaratlases kann strukturiert vorgegangen werden um zuerst die besser geeigneten Dachflächen zu bebauen.
Außerdem ist die Förderung von Agro PV (APV) sehr wichtig. Hier muss sich das Land auf Bundesebene dafür einsetzen, dass hemmende Regelungen zur APV wie die Direktzahlungsdurchführungsverodnung gestrichen werden.
Auf BW Ebene, muss sich BW an mindestens 30 Pilotprojekten beteiligen um APV mehr in die Breite zu tragen. Bis 2030 müssen 2% der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit APV bebaut werden.
unter- unterambitioniert
Unglaublich! Ein Gesetz dass sogar das völlig unzureichende Klimapäckchen der Bundesregierung noch unterbietet! Dass man es überhaupt wagt das Abkommen von Paris bei der Zielsetzung zu erwähnen ist eine Frechheit! Anscheinend werden Gesetze in Baden-Württemberg weiter von der Industrie diktiert, anders kann man sich das Zustandekommen dieses
Unglaublich! Ein Gesetz dass sogar das völlig unzureichende Klimapäckchen der Bundesregierung noch unterbietet! Dass man es überhaupt wagt das Abkommen von Paris bei der Zielsetzung zu erwähnen ist eine Frechheit! Anscheinend werden Gesetze in Baden-Württemberg weiter von der Industrie diktiert, anders kann man sich das Zustandekommen dieses ausgestreckten Mittelfingers in Gesetzesform gegenüber der nachfolgenden Generationen nicht erklären. Wozu haben wir eigentlich einen grünen Ministerpräsidenten?
4 Zielsetzung
Ziel muss es sein, die überlebenswichtige 1,5 Grad Grenze einzuhalten. Das wird mit dem Gesetz nicht erreicht. Um die 1,5 Grad Grenze einzuhalten, bleiben BW ab 1.1.20 noch 420 Mt CO2-Äq. Dies entspricht der Klimaneutralität ab 2030! Die klimaneutrale Landesverwaltung als Vorbild darf nicht erst 2040 erreicht werden. Dies ist viel zu spät.
Ziel muss es sein, die überlebenswichtige 1,5 Grad Grenze einzuhalten. Das wird mit dem Gesetz nicht erreicht.
Um die 1,5 Grad Grenze einzuhalten, bleiben BW ab 1.1.20 noch 420 Mt CO2-Äq. Dies entspricht der Klimaneutralität ab 2030!
Die klimaneutrale Landesverwaltung als Vorbild darf nicht erst 2040 erreicht werden. Dies ist viel zu spät. Um dem gewünschten Vorbildcharakter gerecht zu werden muss sie 2025 erreicht werden.
Kompensation außerhalb BWs sind auszuschließen.
Reduktionsziele entsprechen nicht den Paris-Zielen - BaWü kann und muss mehr tun!
Das Zwischenziel von 42% THG bezogen auf 1990 ist nicht ambitioniert genug. Das Endziel Klimaneutralität bis 2050 ist zu spät. Bei Verankerung dieser Ziele leistet BaWü im Vergleich zur Bundesrepublik und zur EU einen unterdurchschnittlichen und nicht ausreichenden Beitrag zum Klimaschutz. Es wird deshalb empfohlen als Zwischenziel für 2030 60%
Das Zwischenziel von 42% THG bezogen auf 1990 ist nicht ambitioniert genug. Das Endziel Klimaneutralität bis 2050 ist zu spät. Bei Verankerung dieser Ziele leistet BaWü im Vergleich zur Bundesrepublik und zur EU einen unterdurchschnittlichen und nicht ausreichenden Beitrag zum Klimaschutz.
Es wird deshalb empfohlen als Zwischenziel für 2030 60% festzulegen und Klimaneutralität bis spätestens 2040, besser 2035 anzustreben.
Begründung:
Nach Berechnungen von Professor Dr. Stefan Rahmstorf, Potsdam Institut f. Klimafolgenforschung, bestätigt durch BMU, Quelle: https://scilogs.spektrum.de/klimalounge/wie-viel-co2-kann-deutschland-noch-ausstossen/ hat Deutschland ab 2019 gerechnet nur ein Restbudget von ca. 7.3 Gt CO2 für ein 1.75 Grad!! Ziel. Daraus ergibt sich ein pro-kopf anteiliges Budget für das Bundesland Baden-Württemberg von ca. 960 Mt CO2eq. Der bisherige Ausstoss BaWü lag 2018 bei 76.5Mt CO2eq. (Stat. Landesamt BaWü, https://www.statistik-bw.de/Umwelt/Luft/Treibhausgase.jsp) Bei linearer Verteilung ist das Budget in 25 Jahren ab 2018 gerechnet aufgebraucht. Deshalb ist Klimaneutralität spätestens 2042 zu erreichen. Es ist jedoch aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse (Tipping Points) zu erwarten, dass das Budget geringer ist, als hier angenommen. Deswegen wird dringend empfohlen 2035 anzustreben. Es geht schliesslich hier um die Verhinderung eines Hothouse Klimas. Siehe dazu auch Will Steffen et al. https://www.pnas.org/content/115/33/8252 und Timothy M. Lenton et al. in https://www.nature.com/articles/d41586-019-03595-0/d41586-019-03595-0
Wirtschaftliche Vorteile aus einer Vorreiterrolle im Klimaschutz:
Ambitionierter Klimaschutz bietet Exportchancen Branchen wie Energietechnik, Mobilität, Anlagenbau, schafft wohnlichere Städte, emissionsfreien Verkehr und verbessert unsere Gesundheit.
Ausbau der natürlichen Kohlenstoffspeicherpotentiale in Land-Und Forstwirtschaft
Unser Anliegen ist die gegebene Dringlichkeit, nicht nur Einsparpotientiale für Klimagase zu nutzen, sondern auch CO2-Senken/Speicher zu aktivieren. Hierzu finden wir Massnahmen im IEKK (z.B. M92, M95, M98). Aus unserer Sicht muss die CO2 Speicherung auch im KSG verankert werden. Die im IEKK hierzu genannten Massnahmen müssen mit erhöhter
Unser Anliegen ist die gegebene Dringlichkeit, nicht nur
Einsparpotientiale für Klimagase zu nutzen, sondern auch CO2-Senken/Speicher zu
aktivieren. Hierzu finden wir Massnahmen im IEKK (z.B. M92, M95, M98). Aus unserer
Sicht muss die CO2 Speicherung auch im KSG verankert werden. Die im IEKK hierzu
genannten Massnahmen müssen mit erhöhter Dringlichkeit umgesetzt, und erweitert
werden.
Zu den Entwürfen im Einzelnen:
Klimaschutzgesetz
§ 6 (2) (neue Nr.)
(Das integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept enthält insbesondere folgende Elemente:...)
Strategien und Maßnahmen zum Ausbau der natürlichen Speicherpotentiale in
Ökosystemen und in der Landwirtschaft
§8, (3) (neu)
Den Sektoren Landwirtschaft und Forst obliegt eine besondere Verpflichtung , ihre
natürlichen CO2 Senkungspotentiale auszuschöpfen.
Die in den Land-, Wald-und Forstflächen eingelagerten CO2-Äquivalente sollen
gemessen, und spätestens alle fünf Jahre auf Basis der Monitoringberichte nach § 9
fortgeschrieben werden.
(4) (neu)
Das Land BW fördert Massnahmen in Land- und Forstwirtschaft, die die natürliche
Einlagerung von Kohlenstoff in Böden bewirken.
§4: Ziel -42 % bis 2030
Das Ziel ist zu schwach und reicht nicht aus, um das Pariser Klimaschutzabkommen zu erfüllen. Hier sollte zwingend nachjustiert werden. Entsprechend des Budgetansatzes ist Klimaneutralität (Nettonull) bis 2035 angemessen.
PV-Pflicht Neubau NWG
Eine PV-Pflicht nur für neue Nichtwohngebäude ist zu wenig. Die Ausnahme bei 5% Wohnanteil geht zu weit.
Auch neue Wohngebäude benötigen PV.