Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Ein Beamter sitzt an seinem papierlosen Schreibtisch und arbeitet an einer E-Akte.

Verwaltung

Stellungnahme des Ministeriums

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Hier finden Sie die Stellungnahme des Finanzministeriums.

Zu Kommentar 1

Die vorgesehene Anhebung der Eingangsämter im mittleren nichttechnischen Dienst von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 kann zwar mit dazu beitragen, die Gewinnung von qualifiziertem Personal zu verbessern. Der Grund für diese Maßnahme ist jedoch ein anderer. Die Vorbildungsvoraussetzungen und insbesondere die Anforderungen und Belastungen im Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Dienstes werden zunehmend durch die Informationstechnik und die Digitalisierung geprägt. Eine Differenzierung zwischen technischem und nichttechnischem Dienst ist daher im mittleren Dienst bezogen auf das jeweilige Eingangsamt nicht mehr gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund soll das bisherige Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 6 auf das Niveau des mittleren technischen Dienstes nach Besoldungsgruppe A 7 angehoben werden und dadurch die Unterscheidung zwischen mittlerem technischem und nichttechnischem Dienst hinsichtlich des Eingangsamtes entfallen.

Die besoldungsrechtliche Zuordnung der Eingangsämter ist von den für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen abhängig. Die Ausbildung der Lehrkräfte im gehobenen Dienst dauert in der Regel länger als die Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Außerdem wird sie mit einer zusätzlichen Prüfung abgeschlossen. Aufgrund der höheren Anforderungen an die Ausbildung ist es sachlich gerechtfertigt, die Eingangsämter der genannten Lehrämter höher einzustufen.

Die Frage, ob Lehrer in das Beamten- oder in das Angestelltenverhältnis übernommen werden, ist personalwirtschaftlicher Natur und berührt nicht das Besoldungsrecht.

Zu Kommentar 2

Der Gesetzentwurf sieht ein neues abweichendes Endamt in der Sonderlaufbahn des mittleren Straßenmeisterdienstes für die Leitung der größten und bedeutendsten Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien in der Besoldungsgruppe A 11 vor. Der darüber hinaus geforderte Funktionszusatz beim Amt Oberstraßenmeister in der Besoldungsgruppe A 9 für die stellvertretende Leitung einer Straßenmeisterei beziehungsweise Autobahnmeisterei ist nicht erforderlich, weil das Amt bei Vorliegen einer entsprechenden Dienstpostenbewertung bereits derzeit für eine Stellvertretungsfunktion vergeben werden könnte. Ein Zusatz für eine Stellvertretungsfunktion in der Besoldungsgruppe A 10 ist abzulehnen, da es nicht mit dem Grundsatz sachgerechter Bewertung vereinbar wäre, für eine Stellvertretungsfunktion eine gleich hohe Ämterbewertung wie für die Leitung einer besonders großen und besonders bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei vorzusehen, die derzeit bereits der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist.

Zu dem angesprochenen Vergleich des Besoldungsniveaus beim Bund und den Ländern ist anzumerken, dass ein sachlicher Zusammenhang mit der hier thematisierten Bewertung von Funktionen nicht besteht. Die geäußerte Auffassung, dass es in Baden-Württemberg an der Wertschätzung des öffentlichen Dienstes fehle, wird nicht geteilt. Die Landesregierung hat verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität umgesetzt beziehungsweise diese sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden. Beispielhaft ist die zeitgleiche und systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses vom 2. März 2019 auf den Beamtenbereich anzuführen. Im Jahr 2018 hat Baden-Württemberg als einziges Bundesland im Zuge der Übertragung des Tarifergebnisses einen sogenannten Baden-Württemberg Bonus in Höhe von 0,325 Prozentpunkten gewährt. Ab 1. Januar 2018 wurde die Absenkung der Eingangsbesoldung abgeschafft. Im Staatshaushaltsgesetz 2020/21 wurden unter anderem die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Hebung der Eingangsämter des ehemals einfachen Dienstes von Besoldungsgruppe A 5 nach A 6 und des Eingangsamtes des mittleren nichttechnischen Dienstes von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 geschaffen, die erforderlichen besoldungsrechtlichen Änderungen sind im vorliegenden Gesetzentwurf enthalten. Die aufgeführten Maßnahmen zeigen exemplarisch die Wertschätzung, die die Landesregierung der guten und wertvollen Arbeit der Beamtinnen und Beamten entgegenbringt.