Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Ein Beamter sitzt an seinem papierlosen Schreibtisch und arbeitet an einer E-Akte.

Verwaltung

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

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Im Besoldungsrecht und in anderen Bereichen des Dienstrechts hat sich an verschiedenen Stellen ein Anpassungsbedarf ergeben. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften enthält die erforderlichen Rechtsänderungen.

Im Wesentlichen sollen durch diesen Gesetzentwurf die derzeitigen Eingangsämter des ehemaligen einfachen Dienstes wegen einer geänderten Ämterbewertung von Besoldungsgruppe A 5 nach Besoldungsgruppe A 6 und in der Folge die Beförderungsämter von Besoldungsgruppe A 6 nach Besoldungsgruppe A 7 angehoben werden. Das Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Dienstes soll von Besoldungsgruppe A 6 nach Besoldungsgruppe A 7 angehoben werden. Darüber hinaus soll die von der Landesregierung beschlossene Anhebung der Schulleiterbesoldung umgesetzt und eine Vertretungszulage für die kommissarische Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes geschaffen werden.

Im Beihilferecht wird in Reaktion auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Einkünftegrenze für Ehegattinnen und Ehegatten neu gefasst und im Landesbeamtengesetz (LBG) normiert. Sie soll rückwirkend zum 1. Januar 2013 auf 18.000 Euro und für die Zukunft ab dem 1. Januar 2021 auf 20.000 Euro angehoben werden. Für die Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes soll ein Wahlrecht zwischen Beihilfe und Heilfürsorge geschaffen werden.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Landesverbände haben im Rahmen der Anhörungsverfahren nach Paragraph 89 Absatz 2 und Paragraph 90 LBG Gelegenheit erhalten, bis spätestens 19. Juni 2020 zu dem beiliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

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2. Kommentar von :ohne Name 9632

Stellungnahme der BTB-GIS zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes BW

Stellungnahme der BTB-GIS zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes BW Die Gewerkschaft BTB-Gewerkschaft Infrastruktur Straße, im dbb Beamtenbund, Friedrichstr. 169, 10117 Berlin die 2017 durch die Gründung der Autobahn GmbH entstanden ist, hier vertreten durch die 2. Stellvertretende Vorsitzende Sabine Bollacher, beantragt folgende

Stellungnahme der BTB-GIS zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes BW

Die Gewerkschaft BTB-Gewerkschaft Infrastruktur Straße,
im dbb Beamtenbund, Friedrichstr. 169, 10117 Berlin
die 2017 durch die Gründung der Autobahn GmbH entstanden ist,
hier vertreten durch die 2. Stellvertretende Vorsitzende Sabine Bollacher,
beantragt folgende Änderung in § 92 Pkt. 16. c) in der Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A):

Es sind folgende Zusätze anzufügen:
Oberstraßenmeister A 9 als stellvertretender Leiter einer Straßen- oder Autobahnmeisterei.


Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 10 soll wie folgt geändert werden und
es sind folgende Zusätze anzufügen:

Hauptstraßenmeister A 10 als stellvertretender Leiter einer Straßen- oder Autobahnmeisterei oder
Hauptstraßenmeister A 10 als neu bestellter Leiter einer Straßen- oder Autobahnmeisterei für einen begrenzten Zeitraum von 2 Jahren mit anschließender Beförderung nach A 11.


d) Der Abschnitt Besoldungsgruppe A 11 soll wie folgt geändert werden:

aa) Nach der Amtsbezeichnung „A m t m a n n“ wird folgende Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz eingefügt:

„Erster Hauptstraßenmeister²) als Leiter einer Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei“.

Das Endamt A 11 ist für die Leiter einer Straßen- oder Autobahnmeisterei amts- und tätigkeitsangemessen.

Im bundesweiten Vergleich der Besoldung liegt Baden-Württemberg mit der derzeit geltenden Arbeitszeit seiner Beamten auf Platz 7, bestimmte Besoldungsgruppe sogar auf Platz 8. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern fehlt es in Baden-Württemberg an der Wertschätzung des öffentlichen Dienstes.

Mit diesen Änderungen wird eine sach- und leistungsgerechte Besoldung der Straßenmeister ermöglicht, die die Leitung und Aufrechterhaltung der Verkehrsinfrastruktur als systemrelevante Aufgaben innehaben.

Für die ab dem 01.01.2021 zur Autobahn GmbH des Bundes übergehenden Straßenmeister der Autobahnmeistereien wird eine fortzuschreibende Angleichung im bundesweiten Vergleich erreicht.

Die Besoldungserhöhung der Leiter von Straßen- und Autobahnmeistereien in A 11 wird durch die unlängst durchgeführten Stellenbewertungen untermauert.
Die dadurch freiwerdenden oder neu zu schaffenden Stellen der Besoldungsgruppe A 10 sind zeitgleich sowie sach- und leistungsgerecht durch Stellvertretende Leiter der Straßen- und Autobahnmeistereien zu besetzen.


1. Kommentar von :ohne Name 8615

Mitten in der Wirtschaftskrise?

Ich sehe die geplante Anpassung der Einstufung der Besoldung sehr kritisch. Es ist allgemein bekannt, dass die Pensionsverpflichtungen der BRD, und damit auch jene des Landes Baden-Württemberg, die finanzielle Stabilität unseres Staats langfristig stark gefährdet. Es sollte deshalb alles getan werden um die Pensionsverpflichtung des Landes so

Ich sehe die geplante Anpassung der Einstufung der Besoldung sehr kritisch. Es ist allgemein bekannt, dass die Pensionsverpflichtungen der BRD, und damit auch jene des Landes Baden-Württemberg, die finanzielle Stabilität unseres Staats langfristig stark gefährdet. Es sollte deshalb alles getan werden um die Pensionsverpflichtung des Landes so gering wie möglich zu halten.



Ein wichtiger Teil dieser fundamentalen Sorgfaltspflicht ist, dass jede Neueinstufung von Beamten, bzw. der Einsatz von Beamten anstelle von Angestellten genau überprüft und abgewogen wird. In diesem Fall wird die geänderte Einstufung nicht etwa mit geänderten Anforderungen begründet, sondern pauschal mit angeblichen Schwierigkeiten bei der Personalakquise über eine erhebliche Anzahl verschiedener Berufsgruppen hinweg begründet, was insbesondere in der gegenwärtigen Wirtschaftskriese als extrem fragwürdig erscheint.
Das Einstiegsgehalt der niedrigsten Besoldungsgruppe ist zwar nicht sonderlich hoch. Die spezifischen Zusatzeinnahmen durch den Beamtenstatus müssen hier allerdings mitberücksichtigt werden. Alternativ ist zu überprüfen, ob durch die Besetzung der Stellen mit Angestellten ein attraktiveres Grundgehalt bei gleichzeitig niedrigeren Kosten angeboten werden kann. Im Bereich der Rektor*innen ist anzumerken, dass verbeamtete Lehrer ein, bezogen auf ihre Qualifikation und Leistung, unverhältnismäßig hohes Gehalt erhalten, was besonders sehr „unfair“ gegenüber angestellten Lehrern ist.

Durch eine grundsätzliche Beschäftigung von Lehrern als Angestellten könnte die Attraktivität des verbeamteten Rektorenpostens langfristig deutlich gesteigert werden. Gleichzeitig würden erhebliche Einsparpotentiale realisiert. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte versucht werden Rektorenstellen durch angestellte Lehrer oder externe Führungskräfte zu besetzten.

Ich verlasse mich darauf, dass die Landesregierung meine hart erarbeiteten Steuern sorgfältig einsetzt und deshalb in dieser für die Landeskasse finanziell extrem schwierigen Lage auf unnötige Neueinstufungen verzichtet.