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Landesverfassungsschutz

Das Eingangsschild vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Foto: © Christoph Schmidt/dpa)

Sicherheit

Landesverfassungsschutzgesetz

Dem Landesamt für Verfassungsschutz als Frühwarnsystem der Demokratie soll mit dem Gesetzentwurf vor allem die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung gegeben werden, damit es seiner Aufgaben weiterhin gerecht werden kann, Bedrohungen bereits im Vorfeld zu erkennen – insbesondere im Bereich des internationalen Terrorismus. Auch das Phänomen des sogenannten „homegrown terrorism“, das auf die Begehung von Straftaten im eigenen Land gerichtet ist, stellt zunehmend eine erhebliche Gefährdung dar.

Die neue Regelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung ergänzt die existierende Befugnis des Landesamts für Verfassungsschutz zur Telekommunikationsüberwachung nach dem Artikel 10-Gesetz. Terroristen und Extremisten nutzen verstärkt moderne Telekommunikationsmittel und die Telekommunikation wird immer stärker verschlüsselt. Ohne die Befugnis erhält das Landesamt für Verfassungsschutz immer seltener die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevanten Informationen. Zukünftig können nun auch Internet-Telefonate überwacht werden. Die Norm folgt den technischen Entwicklungen der Informationstechnik und ermöglicht eine Telekommunikationsüberwachung auch dort, wo dies mittels der alten Überwachungstechnik nicht mehr möglich ist.

Zudem wird die Vorschrift für Übermittlungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz geändert, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Informationsübermittlung von Nachrichtendiensten an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden umzusetzen. Unter anderem wird das Gesetz darüber hinaus im Hinblick auf den Umfang des Auskunftsanspruchs eines Betroffenen an das novellierte Bundesverfassungsschutzgesetz angepasst. Auch werden Regelungen zum Schutz des Betroffenen und der verpflichteten Unternehmen beim Einholen von Auskünften bei nicht öffentlichen Stellen geschaffen (Benachteiligungsverbot). Im Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz werden lediglich geringfügige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis 11. August 2017 kommentieren.

Gesetzentwurf: Landesverfassungsschutzgesetz (PDF)

Kommentare : zum „Landesverfassungsschutzgesetz“

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2. Kommentar von :ohne Name 3803

Es sollte nicht angewendet werden

Mir fallen folgende Sachen auf und diese sind elementar:1. fehlende NachhaltigkeitskontrolleDiese Maßnahme muss regelmäßig auf Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit kontrolliert werden, um den Nutzen und Risiken dieser Maßnahme gegenüber der Bevölkerung zu rechtfertigen.2. Umgang mit SicherheitslückeEs wird nicht definiert, was mit gefundenen

Mir fallen folgende Sachen auf und diese sind elementar:1. fehlende NachhaltigkeitskontrolleDiese Maßnahme muss regelmäßig auf Nachhaltigkeit und Zweckmäßigkeit kontrolliert werden, um den Nutzen und Risiken dieser Maßnahme gegenüber der Bevölkerung zu rechtfertigen.2. Umgang mit SicherheitslückeEs wird nicht definiert, was mit gefundenen Sicherheitslücken passiert. Wenn diese nicht gemeldet werden an den Hersteller entstehen Risiken für die Gesellschaft3. fehlende Richterliche KontrolleALLE Maßnahmen müssen durch einen unabhängigen Richter kontrolliert werden und diese Genehmigung muss die und genehmigt parlamentarische Kontrolle jährlich überprüfen. Die Daten sind VOR Weiterverarbeitung an die Behörde durch einen Richter auf Zulässigkeit und auf Schutz der Privatsphäre zu kontrollieren. Bei richterlicher Anordnung sind diese zu vernichten oder entsprechend zu kürzen.4. Mitteilung an BetroffeneEs muss die Pflicht sein der Behörde Betroffene nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen.Diese Punkte müssen auf jeden Fall geändert werden. Besonders Punkt 3 ist elementar wichtig!

1. Kommentar von :Ohne Name
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