Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration bedankt sich für den Kommentar zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz. Die auf dem Beteiligungsportal geäußerte Kritik bezieht sich in erster Linie auf die Ausgestaltung der Telekommunikationsüberwachung und die fehlende richterliche Kontrolle.
Das Innenministerium sieht jedoch aus folgenden Gründen keinen Änderungsbedarf:
Ihr Kommentar scheint sich vor allem auf die Quellen-Telekommunikationsüberwachung zu beziehen. Bei dieser Befugnis ist der von Ihnen geforderte Richtervorbehalt nicht erforderlich. Auch das Bundesverfassungsgericht fordert lediglich eine effektive aufsichtliche Kontrolle durch eine mit wirksamen Befugnissen ausgestattete Stelle. Diesen Vorgaben genügt die vorgesehene Kontrolle durch die G 10-Kommission.
Der Gesetzentwurf enthält bereits technische Sicherungspflichten (§ 5c Absatz 2 LVSG). Danach ist durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden (Satz 1). Zudem ist das eingesetzte Mittel nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen (Satz 2).
Das Gesetz sieht auch die von Ihnen gewünschte Mitteilungspflicht vor: Dem Betroffenen ist die Maßnahme nach § 5c Absatz 3 Satz 1 LVSG in Verbindung mit § 12 Artikel 10-Gesetz regelmäßig nach ihrer Einstellung mitzuteilen.