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Digitalisierung Justiz

Stellungnahme des Ministeriums

Der eingegangene Kommentar zur Digitalisierung der Justiz bringt Bedenken bezüglich des Schutzes der elektronischen Kommunikation zum Ausdruck. Gilt das Post- und Briefgeheimnis auch im Internet?

Die mit den Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation eröffneten Freiheitsräume sind unmittelbar und auch untrennbar mit neuen Herausforderungen verbunden. Diese betreffen den Schutz der Privatsphäre, insbesondere die Gewährleistung der Vertraulichkeit des Brief- und Telekommunikationsverkehrs und den Schutz informationstechnischer Systeme vor Ausforschung. Die im Grundgesetz, in der Grundrechte-Charta der Europäischen Union und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Gewährleistungen aller Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelten auch in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs uneingeschränkt fort. Es ist die Aufgabe des Staates und seiner Organe, die erforderlichen Schutzmechanismen im System des elektronischen Rechtsverkehrs zu verankern und den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Behörden so auszugestalten, dass die grundrechtlichen Gewährleistungen Wirksamkeit entfalten können.

Daher werden Nachrichten, die über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei Gericht eingehen und vom Gericht versandt werden, unter anderem gemäß dem OSCI-Standard doppelt verschlüsselt (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Hierauf haben die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch.