Soziales

Mindestanforderungen an Pflegeschulen

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Das Pflegeberufegesetz (PflBG) vom 17. Juli 2017 regelt die Ausbildung in der Pflege. Mit einer Verordnung zu den Mindestanforderungen an Pflegeschulen soll sichergestellt werden, dass genügend Lehrkräfte für die Pflegeausbildung zur Verfügung stehen und ab dem 1. Januar 2020 im erforderlichen Umfang ausgebildet werden kann. Zudem soll die Qualität des praktischen Schulunterrichts gestärkt werden.

Auf Grund von Paragraph 9 Absatz 3 PflBG vom 17. Juli 2017 in Verbindung mit Paragraph 2 Nummer 5 des Landespflegeberufegesetzes vom 14. November 2019 wird verordnet, 

  • dass für die Durchführung des theoretischen Unterrichts an Pflegeschulen Lehrkräfte tätig werden, die nicht über eine Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau verfügen, sofern sie über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer oder anderer berufsspezifischer Ausrichtung, verfügen.
  • dass die Lehrkräfte für die Durchführung des praktischen Unterrichts sowie der Praxisbegleitung neben den weiteren Anforderungen eine Berufserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz nachweisen müssen.

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 7. Januar 2020 kommentieren.

Verordnungsentwurf über die Mindestanforderungen an Pflegeschulen (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.