Neufassung des Landesreisekostengesetzes

Stellungnahme des Ministeriums

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Das Ministerium für Finanzen bedankt sich für die Kommentare zum Gesetzentwurf zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes.

Die auf dem Beteiligungsportal geäußerten Anregungen beziehen sich in erster Linie auf die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Mitnahme von Kindern auf Dienstreisen, deren Betreuung sowie der Kosten für deren Begleitpersonen im Wissenschaftsbereich (siehe dazu 1.). Des Weiteren wird die Beseitigung von Unterschieden zwischen dem Landes- und Bundesreisekostengesetz (siehe dazu 2.), die vollständige Anrechnung von Dienstreisen auf die Dienstzeit (siehe dazu 3.) und die Öffnung des Programms DriveBW für die Universitäten und Hochschulen im Land (siehe dazu 4.) begehrt.

1.
Die Landesregierung ist sich der speziellen Herausforderungen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Wissenschaftsbereich sehr bewusst und unterstützt die diesbezüglichen Intentionen der Wissenschaftsorganisationen. Weil Änderungen im Reisekostenrecht nicht nur im Wissenschaftsbereich wirken, sondern zu erheblichen und auch finanziellen Konsequenzen in der gesamte Landesverwaltung führen können, erfordert die Forderung der Erstattung von Reisekosten für Begleitpersonen zum Zwecke der Kinderbetreuung eine umfassende Prüfung, insbesondere im Hinblick auf davon betroffene gesetzliche sowie finanzrechtliche Regelungen. Hierzu findet ein Austausch zwischen Bund, Ländern und den Wissenschaftsorganisationen statt, der aktuell noch nicht abgeschlossen ist. Deshalb kann eine verbindliche Regelung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im Landesreisekostengesetz verankert werden.

2.
Der Entwurf des Landesreisekostengesetzes entspricht im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. Eine vollständige Angleichung an die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes würde jedoch bezüglich der Gewährung von Tagegeld zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung bei eintägigen Dienstreisen zu finanziellen Mehrbelastungen des Haushaltes führen, die aus hiesiger Sicht sachlich nicht gerechtfertigt wären. Dagegen würde eine Angleichung der Wegstreckenentschädigungssätze bei Benutzung des privateigenen Kfz zu einer deutlichen Verschlechterung für die Dienstreisenden führen. Anstelle von 35 Cent/Kilometer würden nur noch 30 Cent/Kilometer erstattet und anstelle von 25 Cent/Kilometer nur noch 20 Cent/Kilometer. Insbesondere „Vielfahrer“, wie die Beschäftigten im Außendienst, wären besonders davon betroffen.

3.
Das Landesreisekostengesetz regelt nicht die Anrechnung von Dienstreisen auf die Arbeitszeit. Die Rechtsgrundlagen für die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten sind in der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO) geregelt. Eine entsprechende Regelung im Landesreisekostengesetz wäre daher unzutreffend.

4.
Die/Eine Öffnung von DriveBW für die Universitäten und Hochschulen des Landes ist grundsätzlich möglich. Es bestehen jedoch technische Hürden. Die Teilnahme an DriveBW setzt die Verwendung des Personalverwaltungssystem DIPSY voraus, welches im Hochschulbereich nicht flächendeckend verwendet wird. Des Weiteren obliegt es im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Selbstverwaltung der Universitäten und Hochschulen den Einrichtungen selbst, ob sie an DriveBW partizipieren möchten.