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Schiedsstellenverordnung

Der Schriftzug einer Schiedsstelle. (Bild: picture alliance/Jens Wolf/ZB/dpa)

Soziales

Schiedsstelle nach Paragraph 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Mit der Verordnung werden die vorgeschriebenen Mindestinhalte der Schiedsstelle nach Paragraph 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Dazu gehören etwa die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, die Amtsdauer und das Verfahren.

Mit der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle nach Paragraph 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden die rechtlichen Grundlagen für die Einrichtung der Schiedsstelle für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX geschaffen. Dafür ist der Erlass einer Rechtsverordnung notwendig.

Der Verordnungstext regelt die in Paragraph 133 Absatz 5 SGB IX vorgeschriebenen Mindestinhalte, wie zum Beispiel die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, die Amtsdauer und das Verfahren. Neu im Verhältnis zu den bereits bestehenden Schiedsstellen im Bereich der Pflege, Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe ist die zwingende Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in dieser Schiedsstelle. Darüber hinaus werden weitere Regelungen wie zum Beispiel zur Verschwiegenheitspflicht oder zur Geschäftsordnung getroffen.

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