Online-Kommentierung
Mit der Verordnung werden die vorgeschriebenen Mindestinhalte der Schiedsstelle nach Paragraph 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Dazu gehören etwa die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, die Amtsdauer und das Verfahren.
Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 18. September 2020, 17 Uhr, kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.