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Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Ein Mann im Rollstuhl arbeitet an der Rezeption eines Campingplatzes. (Foto: © dpa)

Soziales

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

Um die Sozialdienstleister im Zuge der Corona-Pandemie zu unterstützen und gleichzeitig angesichts wegfallender Einnahmen ihren Bestand zu sichern, soll das Bundesgesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Corona-Krise auf Landesebene umgesetzt werden.

Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)-Ausführungsgesetz wird der in Paragraph 5 Satz 1 Halbsatz 1 SodEG bundesrechtlich bestimmte Gesetzgebungsauftrag, für die einer landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmung unterliegenden Leistungsträger im Sinne von Pragraph 2 Satz 1 SodEG durch Landesrecht zu bestimmen, wer für die Aufgaben des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz zuständig ist, erfüllt.

Inhaltlich knüpft das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz an den Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger und die Bereitstellungserklärung der sozialen Dienstleister sowie die zwischen diesen bereits bestehenden Rechtsverhältnisse an. Diese Zuständigkeit folgt der jeweiligen durch das Landesrecht des jeweiligen Leistungsbereichs vorgesehenen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, was bedeutet, dass die Leistungsträger, die für die Erbringung der jeweiligen Leistung gegenüber den berechtigten Personen sachlich und örtlich zuständig sind, zugleich auch für die Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz an ihre jeweiligen sozialen Dienstleister als ihre Vertragspartner beziehungsweise Partner der Rechtsverhältnisse, das entsprechende Verwaltungsverfahren samt Erstattungsverfahren (Paragraphen 2 bis 4 SodEG) und die Inempfangnahme und Nutzung der Bereitstellungserklärungen nach Paragraph 1 SodEG zuständig sind.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. September 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG-Ausführungsgesetz – SodEG-AG) (PDF)

Kommentare : zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz

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1. Kommentar von :ohne Name 10499

Soziale Dienste brauchen 100% Sicherheit!

Danke an alle "Sozialdienstleister" aus der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg, die sich in schwierigen Zeiten um Kinder, Kranke, arme und alte Menschen weiter gekümmert und alles dafür getan haben und immer noch dabei sein, das soziale Netz aufrechtzuerhalten! Und Danke an die Kommunen, die den sozialen Organisationen

Danke an alle "Sozialdienstleister" aus der freien und kirchlichen Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg, die sich in schwierigen Zeiten um Kinder, Kranke, arme und alte Menschen weiter gekümmert und alles dafür getan haben und immer noch dabei sein, das soziale Netz aufrechtzuerhalten! Und Danke an die Kommunen, die den sozialen Organisationen 100% der Förderung weitergewährt haben! Das Gesetz bleibt dahinter aber nun zurück, denn mind. 75% Absicherung der Kosten, wie es das Gesetz vorschlägt, sind zu wenig und gefährdet viele soziale Träger im Land, die noch mehr Eigenmittel nicht aufbringen können. Warum soll z.B. die städtische Kita 100% Sicherheit haben, aber die freie Kita nur 75%, und muss dann vielleicht die Mitarbeitenden künftig in Kurzarbeit schicken? 100% Sicherheit für die sozialen Dienste und Einrichtungen bei Krisenfällen wie Covid-wir brauchen sie!

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