Studierende verfolgen eine Vorlesung im Hörsaal. (Bild: © dpa)

Wissenschaft

Anpassung der Gleichstellungsbeauftragten­entlastungsverordnung, Lehrverpflichtungsverordnung und Laufbahn­verordnung

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Mit der Verordnung sollen mehrere Verordnungen des Wissenschaftsministeriums geändert werden.

Durch diese Verordnung werden die Gleichstellungsbeauftragten­entlastungsverordnung (GEVO), die Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) und die Laufbahnverordnung Wissenschaftsministerium (LVO-MWK) geändert.

  • Durch die Änderung der GEVO werden die Hochschule für Rechtspflege und die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg in deren Anwendungsbereich einbezogen.
  • Die Änderung der LVVO ermöglicht an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Deputatsermäßigungen für Schwerpunkt- und Tandemprofessuren sowie die Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Lehrverpflichtungsermäßigungen in Folgesemester. Darüber hinaus wird die Lehrverpflichtung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an den mit dem Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetz im Jahr 2014 geänderten Paragraphen 51 Absatz 7 LHG angepasst.
  • Durch die Änderung der LVO-MWK wird die Änderung des Paragraphen 52 Absatz 6 LHG durch das Vierte Hochschulrechtsänderungsgesetz auf Verordnungsebene umgesetzt, in dem die bisherige Laufbahn für den Dienst der Technischen Lehrkraft an Kunsthochschulen durch die Laufbahn des gehobenen Künstlerisch-technischen Dienstes an Kunsthochschulen ersetzt und die Bildungsvoraussetzungen und die Laufbahnbefähigung angepasst werden.

Kommentare : zur Anpassung von Verordnungen des Wissenschaftsministeriums

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2. Kommentar von :ohne Name 4403

Vorschlag Einfügung von § 3 Abs. 7 a LVVO Modellklausel: mehr moderne Lehrformen ermöglichen

Zur Weiterentwicklung moderner Lehrformen auch nach der Pandemie muss die LVVO geändert werden. Zumindest über eine Modellklausel muss mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. Daher wird folgende Regelung zur Einfügung von § 3 Abs. 7 a LVVO Modellklausel vorgeschlagen: "Abweichend zu § 3 Abs. 2 und Abs. 7 LVVO können die Hochschulen zur

Zur Weiterentwicklung moderner Lehrformen auch nach der Pandemie muss die LVVO geändert werden. Zumindest über eine Modellklausel muss mehr Rechtssicherheit geschaffen werden.

Daher wird folgende Regelung zur Einfügung von § 3 Abs. 7 a LVVO Modellklausel vorgeschlagen:

"Abweichend zu § 3 Abs. 2 und Abs. 7 LVVO können die Hochschulen zur Erprobung innovativer, insbesondere auch im Wechsel mit digitalen und/oder asynchronen Lehrformaten, eine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung in vollem Umfang vorsehen. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest die Hälfte des vorgesehenen Deputates im unmittelbaren Austausch (digital oder in Präsenz) mit den Studierenden gelehrt wird und der Gesamtaufwand dies rechtfertigt. Entsprechende Modellvorhaben sind zu dokumentieren."

Begründung:
Die Wortwahl in § 3 Abs. 2 der LVVO entspricht nicht der Wirklichkeit, da moderne Lehrformen nicht alleine durch eine internetbasierte Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen bestehen. Die Umsetzung tatsächlich moderner, zeitgemäßer Lehrformen geschieht an Hochschulen noch zu zögerlich und behindert die Weiterentwicklung. Hierbei spielt auch die Sorge der Hochschulen eine Rolle, den rechtlichen Vorgaben nicht zu genügen. Sofern keine aktualisierte Fassung des § 3 Abs. 2 LVVO erfolgen soll, muss zumindest in einer Modellklausel der Weg für eine zeitgemäße Entwicklung geebnet werden.

Moderne Lehr- und Lernmethoden referieren heute auch auf die vielfältigen Möglichkeiten des digitalen Lernens (z. B. Problem-Based Learning). Hier werden neue Formen insbesondere des selbstgesteuerten Lernens genutzt, um gezielt Wissen und Reflexion auch unter Hinzunahme digitaler Lernort aufzubauen, um sie dann in den üblichen Präsenzlehrformaten gezielt auszuarbeiten und zu festigen. Diese abwechslungsreichen und komplexen Lernarrangements bedürfen einer intensiven Vor- und Nachbereitung und sind dem Zeitaufwand für Präsenzveranstaltungen vergleichbar. International ist es heute üblich, dass Studierende im Studium hohe Medienkompetenz aufbauen und E-Learning-Angebote kennenlernen. Spätere Qualifizierungsmaßnahmen finden bereits heute vielfach im digitalen Raum statt.

1. Kommentar von :ohne Name 4403

Vorschlag: neue Formulierung von § 3 Abs. 6 LVVO: mehr Zeit für Betreuung von Abschlussarbeiten

Änderung: Streichung des Unterschiedes bei Betreuungen von Abschlusssarbeiten zwischen Ingenieur- und Naturwissenschaften (bis zu 0,6 Deptutasstunden) und anderen Wissenschaften (nur 0,3 Deputatsstunden) bezüglich der Anrechnung auf das Lehrdeputat. Vorschlag: neue Formulierung von § 3 Abs. 6 LVVO: (6) Betreuungstätigkeiten für

Änderung: Streichung des Unterschiedes bei Betreuungen von Abschlusssarbeiten zwischen Ingenieur- und Naturwissenschaften (bis zu 0,6 Deptutasstunden) und anderen Wissenschaften (nur 0,3 Deputatsstunden) bezüglich der Anrechnung auf das Lehrdeputat.

Vorschlag: neue Formulierung von § 3 Abs. 6 LVVO:

(6) Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten bei hochschulischen, staatlichen und kirchlichen Prüfungen können durch die Dekanin oder den Dekan, an der DHBW durch das Präsidium, unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von zwei Semesterwochenstunden, an der DHBW bis zu einem Umfang von 80 Jahreslehrveranstaltungsstunden, angerechnet werden, sofern das Lehrangebot nach Studienplan und Prüfungsordnungen gewährleistet bleibt. Dabei kann der Betreuungsaufwand für die einzelne Studienabschlussarbeit höchstens mit 0,6 Semesterwochenstunden auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Für die DHBW sind die Anrechnungsfaktoren entsprechend auf Jahreslehrveranstaltungsstunden umzurechnen.

Begründung:

Der in der aktuellen Fassung (siehe http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/5o7/page/bsbawueprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=5&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-LVerpflVBW2016pP3&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint) enthaltene Unterschied bei Betreuung (bis zu 0.3 für nicht technische Fächer / bis 0,6 für technische Fächer) ist gleichheitswidrig und widerspricht Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat zudem gleichheitswidrige Auswirkungen auf Art. 5 Abs. 3 GG, da er in den nicht ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fakultäten durch die geringere Anrechnung Freiräume für Forschung sowie Lehrvor- und -nachbereitung und Betreuung von Abschlussarbeiten nimmt.

Gerade an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist die in der LVVO vorgenommene Zuordnung zu einem ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Studienabschluss kein entscheidendes Kriterium für den Aufwand der Betreuung einer Abschlussarbeit. Die Betreuung einer Abschlussarbeit beispielsweise in der Ingenieurpädagogik und einer Arbeit in Pflegepädagogik unterscheiden sich nicht zwingend.

Dies gilt auch für die Unterschiede bei einer Untersuchung in einem sozialwissenschaftlichen Feld oder einer theoretischen Arbeit in einer Naturwissenschaft.

Zudem bestehen erhebliche Unterschiede in der Betreuung einer Abschlussarbeit, welche in der Zweitbegutachtung durch externe Betreuer:innen erfolgt oder der professoralen Betreuung einer Arbeit unmittelbar an der Hochschule ohne Unterstützung aus der Praxis.

Auch fachwissenschaftlich übergreifende Betreuungen erfordern einen erhöhten Abstimmungsbedarf zwischen den Betreuer:innen und den Studierenden, damit die Arbeiten mit gutem Erfolg abgeschlossen werden können.

Weiter unterscheiden sich die Betreuung von Master- und Bachelorarbeiten erheblich. Auch hierfür muss ein gleichheitsrechtlicher Maßstab in der LVVO gefunden werden.