Der Entwurf für das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 enthält Bestimmungen zur Durchführung des Zensus 2021 in Baden-Württemberg.
Mit dem Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 hat der Bundesgesetzgeber die Durchführung einer Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) im Jahre 2021 angeordnet. Das Zensusgesetz 2021 dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen, die in allen europäischen Mitgliedsstaaten Volks- und Wohnungszählungen für das Jahr 2021 vorschreibt. Das Zensusgesetz 2021 legt die Datenerhebungen zum Zensus 2021 fest, bestimmt den Zensusstichtag, regelt die zu erhebenden Merkmale sowie die Bestimmungen zur Auskunftspflicht, Zusammenführung, Löschung und Aufbewahrung der Daten. Regelungen zu Organisations- und Verfahrensfragen, die für die Durchführung des Zensus notwendig sind, hat der Bundesgesetzgeber den Ländern überlassen, insbesondere überlässt er den Landesgesetzgebern die Bestimmung von Erhebungsstellen auf kommunaler Ebene. Der Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 enthält die für die Ausführung notwendigen, ergänzenden Vorschriften zum Zensusgesetz 2021 und schafft durch die erforderlichen organisations- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Zensus 2021 in Baden-Württemberg.
Zur örtlichen Durchführung des Zensus 2021 werden Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und im Übrigen die Landkreise verpflichtet. Hierzu sind örtliche Erhebungsstellen einzurichten. Große Kreisstädte mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhalten zudem die Möglichkeit, eine örtliche Erhebungsstelle einzurichten.
Enthalten sind außerdem Regelungen zur Einrichtung und Organisation der örtlichen Erhebungsstellen, insbesondere zur Sicherstellung der im Hinblick auf den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich erforderlichen räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung von anderen Verwaltungsstellen, der Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sowie zur Bestimmung der einzelnen Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen.
Es erfolgt eine Klarstellung des Zuständigkeitsbereichs des Statistischen Landesamtes bei der Durchführung des Zensus 2021. Soweit Aufgaben nicht den Gemeinden mit mindestens 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, den Landkreisen oder optional Großen Kreisstädten mit weniger als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zugewiesen sind, ist das Statistische Landesamt für die Durchführung des Zensus 2021 zuständig. Es wird klargestellt, dass das Statistische Landesamt zuständige Behörde für die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden ist. Enthalten sind zudem ergänzende organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen.
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