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Digitalisierung

Zweite Änderung des E-Government-Gesetzes und weiterer Vorschriften

Der Gesetzentwurf zur zweiten Änderung des E-Government-Gesetzes soll vor allem die rechtliche Grundlage für die Einführung der elektronischen Aktenführung in den Behörden des Landes nach dem neuen Vorgehensmodell schaffen. Außerdem werden die Regelungen über die Pflicht zur Nutzung der BITBW bei der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der Fachverfahren an die aktuellen Planungen angepasst.

Mit Artikel 1 wird im E-Government-Gesetz Baden-Württemberg der Eintritt der rechtlichen Verpflichtung der Behörden des Landes zur elektronischen Aktenführung an den Ablauf der technischen Einführung der E-Akte BW gekoppelt. Die gesetzliche Pflicht der Behörden des Landes zur elektronischen Aktenführung soll sukzessive umgesetzt werden und jeweils ein Jahr, nachdem den einzelnen Behörden die E-Akte BW zum Rollout bereitgestellt wurde, in Kraft treten. Außerdem wird die Ausnahmeregelung für Kultureinrichtungen um die Staatstheater und Landesbibliotheken erweitert und es erfolgt eine Klarstellung zum Geltungsbereich der Regelung über den elektronischen Rechnungsverkehr im öffentlichen Auftragswesen.

Mit Artikel 2 werden die bisher geltenden Einführungsregelungen zur elektronischen Aktenführung an die neue Vorgehensweise angepasst. Dies macht auch die Vorverlegung des Inkrafttretens auf das Jahr 2021 möglich.

In Artikel 3 wird der Eintritt der Pflicht für die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung zur Nutzung der BITBW für die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der Fachverfahren auf den 1. Juli 2025 verschoben.

In Artikel 4 sind die Regelungen zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes enthalten.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 19. Juni 2020 kommentieren.

Gesetzentwurf zur zweiten Änderung des E-Governemnet-Gesetzes (PDF)

Die Kommentierungsphase ist beendet. Es sind keine Kommentare eingegangen.

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