Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Säue schauen durch die Absperrung eines Stalles auf einem Bauernhof. (Bild: © dpa)

Landwirtschaft

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Durch die Gesetzesänderung soll den zuständigen Stellen die Möglichkeit eröffnet werden, für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte verlangen zu können.

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Durch die Gesetzesänderung soll den für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständigen Stadt- und Landkreisen beziehungsweise den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Möglichkeit eröffnet werden, für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte verlangen zu können.

Die derzeitigen Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sehen diese Möglichkeit nicht vor. Das Verlangen eines Entgelts ist dort den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten, denen die Pflicht zur Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Paragraf 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen wurde.

Mit der Gesetzesänderung wird auch eine Angleichung an die Regelungen im Kommunalabgabengesetz (KAG) erreicht. Dieses räumt den Gemeinden und Landkreisen in Paragraf 13 Absatz 2 KAG ebenfalls die Möglichkeit ein, an Stelle von Benutzungsgebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

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