Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Säue schauen durch die Absperrung eines Stalles auf einem Bauernhof. (Bild: © dpa)

Landwirtschaft

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Durch die Gesetzesänderung soll den zuständigen Stellen die Möglichkeit eröffnet werden, für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte verlangen zu können.

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Durch die Gesetzesänderung soll den für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständigen Stadt- und Landkreisen beziehungsweise den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Möglichkeit eröffnet werden, für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte verlangen zu können.

Die derzeitigen Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sehen diese Möglichkeit nicht vor. Das Verlangen eines Entgelts ist dort den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten, denen die Pflicht zur Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Paragraf 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen wurde.

Mit der Gesetzesänderung wird auch eine Angleichung an die Regelungen im Kommunalabgabengesetz (KAG) erreicht. Dieses räumt den Gemeinden und Landkreisen in Paragraf 13 Absatz 2 KAG ebenfalls die Möglichkeit ein, an Stelle von Benutzungsgebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 18. Juli 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihren Kommentar!

1. Kommentar von :JoachimBW

Umsatzsteuer

Wenn statt Gebühren Entgelte erhoben werden, sind diese Entgelte dann Umsatzsteuerpflichtig? Wenn ja, würden sich doch Mehrkosten für Private ergeben.

Kommentar vom Moderator

Antwort des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Durch die Wahlmöglichkeit, an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte zu verlangen, sollen die Beseitigungspflichtigen künftig selbst entscheiden, welche Form im Einzelfall zweckmäßig und kostengünstig ist. Auf Grund von Änderungen der Umsatzsteuergesetzgebung ist ein voller Vorsteuerabzug durch die Beseitigungspflichtigen nur noch im Falle einer Entgelterhebung, nicht jedoch im Falle einer Gebührenerhebung möglich. Da somit bei den Beseitigungspflichtigen im Falle einer Gebührenerhebung höhere Aufwendungen durch den stark eingeschränkten Vorsteuerabzug entstehen können, die dann zu höheren Gebühren führen, ist davon auszugehen, dass die Erhebung von Entgelten insgesamt nicht zu Mehrkosten für Private führt, sondern die Kosten eher senken dürfte.