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Durch die Gesetzesänderung soll den zuständigen Stellen die Möglichkeit eröffnet werden, für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte verlangen zu können.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Durch die Gesetzesänderung soll den für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständigen Stadt- und Landkreisen beziehungsweise den von ihnen gebildeten Zweckverbänden die Möglichkeit eröffnet werden, für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren auch Entgelte verlangen zu können. Die derzeitigen Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes sehen diese Möglichkeit nicht vor. Das Verlangen eines Entgelts ist dort den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten, denen die Pflicht zur Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Paragraf 3 Absatz 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen wurde.
Mit der Gesetzesänderung wird auch eine Angleichung an die Regelungen im Kommunalabgabengesetz (KAG) erreicht. Dieses räumt den Gemeinden und Landkreisen in Paragraf 13 Absatz 2 KAG ebenfalls die Möglichkeit ein, an Stelle von Benutzungsgebühren privatrechtliche Entgelte zu erheben.
Die Gesetzesänderung führt dazu, dass die beseitigungspflichtigen Stadt- und Landkreise beziehungsweise die von ihnen gebildeten Zweckverbände an Stelle der Erhebung von Gebühren künftig auch ein privatrechtliches Entgelt verlangen können. Durch die mit der Gesetzesänderung geschaffene Wahlmöglichkeit können die Beseitigungspflichtigen künftig selbst entscheiden, welche Form der Abrechnung sie realisieren wollen und welche Form bei den gegebenen Verhältnissen im Einzelfall zweckmäßiger und kostengünstiger ist.
Keine.
Durch dieses Gesetz entstehen den öffentlichen Haushalten keine Mehrkosten.
Durch die den Beseitigungspflichtigen mit der Gesetzesänderung erwachsende Möglichkeit, an Stelle von Gebühren Entgelte zu erheben, werden weder für die Verwaltung noch für Unternehmen oder Bürgerinnen und Bürger zusätzliche Bürokratielasten geschaffen.
Durch die Gesetzesänderung sind erhebliche Auswirkungen auf die im Leitfaden Nachhaltigkeits-Check aufgeführten Zielbereiche nicht zu erwarten, weshalb von einem Nachhaltigkeits-Check im Ganzen abgesehen wurde.
Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf die digitale und medienbruchfreie Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Die eingefügte Wahlmöglichkeit der Beseitigungspflichtigen stellt keine Verfahrensvorschrift dar. Verfahrensabläufe werden hierdurch nicht vorgegeben. Von der Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks wurde daher abgesehen.
Nicht ersichtlich. Auch im Falle einer Entgelterhebung an Stelle einer Erhebung von Benutzungsgebühren sind von der entgeltbemessenden Stelle die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens zu beachten.
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