Steuern

Stellungnahme des Ministeriums

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Im Rahmen des Beteiligungsprozesses wurden insgesamt vier Kommentare verfasst. Zwei Kommentare beschäftigen sich jedoch nicht inhaltlich mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes. Diese Kommentare wurden zur Kenntnis genommen.

Ein Kommentar stellt in Frage, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse nach den gesetzlichen Vorschriften erfolge.

Ein Kommentar kritisiert im Zusammenhang mit Kleinsiedlungsgebieten, dass es bei der Festlegung der Bodenrichtwerte keine Aufteilung der Grundstücke nach Bebauung und Nutzgarten gebe. Es wird angeregt, den Finanzämtern die Möglichkeit zu geben, eine pauschale Aufteilung des Grundstücks in Bebauung und Gartenfläche vorzunehmen.

Die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben aus dem Baugesetzbuch und der Gutachterausschussverordnung. In ihrer Tätigkeit sind die Gutachterausschüsse an Recht und Gesetz gebunden. Einzelfallbezogene Ausführungen zur Tätigkeit eines einzelnen Gutachterausschusses betreffen inhaltlich nicht das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes.

Die Festlegung der Bodenrichtwertzonen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte steht ausschließlich den Gutachterausschüssen als von der Finanzverwaltung unabhängigen Gremien zu. Die Gutachterausschüsse sind selbständige und unabhängige Kollegialgremien, die gutachterlich und weisungsfrei die Bodenrichtwerte in eigener Verantwortung ermitteln. Den örtlichen Gutachterausschüssen kommt aufgrund der besonderen Sach- und Fachkenntnis und größeren Ortsnähe sowie der in hohem Maße von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung des Bodenrichtwerts zu. Vor diesem Hintergrund sind die Finanzämter an die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte gebunden.

Die Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse erfolgt nach anerkannten Bewertungsmethoden anhand der gesetzlichen Vorgaben aus dem Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung. Die Bildung der Bodenrichtwerte richtet sich nach dem Grundsatz, dass Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzone in ihrer Lage, dem baulichen Maß und der Nutzung im Wesentlichen übereinstimmen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Bebaubarkeit und das Baufenster. Dabei kann auch ein zonentypischer Nutzgarten im Richtwertgrundstück der Bodenrichtwertzone bereits berücksichtigt werden. Eine Aufteilung nach unterschiedlichen Nutzungsarten ist daher nicht zwingend. Die Beurteilung obliegt dem jeweiligen örtlichen Gutachterausschuss.