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Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes sollen vorrangig klarstellende Änderungen vorgenommen sowie durch die Vereinfachung von Anzeigepflichten bürokratischer Aufwand abgebaut werden.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes sollen vorrangig klarstellende Änderungen vorgenommen sowie durch die Vereinfachung von Anzeigepflichten bürokratischer Aufwand abgebaut werden. Der Bundesgesetzgeber hat für das Bundesmodell nachträglich entsprechende gesetzliche Regelungen vorgesehen.
Durch die Änderung des Landesgrundsteuergesetzes (LGrStG) wird zudem die vollumfängliche Geltung des Landesgrundsteuergesetzes sichergestellt und die insoweit bestehende Konkurrenzregelung für abweichendes Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 Grundgesetz („lex posterior derogat legi priori“) ausgeschlossen.
Das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes beseitigt Unklarheiten, die im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform zu Tage getreten sind. Dies betrifft vor allem die Regelung zur Korrektur fehlerhafter Grundsteuermessbescheide auf den Hauptveranlagungszeitpunkt sowie die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Wertes eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Ferner werden die verschiedenen Anzeigefristen nach dem Landesgrundsteuergesetz vereinheitlicht sowie im Regelfall eine elektronische Übermittlung vorgeschrieben.
Keine.
Keine.
Der vorliegende Gesetzentwurf vereinheitlicht und vereinfacht bereits bestehende Anzeigepflichten und baut bürokratischen Aufwand ab. Durch im Regelfall elektronisch zu übermittelnde Anzeigen wird die Vollzugstauglichkeit verbessert. Im Übrigen sind die vorgeschlagenen Regelungen im Wesentlichen klarstellender Art und unterstützen die rechtssichere Anwendung des Gesetzes. Sie dienen damit ebenfalls der Vollzugstauglichkeit des Landesgrundsteuergesetzes.
Der Normenkontrollrat wurde im Rahmen der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs beteiligt und hat die vorgesehenen Änderungen begrüßt. Ein Praxis-Check sowie eine Abschätzung der Bürokratielasten durch die Stabsstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt wurde mangels erheblicher Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger sowie mangels aufwändiger Verwaltungsverfahren nicht durchgeführt.
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen punktuelle, vorrangig klarstellende und vereinfachende Regelungen, durch die keine negativen Auswirkungen auf die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen der Leitfragen des Nachhaltigkeits-Checks gemäß Nummer 4.4 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen entstehen.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird für bestehende Anzeigepflichten im Regelfall eine elektronische Übermittlung vorgeschrieben. Dabei wird der bei den Steuerpflichtigen bereits etablierte elektronische Kommunikationsweg über ELSTER verwendet. Neue Mitwirkungspflichten werden nicht begründet.
Die Stabsstelle für Bürokratieentlastung beim Statistischen Landesamt wurde in die Vorprüfung zum Digitaltauglichkeits-Check eingebunden. Entsprechend des Ergebnisses der Vorprüfung wurde ein Digitaltauglichkeits-Check durchgeführt. Die Prüfstelle Digitaltauglichkeits-Check im Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen bestätigte das Ergebnis des Checks, dass durch die einheitliche elektronische Übermittlung von Grundsteueränderungsanzeigen eine zügige, digitale und medienbruchfreie Abwicklung des Verwaltungsverfahrens gefördert wird.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde einbezogen. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf bestehen nicht.
Keine.
Kommentare
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Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz
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Festsetzung der Grundsteuer A
Einige unserer Grundstücke sind Wiesen in einem FFH Gebiet und unterliegen naturschutzrechtlichen Vorgaben.Bei der Datenermittlung zur Grundsteuer stellten wir fest,daß für Grundstücke eine Ertragsbewertung als Ackerland und damit höhere Ertragswerte festgelegt sind. Auf Anfrage beim Amt für Landwirtschaft Enzkreis wurde mir erklärt, daß diese
Einige unserer Grundstücke sind Wiesen in einem FFH Gebiet und unterliegen naturschutzrechtlichen Vorgaben.Bei der Datenermittlung zur Grundsteuer stellten wir fest,daß für Grundstücke eine Ertragsbewertung als Ackerland und damit höhere Ertragswerte festgelegt sind. Auf Anfrage beim Amt für Landwirtschaft Enzkreis wurde mir erklärt, daß diese Festsetzung seit der ,,Reichsbodenschätzung 1934" so festgelegt ist. Nach Erzählung meiner Mutter war ein Teil der Grundstücke bis Ende der 1940 Jahre Weinberge, der Flurname ,,Kelteräcker" und unsere Wohnstrasse ist die Kelterstrasse ,unmittelbar unseres Wohnhauses gegenüber soll sich die Kelter befunden haben,deutet auf daraufhin. Nach meinem Empfinden ist es rechtlich fragwürdig, wenn ein Staat seine Besteuerung auf nicht eindeutig festgelegte und tatsächliche Grundlagen festsetzt. Wie mir die Amtsleiterin des Landwirtschaftsamtes mitteilte, ist für eine Änderung diesbezüglich das Vermessungsamt zuständig, jedoch durch Personalmangel und Arbeitsüberlastung dazu nicht in der Lage. Da stellt sich doch die Frage nach Rechtsstaatlichkeit.
MfG. E.VORBAUER
Straubenhardt
Ermittlung der Bodenrichtwerte
Die Gestzesänderungen bewirken leider nichts, wenn nicht sicher gestellt ist, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Nachfolgend ein Beispiel das in Kurzform zu Denken gibt: 2. Zweifel an der Richtigkeit der Bodenrichtwerte Die Zweifel an der Richtigkeit der
Die Gestzesänderungen bewirken leider nichts, wenn nicht sicher gestellt ist, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse
nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
Nachfolgend ein Beispiel das in Kurzform zu Denken gibt:
2. Zweifel an der Richtigkeit der Bodenrichtwerte
Die Zweifel an der Richtigkeit der Bodenrichtwerte hängt mit der Vorgeschichte zusammen, die von der Verwaltung der Stadt xxx zu verantworten ist, sofern die nachfolgenden Sachverhalte zutreffen sollten:
a) Grundzüge Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte
Besonders sind dabei die §§ 192 und 196 des Baugesetzbuches (BauGB)
zu beachten – auszugsweise sind dies:
- Der Gutachterausschuss muss sachkundig und erfahren sein,
unabhängig und frei von Weisungen der Verwaltung sein, hauptamtlich Beschäftigte der Grundstücksverwaltung dürfen damit nicht befasst sein.
- Grundlage für die Ermittlung von Bodenrichtwerten soll u.a. die Kaufpreis-
sammlung mit Auswertung aller notariellen Kaufverträgen sein- unter der
aufwendigen Trennung des Kaufpreises in Gebäude- und Grundstückswert. Dies hat sich der gemeinsame Gutachterausschuss auch zum Ziel gesetzt.
Dennoch haben sich im Vorfeld der Erhebung der Richtwerte bezüglich der
neuen Grundsteuer einige Sachverhalte bei der Stadt xxx ergeben, die
dazu führen können, dass diese Richtwerte nicht nach § 192 Abs. (3) und
§ 196 Abs. (1) BauGB ermittelt wurden.
Durch einige Begebenheiten, die u.U. nur mittelbar bekannt wurden, sollen
bei der Sitzung des Gutachterausschusses der Stadt xxx zur neuen
Festsetzung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020, vorausschauend auf die künftige Neufassung der Grundsteuer zwei leitende Mitarbeiter der Stadt xxx anwesend und teilgenommen haben.
Dazu soll die Stadtverwaltung xx dem Gutachterausschuss in evtl.
unzulässiger Weise (unabhängiger Gutachterausschuss) eine Vorlage aller
künftigen Richtwerte für xxx und seinen Stadtteilen zur Abstimmung unterbreitet haben. Dabei ist es unwichtig, ob die anwesenden Mitarbeiter mit abgestimmt haben oder nicht.
Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass diese Vorschlagsliste ohne Berücksichtigung einer sachverständigen Auswertung der Kaufpreissammlung mehrheitlich verbschiedet
und auf den Stichtag 31.12.2020 bekannt gemacht wurde.
Beispielhaft und augenfällig ist zudem, dass sich für alle Stadtteile, unabhängig derer Lage, Einwohnerzahl, Infrastruktur oder kultureller Einrichtungen ein einheitlicher Wert von 90,00 €/m2 ergab, bei bisher
ca. 45,00 – 55,00 €/m2 sind dies bis zu 100 % mehr.
Ähnlich augenfällig sieht es bei landwirtschaftlichen Flächen oder größeren
Grundstücken aus, bei denen z.B. Gartenland unberücksichtigt blieb, wie dies bei unserem Grundstück Fls.-Nr. xy der Fall ist. (Siehe beigefügten Lageplan)
Bei diesem Grundstück wird nur Bezug auf eine Fläche von 600 m2 genommen ohne dabei entsprechende Umrechnungstabellen bereit zu halten.
Dabei gibt es weitere Beispiele, die bei der Darstellung der aktuellen Richt-
werte nicht berücksichtigt sind oder sich nach der Fachliteratur auch nicht
ableiten lassen – z.B. Art und Maß der Nutzbarkeit, planungsrechtliche
Vorgaben über GFZ oder GRZ, BGF, § 34 BauGB, Gartenland usw.
b) Zum 01.01.2020 hat sich der gemeinsame Gutachterausschuss des
südlichen Kreisgebietes von xx gebildet, dem auch die Stadt xxx
beigetreten ist.
Dieser Ausschuss hat dann vermutlich ohne weitere Erhebungen oder
Auswertungen die bestehenden Werte des Gutachterausschusses der
Stadt xxx vom 31.12.2020 im Jahre 2021 bei einer Tages-Sitzung
für alle beigetretenen Gemeinden auf den 01.01.2022 bestätigt.
c) Anforderungen zur Einsicht der entsprechenden Protokolle entsprechend dem Informationsfreiheitsgesetzes BW wurden bisher verweigert.
Dennoch ist als Ergebnis festzustellen, dass unter den dargelegten Annahmen
die ordnungsgemäße Bewertung der anzuwendenden Bodenrichtwerte
nicht gegeben sein kann.
Diese Auffassung wurde in früheren Schreiben auch dem Finanzamt und
dem Gemeinsamen Gutachterausschuss in yyy mitgeteilt.
Die Finanzämter sind allerdings gezwungen auch solche zweifelhaften
Bodenrichtwerte als Grundlage ihrer Festsetzungen anzuwenden
Grundstücksarten werden nicht berücksichtigt
Sehr geehrte Damen und Herren, durch die alleinige Festsetzung der Grundsteuer auf Basis des Bodenrichtwertes ergibt sich bei z. B. einem Kleinsiedlungsgebiet (nach § 2 BauNVO) (ist eine besondere Art von Baugebiet, die vorwiegend für die Unterbringung von Kleinsiedlungen, einschließlich Wohngebäuden mit Nutzgärten und landwirtschaftlichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch die alleinige Festsetzung der Grundsteuer auf Basis des Bodenrichtwertes ergibt sich bei z. B. einem Kleinsiedlungsgebiet (nach § 2 BauNVO) (ist eine besondere Art von Baugebiet, die vorwiegend für die Unterbringung von Kleinsiedlungen, einschließlich Wohngebäuden mit Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, gedacht war. Es erlaubt also neben Wohngebäuden auch landwirtschaftliche Betriebe und andere kleinere Einrichtungen, die dem Bedarf der Siedlung dienen. ) eine erhebliche Abweichung zu der bisherigen Berechnung. Der Grund dafür ist, dass es keine Aufteilung des Grundstücks nach dem Nutzgarten und der Bebauung mit den Gebäuden gibt. Für Garten und Gebäude wird der selbe hohe Bodenrichtwert angesetzt. Auch wird nicht die Lage zu z. b. einem angrenzenden Industriegebieten berücksichtigt, sondern es wird für ein gesamtes Gebiet der gleiche Wert festgesetzt.
Dieser Fehler bei den Bodenrichtwerten muss bei der Änderung berücksichtigt werden, um wieder einen Steuergerechtigkeit herzustellen, damit es nicht wie im Fall meiner Mutter zu einer Verdreifachung der Belastung durch die neuen Grunsteuer kommt.
Hier sollten die Finanzämter die Möglichkeit haben eine pauschale Aufteilung des Grundstücks in Bebauung und Gartenfläche vorzunehmen, um wieder auf ein akzeptables Niveau der Grundsteuer zu gelangen. Dies sollte insbesondere für Atbebauungen gelten.
Vielen Dank.
Landesgrundsteuergesetz
Endlich - die geplanten Vereinfachungen schnell umsetzen!