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Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.

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Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für die Zukunft ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten und die Fachaufsicht stärken sowie Bürokratie abbauen. Damit wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft.

Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung

  1. entgeltfrei,
  2. maschinenlesbar,
  3. über Anwendungsprogrammierschnittstellen und
  4. gegebenenfalls als Massen-Download bereitgestellt.

Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

21. Kommentar von :TheNormalOne

Änderung Vermessungsgesetz

Jetzt weiß man gar nicht, wo man anfangen soll, ob Lachen oder Weinen angesichts dieser Begründung zur Änderung des Vermessungsgesetzes. Die Begründung zur Änderung des §8 des derzeitigen Gesetzes ist dermaßen an den Haaren herbeigezogen, dass man sich nur wundern kann. Kompliment an den Verantwortlichen im Ministerium für den Mut, den es braucht,

Jetzt weiß man gar nicht, wo man anfangen soll, ob Lachen oder Weinen angesichts dieser Begründung zur Änderung des Vermessungsgesetzes. Die Begründung zur Änderung des §8 des derzeitigen Gesetzes ist dermaßen an den Haaren herbeigezogen, dass man sich nur wundern kann. Kompliment an den Verantwortlichen im Ministerium für den Mut, den es braucht, diese Begründung zu veröffentlichen. Gerüchteweise ist die Begründung im Vorfeld der Ministerratssitzung dreimal zurückgewiesen worden, man möchte gar nicht wissen, wie die vorherigen Begründungen aussahen.
Aber jetzt mal zu den Argumenten, sofern man sie zwischen den Nebelkerzen des Ministeriums überhaupt findet. Die Höhe des ÖbVI-Anteils sei dramatisch zu hoch, der Gesetzgeber müsse ganz dringen einschreiten, begleitend werden mehrere Prozentzahlen genannt, von denen genau eine für das Gesetz relevant ist, nämlich der landesweite Durchschnitt von 81,1%. Eine Überschreitung von 1% löst also hektische Gesetzesänderei aus??? Der Durchschnitt innerhalb einzelner oder der gesamten Landkreise ist aus Gesetzessicht völlig irrelevant. Die steigende Tendenz ist dreist dazuerfunden worden, zum Jahr 2023 ist der Anteil nämlich gesunken, nur so nebenbei. Im Übrigen hieß es in der Begründung zum Gesetz im Jahre 2010, dass es durchaus einzelne Landkreise geben wird, in denen der ÖbVI-Anteil deutlich höher sein wird, dies wurde damals also schon gesehen und bewertet und trotzdem wurde das Gesetz verabschiedet (muss aber
jetzt herhalten, damit man das Gesetz ändern kann).
Von einer harten 80%-Grenze war sowieso nie die Rede, es wurde von "rund 80%" gesprochen, nachzulesen in der damaligen Begründung. Diese sollte auch im heutigen MLW noch zu finden sein, oder wurde sie vorsichtshalber gelöscht?
Die 80%-Überschreitung löst sich also bei näherer Betrachtung annähernd in Nichts auf. Das Argument "zum Zwecke der Ausbildung und Erhalt der Funktionsfähigkeit" haben Vorkommentierer schon ausreichend auseinander genommen, die Alternativen passen aber nicht zur Agenda des MLW (oder doch des Landkreistags oder ist das etwa dasselbe? Frage für einen Freund...), von daher fallen sie wie üblich unter den Tisch. Lieber verkauft man die nächsten 50-100 Jahre 50% Schrottdaten. Von den Referendaren und Anwärtern gehen jetzt schon 90+x% zu den uVB's, welche Attraktivität muss da noch gesteigert werden?
Glaubt man ernsthaft, es würden sich mehr Referendare/Anwärter melden, wenn die uVB Zerlegungen durchführt?
"Die geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten für untere Vermessungsbehörden hat keine größere Auswirkung auf die Einnahmesituation der ÖbVI." Im gleichen Absatz werden die 5% mit 1,25Mio. € beziffert. Man kann davon ausgehen, dass diese 1,25Mio€ nicht gießkannenmäßig die einzelnen ÖbVI gleich betreffen wird.
Gerade in den ländlicheren Gebieten, in denen aufgrund der niedrigen Bodenrichtwerte die ÖbVI-Dichte nicht so hoch ist (und auch die durchschnittliche Büro-Größe), werden die Auswirkungen nicht auf die Masse verteilt sondern treffen den einzelnen ÖbVI direkt brutal. Ausgesprochen zynisch zu behaupten 1,25 Mio€ seien nicht zu spüren.
Gerade im ländlichen Raum gibt es laut Denke des Ministerium wohl genügend ÖbVI, da können ein paar Einzelkämpfer durchaus über die Klinge springen. Aber was solls, wenn es den Zielen des MLW dient, ist es bereit dieses Opfer zu bringen.
Ganz überraschend wird auch das Wörtchen geringfügig ganz inflationär benutzt, wahrscheinlich denkt das MLW, dadurch wird es wahrer. Komischerweise nur im Kontext pro Gesetzesänderung, wen wunderts. Eine Überschreitung von 1,1% ist bombastisch und ein Einnahmeverlust von 1,25Mio.€ nicht zu spüren.
Wieso die "geringfügige Erweiterung" nur maximal 5% Anteilsverschiebung ausmachen soll, bleibt nebulös im Dunkeln, das Auslaufen dieser Regelung (Kommunen dürfen zu den uVB's) Ende 2014 hatte eine Anteilsverschiebung von 20% bewirkt. Die Pseudo-Einschränkung auf 10 Vermessungen (pro Gemarkung? pro Gemeinde?? pro Amtsbezirk???) mit "durchschnittlich 3-4 beteiligten Flurstücken" wird wohlweislich nicht ins Gesetz geschrieben sondern hübsch in der Begründung versteckt, sonst würde sie ja bindenden Charakter entfalten und das soll offensichtlich unter keinen Umständen passieren. Für die Fachaufsicht gibt es keine Möglichkeit eine Überschreitung zu verhindern, von Sanktionsmöglichkeit ganz zu schweigen.
Der Durchschnitt von 3-4 Flurstücken pro Vermessung ist entweder frei erfunden oder ein statistischer Taschenspielertrick. Vielleicht gibts in einem bestimmten Stuttgarter Ministeriumszimmer auch einfach alternative Fakten, angesichts dieses Entwurfs würde es nicht verwundern. Der Trick mit "Einschränkungen schreiben wir in die Begründung" ´mit dem das MLW versucht die ÖbVI zu ver....äppeln ist halt auch schon der zweite Anlauf mit diesem Trick, in der Begründung zur Änderung des Vermessungsgesetzes 2005 stand auch drin, das der ÖbVI-Anteil auf 80% steigen muss, jeder weiß wie sich die uVB's an diese Einschränkung gehalten haben. Vielleicht hilft es einzelnen Ministeriellen doch, die Begründung zum Gesetz 2010 nochmal zu lesen, dort stand drin, dass die gesetzliche Regelung die einzige Möglichkeit ist dieses Ziel zu erreichen und auch zu halten. Ist halt aber schon von 2010 und das MLW gibts noch nicht so lang...
Im Großen und Ganzen lässt sich eine Neutralität des Ministeriums in dieser Angelegenheit selbst mit Wohlwollen nicht erkennen. Ist aber auch wurscht, fachliche Argumente prallen schon seit Jahren ab wie an einer Gummiwand, Konsequenzen keine zu erkennen, warum also nicht einfach so weitermachen.
Von einer Gleichbehandlung ist nichts zu spüren, das wird auch gar nicht mehr groß versteckt, Stichwort Anwärtersonderzulage (andere Bundesländer schaffen es problemlos den ÖbVI in dieser Hinsicht gleichzustellen, das MLW ist in Baden-Württemberg nicht willens dazu), jetzt dieses Gesetz... Der ÖbVI gehört offensichtlich wieder als Schütze Arsch ins letzte Glied und darf/muss das machen was übrig bleibt.
Aber wahrscheinlich bin ich viel zu hart, schließlich sagt das Ministerium auch, ÖbVI seien systemrelevant und drückt immer wieder Anerkennung für sie aus. Tja, Worte und Taten sind halt wieder Mal zweierlei...

22. Kommentar von :Meliphagidae

Lobbyismus der ÖbVI oder Bürgerbeteiligung?

Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu

Als "normaler" Bürger ohne besonderen Bezug zu Vermessungswesen iritieren mich die Vielzahl an Kommentaren von ÖbVI, die sich über den drohenden Verlust von Aufträgen an langgestreckten Anlagen aufregen, ohne zu sehen, dass durch die Streichung von §8 Absatz 3 auf der anderen Seite ein nach meiner Einschätzung deutlich größeres Potential neu auftut. Verwunderlich, da doch staatliche Aufträge, die zudem gesetzlich vorgeschrieben sind, eine lukrative Basis für eine selbstständige Tätigkeit.
Liebe ÖbVI, Stellungnahmen von BDVI e. V oder VDV e. V wären m.E. ausreichend gewesen.
Mir als Bürger ist wichtig, dass die Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten bleibt. Eine übermäßige Privatisierung von staatlichen Aufgaben hat sich m.E. nicht bewährt . Die unteren Vermesssungsbehörden sollten DER Ansprechpartner für die Bürger bleiben und alles für "normale" Anliegen Wichtige aus einer Hand erledigen dürfen.

Besonders wichtig ist mir das eigentliche Anliegen, Open Data und Bereitstellung von Geobasisinformationen , wie im Entwurf dargelegt. Um dieses zu erreichen, müssen die Vermessungsbehörden gestärkt werden.

23. Kommentar von :R. Griesshaber

Zur Änderung des §8 Vermessungsgesetz

Neben den erforderlichen Anpassungen des Vermessungsgesetze auf Grund rechtlicher und technischer Entwicklungen sowie einer überfälligen rechtlichen Stärkung des Berufsstandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) soll es auch zu Änderungen des §8 des Gesetzes kommen, welche einen Einfluss auf den Tätigkeitsbereich der ÖbVI haben

Neben den erforderlichen Anpassungen des Vermessungsgesetze auf Grund rechtlicher und technischer Entwicklungen sowie einer überfälligen rechtlichen Stärkung des Berufsstandes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) soll es auch zu Änderungen des §8 des Gesetzes kommen, welche einen Einfluss auf den Tätigkeitsbereich der ÖbVI haben wird.

Als Begründung für die Änderung wird die Attraktivität der Verwaltung, die Ausbildung und der Erhalt der Fachkompetenz sowie eine geringfügige Differenz des Antragsanteils zwischen Verwaltung und ÖbVI benannt.
Die Änderung des Vermessungsgesetzes bzgl. des §8 stellt einen Einschnitt in das wirtschaftliche Bestehen der ÖbVI dar. Die aktuelle gesamtwirtschaftliche Entwicklung gepaart mit einer immensen allgemeinen Kostenentwicklung sowie die durch die Tarifverträge und Besoldungen der öffentlichen Verwaltung getrieben Gehaltssteigerungen stellen bereits eine existenzbedrohende Kulisse dar. Die Auswirkungen einer viel zu spät in Kraft getretene und in der Höhe nicht der Kostensteigerungen entsprechenden Erhöhung der Vermessungsgebühren, gepaart mit einem allgemeinen massiven Auftragsrückgang werden bereits heute sichtbar. Daher ist eine zusätzliche Gesetzesänderung auf Grund einer geringfügigen Überschreitung der prozentualen Aufgabenverteilung ohne Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung sowie der langfristigen Entwicklung im Bereich der Vermeidung des Flächenverbrauchs ist als realitätsfern zu bezeichnen. Eine entsprechende Änderung des Vermessungsgesetzes ist kein kleiner „Eingriff“ für eine kurzfristige Korrektur einer geringfügigen Abweichung sondern vielmehr ein immenser Eingriff auf Dauer, welcher bei einer dann folgenden entgegengesetzten Entwicklung der prozentualen Verteilung keine erneute Anpassung vorsieht.
Die in der Begründung benannten, lokalen größeren Abweichungen des ÖbVI-Anteils sind durch die unterschiedlichen Konzentrationen der Amtssitze der ÖbVI in einigen Landkreisen sowie der sehr unterschiedlichen lokalen wirtschaftskraft und den durch die Landkreise individuell ausgestatteten unteren Vermessungsbehörden hinsichtlich Personal und Technik zu erklären. Vielmehr ist dies ein Indiz dafür, dass die Gebührenordnung in Regionen mit niedrigem Bodenwert nicht auskömmlich ist. Umso mehr sind die ÖbVI in diesen Regionen auf Aufträge der Gemeinden angewiesen.

Bereits heute können die unteren Vermessungsbehörden ihren Aufgaben teilweise nicht nachkommen. In einigen Landkreisen dauert die Übernahme einfacher Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster bis zu 4 Monate. Der Durchschnitt liegt bei 2 Monaten.

Als ein tragendes Argument im Entwurf zur Änderung des §8 wird die Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung sowie die Erhaltung der Fachkompetenz genannt. Im Gesetzesentwurf wird die Bildung von neuen Flurstücken als zwingende Qualifikation bezeichnet. Die herausfordernde fachliche Leistung einer jeden Vermessung ist jedoch die Grenzfeststellung bzw. die Berechnung von endgültigen Landeskoordinaten. Diese Aufgaben können die Unteren Vermessungsbehörden (UVB) bereits heute ohne Einschränkungen durchführen und in Zukunft sogar als vordringliche Aufgabe war nehmen. Für einen signifikanten Teil der Grenzpunkte im Land liegen noch keine exakten, endgültige Koordinaten vor. In einer zunehmend digitalisierten Welt in Zeiten von Building Information Management (BIM) und einer immer digitalen Land- und Bauwirtschaft sind Koordinaten Unsicherheiten von einigen Dezimetern bis zu Metern nicht mehr zeit- und sachgerecht. Bei Vorliegen von flächendeckenden endgültigen Landeskoordinaten ergeben sich viele Vorteile: Planungssicherheit bei Grenzbebauungen, zügige Bearbeitung und Abwicklung von erforderlichen Katastervermessung und Grundstücksgeschäften im Rahmen von Infrastrukturprojekten, Verbesserung der im Grundbuch geführten Grundstücksflächen uvm. Leider zeigt jedoch die Erfahrung mit aktuellen und ehemaligen Mitarbeitern die bei den UVB’s ausgebildet wurden, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit den Katasternachweisen bereits heute nicht oder nicht in ausreichendem Maße an die Auszubildenden vermittelt werden. Eine darüber hinausgehende, ausreichende Qualifizierung der Mitarbeiter der UVB’s hinsichtlich der Festlegung von neuen Flurstücksgrenzen wäre durch die Mitwirkung in der Qualitätssicherung der UVBs hinreichend gegeben. Der Verlust von Fachwissen in der Verwaltung ist ein strukturelles Problem der Verwaltung. Stellen werden erst mit einem deutlichen zeitlichen Abstand zum Ausscheiden erfahrender Mitarbeiter ausgeschrieben und neu besetzt. Ein Wissenstransfer kann unter diesen Voraussetzungen nicht erfolgen. Dieses strukturelle Problem kann auch nicht durch die Änderung des §8 behoben werden. Das relevante Fachwissen kann zu annähernd 100% auch ohne Änderung des Gesetzes durch die UVB’s an die Mitarbeiter durch die vorbenannten Tätigkeiten vermittelt werden. Den privatisierungsgrad sowie die Gefahr einer rechtssicheren Führung des Liegenschaftskatasters nun als Grund anzuführen ist irreführend.

Kann es im Sinne des allgemein geforderten Bürokratie- und Verwaltungsabbaus sein, dass in den Verwaltungen mit Zwang neue Aufgaben zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeber gesucht und geschaffen werden, wenn bereits heute Kernaufgaben teilweise nicht erledigt werden können? Zusätzliche Aufgaben sorgen dann zwangsläufig zur Stellenschaffung in der Verwaltung.

Weshalb sollte folglich ein funktionierendes System der Auftrags- und Aufgabenverteilung welches eine konstruktive und geordnete Aufgabenbewältigung zwischen Verwaltung und ÖbVI gewährleistet verändert werden?

24. Kommentar von :Julia Aichinger

Gefahr von Open Data durch grafische Koordinaten

Sehr geehrte Damen und Herren, ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data. Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber. Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich begrüße die Anpassung des Vermessungsgesetzes betreffend Vorgaben zu Open Data.

Der in dieser Verbindung geplanten geringfügigen Erweiterung der Zuständigkeiten für uVB stehe ich kritisch gegenüber.

Abgesehen von meiner Tätigkeit als ÖbVI begleite ich als Vermessungsingenieurin in unserem Büro diverse Bauprojekte und stehe täglich mit ArchitektInnen und anderen FachplanerInnen in Kontakt. Aus dieser Erfahrung kann ich berichten, dass mehr als 90 % der ArchitektInnen den Unterschied zwischen grafischen Koordinaten und Landeskoordinaten nicht kennen, geschweige denn befähigt sind Grenzen zu koordinieren.

Damit sind wir ÖbVI, ingenieurtechnischen Vermessungsbüros und uVB die einzigen FachplanerInnen, die sich dieses Unterschieds bewusst sind und ihn 'heilen' können.

Nach § 5 der LBOVVO müssen allerdings nicht für alle Arten von Bauvorhaben ein/e GeodätIn als Sachverständige/r in den Bauvorhabenprozess eingeschaltet werden, wodurch es viele Bauvorhaben gibt, in denen die Datenbasis ab 2024 mittels Open Data heruntergeladen und eins zu eins für die Planung von Bauvorhaben verwendet wird. Dass es sich hierbei um Koordinaten handeln kann, die eine mangelhafte Lagequalität vorweisen, bleibt hierbei vorerst unbemerkt.

Da ein großer Teil der nun frei zugänglichen Daten des Liegenschaftskatasters immer noch nicht mit endgültigen Koordinaten versehen ist, sehe ich hier ein großes Gefahrenpotential. Dieses Gefahrenpotential wächst mit zunehmender Dauer der Verfügbarkeit von Open Data und nicht eingegliederten Koordinaten, weil mehr und mehr Bauvorhaben realisiert werden, deren Flurstücksgrenzen inkorrekt vorliegen.

Da ich diesem Gesetzesentwurf entnehme, dass das MLW bei den uVB Personalkapazitäten ausfindig gemacht hat, die zusätzliche Aufgabengebiete in Form von Zerlegungen übernehmen könnten, appeliere ich eingehend daran diese Personalkapazität stattdessen zur Eingliederung von Landeskoordinaten zu verwenden, um den hohen Standard und die Qualität, für die Baden-Württemberg bisher bekannt ist, auch zukünftig beizubehalten.

Mit besten Grüßen
Julia Aichinger

25. Kommentar von :Gerd Kurzmann

Die geplante Änderung von § 8 (2) VermG

Um zu einer Bewertung der angedachten Änderungen des VermG aus Sicht eines davon betroffenen ÖbVI zu gelangen, empfiehlt es sich, zunächst einen Blick auf den Status Quo der aktuellen Situation zu werfen. Die aktuelle Situation seit dem Vermessungsgesetz von 2010 : Die Aufgabenregelung nach § 8 (2) im Vermessungsgesetz von 2010 war das

Um zu einer Bewertung der angedachten Änderungen des VermG aus Sicht eines davon betroffenen ÖbVI zu gelangen, empfiehlt es sich, zunächst einen Blick auf den Status Quo der aktuellen Situation zu werfen.

Die aktuelle Situation seit dem Vermessungsgesetz von 2010 :
Die Aufgabenregelung nach § 8 (2) im Vermessungsgesetz von 2010 war das Resultat eines jahrzehntelangen politischen Prozesses.
Bereits in einem Gutachten des Landesrechnungshofs von 1985 wurde im Ergebnis eine stärkere Verlagerung hoheitlicher Vermessungstätigkeiten auf die freiberuflich tätigen ÖbVI gefordert.
Im Ministerratsbeschluss von 1995 wurde aufgrund weiterer Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Vermessungsverwaltung das Ziel festgelegt, den Anteil der ÖbVI bei den operativen Vermessungsaufgaben auf 80 % zu erhöhen.
Erst die klare Aufgabenzuweisung im § 8 (2) VermG von 2010 führte dazu, dass das politisch gewollte Ziel von 80 % ÖbVI – Anteil erreicht werden konnte, dies allerdings mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als 3 Jahren ab dem Jahre 2014.
Ursache hierfür war die in § 8 (2) Nummer 5 enthaltene Übergangsregelung für kommunale Vermessungsanträge. Nach dieser durften bis zum 31.12.2013 Flurstückszerlegungen auf Antrag einer Gemeinde auch noch von den unteren Vermessungsbehörden durchgeführt werden.

Die geplante Änderung von § 8 (2) Nummer 5 VermG

Seit 2014 hat die dreijährige Übergangsregelung keine rechtswirksame Bedeutung mehr – eigentlich könnte die Nummer 5 im Zuge der angedachten Novellierung des VermG komplett gestrichen werden.
Stattdessen soll dieser Passus durch die geplante Änderung jetzt so „umgebaut“ werden, dass die ursprüngliche Zielsetzung des kompletten
§ 8 (2) VermG mit einem Federstrich konterkariert wird.
Ich sehe in der geplanten Änderung ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotential, dass statt des bisherigen gut funktionierenden und kooperativen Miteinanders von Vermessungsverwaltung und ÖbVI wieder ein ungleicher Konkurrenzkampf zwischen Staat und privatem Unternehmertum entsteht.
Die unklaren, in ihrer Auslegung und praktischen Umsetzung offenen Formulierungen „ … zum Erhalt der Fachkompetenz … sowie der Ausbildung des Berufsnachwuchses …“ werden sich in der Realität
nicht kontrollieren lassen, ohne einen enormen bürokratischen Mehraufwand mit unsicherer Steuerungsgarantie zu generieren.
Die wirtschaftlichen und strukturellen nachteiligen Auswirkungen für die ÖbVI sind nicht abschätzbar.
Für die Erhaltung der Fachkompetenz und die Ausbildung des beruflichen Nachwuchses gibt es genug andere Möglichkeiten, anstatt ohne Not einen Paradigmenwechsel zu Lasten des freien Berufs herbeizuführen.

Daher der dringende Appell:
Keine Änderung des § 8 (2) bzgl. der klaren Aufgabenregelung zwischen UVB und ÖbVI
Ersatzlose Streichung der abgelaufenen Übergangsregelung in § 8 (2) Nummer 5

26. Kommentar von :Bohnenstingl

Änderung Vermessungsgesetz

Lange hat es gedauert bis ich in meinem Büro einen möglichen Nachfolger gefunden habe. Dabei wurde auf Grundlage der letzten Jahre eine Umsatzprognose aufgestellt um den Nachfolger von der geplanten Übernahme zu überzeugen. Jetzt kommt zu der allgemein schlechten Auftragslage aufgrund der Wirtschaftskrise auch noch die Hiobsbotschaft, dass die uVB

Lange hat es gedauert bis ich in meinem Büro einen möglichen Nachfolger gefunden habe.
Dabei wurde auf Grundlage der letzten Jahre eine Umsatzprognose aufgestellt um den Nachfolger von der geplanten Übernahme zu überzeugen. Jetzt kommt zu der allgemein schlechten Auftragslage aufgrund der Wirtschaftskrise auch noch die Hiobsbotschaft, dass die uVB wieder Zerlegungsvermessungen durchführen sollen.
In der Begründung zur Änderung fällt auf, wie oft das Wort geringfügig verwendet wird, wenn es um die finanziellen Auswirkungen für die ÖbVI geht.
Diese können im Einzelfall ganz und gar nicht nur geringfügig sein und stellen in meinem Fall letztlich das gesamte Nachfolgemodell in Frage.
Eine derartige Gesetzesänderung ist solch eh schon schwierigen Zeiten ist nicht ok.

27. Kommentar von :116271

Änderung des Vermessungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, als angehende Vermessungsingenieurin betrachte ich den neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes mit Besorgnis und halte ihn für problematisch. Die geplanten Änderungen führen zu einer weiteren Erschwerung der Berufsperspektiven für junge Menschen, die eine Karriere als Öffentlich bestellter

Sehr geehrte Damen und Herren,
als angehende Vermessungsingenieurin betrachte ich den neuen Gesetzesentwurf zur Änderung des Vermessungsgesetzes mit Besorgnis und halte ihn für problematisch. Die geplanten Änderungen führen zu einer weiteren Erschwerung der Berufsperspektiven für junge Menschen, die eine Karriere als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur anstreben.
Der Beruf des ÖBVI ist ohnehin bereits mit zahlreichen Herausforderungen verbunden, die durch die derzeitige wirtschaftliche Lage verstärkt werden. Gerade in einer Zeit, in der die Baubranche ohnehin schon mit enormen wirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen kämpft, erscheint es wenig zielführend, eine Gesetzesänderung durchzuführen, die den ohnehin belasteten Berufsweg als ÖBVI zusätzlich erschwert. Es ist davon auszugehen, dass sich die Attraktivität des Berufs für junge Menschen durch diese Änderungen weiter verringern wird.
Die geplante Gesetzesänderung würde zudem zu Entlassungen in den Vermessungsbüros führen und den Fachkräftemangel bei den Ämtern weiter verschärfen. Diese stehen bereits jetzt vor der Herausforderung, nicht ausreichend qualifizierte Nachwuchskräfte zu gewinnen. Als Folge könnte es dazu kommen, dass die ohnehin überlasteten Ämter zusätzlich mit neuen Aufgaben und administrativen Anforderungen konfrontiert werden, während gleichzeitig nicht genügend Fachpersonal zur Verfügung steht, um diese Aufgaben effizient zu bewältigen.

28. Kommentar von :Werner Leber

Änderung Vermessungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, von der vorgesehenen Änderung des § 8 (2) Vermessungsgesetz ist abzuraten. Die bisherige Regelung sorgt für klare Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche und hat sich in der Praxis gut bewährt. Die angegebenen Begründungen für eine Änderung überzeugen mich nicht. Das politische Ziel der Erledigung von 80 % der

Sehr geehrte Damen und Herren,

von der vorgesehenen Änderung des § 8 (2) Vermessungsgesetz ist abzuraten. Die bisherige Regelung sorgt für klare Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche und hat sich in der Praxis gut bewährt.
Die angegebenen Begründungen für eine Änderung überzeugen mich nicht.

Das politische Ziel der Erledigung von 80 % der hoheitlichen Aufgaben durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wurde erreicht und ist mit aktuell 81,1 % sicherlich nicht signifikant überschritten.

Die Königsdisziplin im Liegenschafskataster ist sicher nicht die reine Zerlegung der Flurstücke, die rechtssichere Feststellung der Flurstücksgrenzen im Ausgangszustand zählt aber auf jeden Fall dazu. Etwa 50 % der Grenzpunkte in Baden-Württemberg besitzen noch keine Koordinaten in der höchsten Qualitätsstufe. Hier liegt ein weites Feld für die Vermessungsbehörden zur Stärkung der Fachkompetenz sowie für Ausbildungs- und Fortbildungszwecke vor. Diese Arbeiten zur Koordinierung der Grenzpunkte sind oftmals schwierig und sehr aufwändig. Sie stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben Planungs- und Rechtssicherheit. Durch die Möglichkeiten von OPEN DATA greifen vermehrt Fachfremde auf die Koordinaten zu. Umso wichtiger sind Anstrengungen zur deutlichen Erhöhung der Anzahl der Grenzpunkte in der höchsten Qualitätsstufe.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten, insbesondere auf dem Wohnungsbaumarkt, ist es zudem nicht nachvollziehbar, dass eine Aufgabenverlagerung weg von den freien Berufen hin zum Staat erfolgen soll.

Deshalb bitte das Vermessungsgesetz an dieser Stelle belassen wie es ist und wie es sich bewährt hat.

29. Kommentar von : 116472

Änderung von § 8 (2) VermG

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Verwunderung habe ich die geplante Änderung des § 8 (2) VermG zur Kenntnis genommen. Aus meiner Sicht ist eine Änderung hier nicht erforderlich, da das aktuell geltende Gesetz ausreichend Möglichkeiten bietet, die in der Begründung zur Änderung des Gesetzes aufgeführte Erhaltung der Leistungsfähigkeit der

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung habe ich die geplante Änderung des § 8 (2) VermG zur Kenntnis genommen.
Aus meiner Sicht ist eine Änderung hier nicht erforderlich, da das aktuell geltende Gesetz ausreichend Möglichkeiten bietet, die in der Begründung zur Änderung des Gesetzes aufgeführte Erhaltung der Leistungsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden aufrecht zu erhalten.
Einem Fachkräftemangel wird durch diese Änderung bei Weitem nicht entgegengewirkt, im Gegenteil es wird zu einer weiteren Verschärfung um Fachkräfte kommen.
Es ist zu befürchten, dass anders als in der Begründung zur Gesetzesänderung aufgeführten „geringfügige Erweiterung der Zuständigkeiten“ der unteren Vermessungsbehörden, es zu einer wesentlichen Verschiebung kommt, da eine entsprechende gesetzliche Konkretisierung fehlt.
Dem Ziel eines Bürokratieabbaus wird durch diese Änderung nicht genüge getan, da ein Personalaufbau auf Seiten der unteren Vermessungsbehörden zu erwarten ist.

30. Kommentar von :115482

Änderung von § 8

Sehr geehrte Damen und Herren, der geplanten Anpassung des VermG stehe ich zwiegespalten gegenüber. In meiner aktuellen Position als Geodäsiestudent begrüße ich die Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data ausdrücklich. Insbesondere die Erweiterung von § 1 (2) ist aus meiner Position längst überfällig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der geplanten Anpassung des VermG stehe ich zwiegespalten gegenüber.
In meiner aktuellen Position als Geodäsiestudent begrüße ich die Anpassungen an europäische und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data ausdrücklich.
Insbesondere die Erweiterung von § 1 (2) ist aus meiner Position längst überfällig.
Open Data ist ein Grundstein von Forschung und Lehre und birgt unzählige weitere Nutzen.

Mir ist allerdings nicht im Geringsten ersichtlich, warum in diesem Zuge auch eine Änderung von § 8 (2) erfolgen soll.
Dieser schwächt die wirtschaftliche Position von ÖbVIs im Land und schadet somit der Attraktivität des Berufsbilds für junge Berufseinsteiger wie mich.

Lassen Sie mich von meiner Lebensrealität als Geodäsiestudent an der Universität erzählen:
Der Karriereweg zum ÖbVI hat aktuell für die überwiegende Mehrheit meiner Kommilitonen wenig bis keine Bedeutung mehr.
Dies liegt aus meiner Sicht nicht etwa am Berufsbild an sich, sondern einerseits an den hohen Einstiegshürden durch das Referendariat, allen voran aber an der starken Konkurrenz aus anderen Berufszweigen.
Geschätzte 95% der Geodäsiestudierenden meiner Universität schließen ihr Studium mit einem Masterabschluss ab.
Davon hat die überwiegende Mehrheit bereits vor Beendigung des Studiums einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, der nicht im klassischen Berufsbild des Vermessers liegt.
Wir sind Fachleute für Künstliche Intelligenz, Computer Vision, Erdystembeobachtung, Data Science, und vieles mehr.
Im Gegensatz dazu ist mir aus den letzten drei Jahren kein einziger Geodäsieabsolvent meiner Universität bekannt, der das Ziel des Referendariats verfolgt, geschweige denn das konsekutive Ziel des ÖbVIs.

Es ist wichtig, dass der Beruf des ÖbVIs nicht noch mehr an Attraktivität verliert!
Sollte das eintreten, wird sich der aktuelle Fachkräftemangel noch verstärken.

Nicht ohne Grund regelt § 8 (2) VermG die Zuständigkeiten von ÖbVIs: Ziel ist eine Entlastung der unteren Vermessungsbehörden.
Dies setzt allerdings voraus, dass überhaupt noch ÖbVIs in Baden-Württemberg existieren.
Und dafür benötigen wir Nachwuchs.

Deshalb bitte ich, eine Änderung von § 8 gründlich zu überdenken.