Änderung des Vermessungsgesetzes

Ein Vermessungsgerät steht auf einer Autobahnbaustelle.

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Mit der Änderung wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg an EU- und bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich Open Data angepasst.

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Des Weiteren werden bereits bestehende Regelungen weiterentwickelt und für die Zukunft ertüchtigt. Es erfolgen Maßnahmen, die die Funktionsfähigkeit der unteren Vermessungsbehörden erhalten und die Fachaufsicht stärken sowie Bürokratie abbauen. Damit wird das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg (VermG) digitalfähig und optimiert für die Anforderungen in der Zukunft.

Für die Umsetzung der europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Open Data ist das VermG anzupassen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen durch die Vermessungsverwaltung

  1. entgeltfrei,
  2. maschinenlesbar,
  3. über Anwendungsprogrammierschnittstellen und
  4. gegebenenfalls als Massen-Download bereitgestellt.

Mit dem Datennutzungsgesetz (DNG, Drucksache 19/27442) des Bundes wird die Europäische Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt; das DNG ersetzt dabei das bisher geltende Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Europäischen Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) konkretisiert die Bereitstellung der sogenannten High Value Datasets (HVD). Die Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltungen der Länder sind von der DVO-HVD betroffen. Dadurch wird ein großer Teil der Geobasisinformationen auch in Baden-Württemberg ab dem 9. Juni 2024 entgeltfrei gestellt.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Sie können den Gesetzentwurf bis zum 28. November 2024 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

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Kommentare : zur Änderung des Vermessungsgesetzes

3. Kommentar von :Dieter Gerber

Aufgabenzuweisung nach § 8 Vermessungsgesetz darf nicht verwässert werden

Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren

Schlanker Staat, Entbürokratisierung, Subsidiäre Aufgabenerfüllung … wir kennen all die Schlagworte, die in der Landespolitik gerne laut verkündet werden. Mit der bisherigen Aufgabenzuweisung durch § 8 des Vermessungsgesetzes haben wir einen Beitrag, den Staat schlanker zu machen (von unnötigem Personalstand zu entlasten), zu entbürokratisieren (denn die Regelung ist klar und einfach und bedarf keiner bürokratischen Überwachungsmaschinerie) und sie entspricht dem Leitbild eines subsidiären Staates, der nur dort selbst eingreift, wo die zivile Gesellschaft Dinge nicht alleine bewerkstelligen kann. Daran sollten wir festhalten und den § 8 des Vermessungsgesetzes in seiner bisherigen Fassung nicht antasten!

Ja, die Vermessungsverwaltung verliert Jahr für Jahr erfahrene Katastergeometer in den Ruhestand. War das nicht schon immer so, dass die, die in den Ruhestand gehen, die meiste Erfahrung haben? Und ist es nicht für die Jungen ein Anspruch, in die Fußspuren der Erfahrenen zu folgen? Aber braucht es dazu das Einmessen neuer Grenzen, das, was für jeden Geometer mit heutiger Technik die einfachste Übung ist? Die Feststellung der Grenzen, die nicht erst in den letzten 50 Jahren festgelegt wurden, sondern aus alten Zeiten stammen, als man noch mit Latten, Polygonzügen, halbgrafischen Flächenberechnungen gearbeitet hat, die brauchen besondere Fachkenntnisse und gutes Fingerspitzengefühl. Die Ungenauigkeiten der damaligen Methoden bestmöglich in unsere heutigen Genauigkeitsansprüche zu überführen, das ist die Katasterkunst, die man nicht lernt, indem man neue Grenzen mit moderner Messtechnik einmisst, sondern die man erlernt, wenn man sich in die Vermessungsarchive hineingräbt und alte Messdaten mit intelligenter Software aufarbeitet. Teilungsvermessungen an sich bringen nicht viel Kataster-Know-How, nur das Arbeiten mit alten Kataster-Unterlagen und alten Grenznachweisen macht aus dem Vermesser einen ausgefuchsten Katastergeometer.

Außerdem gibt es Vermessungsämter, die aufgrund ihrer Personalsituation erst nach mehr als 1 Monat eine beigebrachte Vermessungsschrift überhaupt in die Hand nehmen können, um mit der Übernahme zu beginnen. Man stelle sich vor, man wollte mit diesem Personalstand auch noch mehr operative Teilungsvermessungen bewerkstelligen: Würden dann die Übernahmezeiten der beigebrachten Vermessungsschriften etwa noch weiter steigen? Das kann nicht im Interesse des Bürgers sein, der die Grundlagen für einen verlässlichen Grundstücksverkehr erwartet.

Ob es die Schaffung des Landesbetriebs Vermessung in den 1990er Jahren war oder ob es die große Verwaltungsreform mit der Eingliederung der unteren Vermessungsbehörden in die Landratsämter nach der Jahrtausendwende war, leider hat man meist eine politische Agenda oder einen politischen Kompromiss durchgesetzt, ohne auf die fachlichen Argumente einzugehen. Ich kann nur an die Initiatoren der Novellierung des § 8 des Vermessungsgesetzes appellieren, sich ehrlich zu machen und fachliche Argumente schwerer zu wägen als politische Wünsche.

Deshalb meine große Bitte: Lasst die Aufgabenzuweisung so, wie sie bisher im §8 des Vermessungsgesetztes geregelt ist.
Never stop a running system!

2. Kommentar von :Holger mengesdorf

Änderung Vermessungsgesetz gefährdet ÖbVI Berufsstand

Sehr geehrte Damen und Herren, die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung: Ausbildung: o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten,

Sehr geehrte Damen und Herren,
die Änderung des Vermessungsgesetzes gefährdet Massiv den Berufsstand der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Und die Hauptargumente den Ministeriums sind Ausbildung und Attraktivität der Verwaltung:
Ausbildung:
o Ausbildung und Erhalt der Fachkompetenz möglich mit Berechnung von endgültigen Koordinaten, also Grenzfeststellungen
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB
o Durch Verpflichtung der uVB, Anträge (v.a. für nicht-einwandfreie Grenzfeststellungen) anzunehmen, wird die Fachkompetenz und der Anteil an der Aufgabenerledigung gesteigert
o Open Data erfordert schnelle Schaffung von Landeskoordinaten > Aufgabe für uVB, Ausbildung im "alten" Kataster.


Attraktivität:
o Bürokratisierung und Verstaatlichung von Aufgaben
o Konkurrenz zwischen uVB (die nicht wirtschaftlich sein müssen) und ÖbVI
o UvB werben Mitarbeiter bei ÖbVI ab, da kann der Job nicht so unattraktiv sein

Des Weiteren gibt es noch folgende Argumente gegen die Öffnung von § 8:
o Der 2010 vereinbarte finanzielle Ausgleich an Landkreise deckt die Aufgabenverlagerung ab! 6 Mio. € fliesen immer noch jährlich an die Kreise, obwohl der Personalabbau durch Fluktuation lange abgeschlossen ist > keine finanzielle Notwendigkeit für ein Aufgabenverlagerung
o Schlechte Erfahrung aus der Historie:
80% ÖbVI-Anteil bereits 1995 beschlossen, 2005 in Begründung zum Gesetz > zeigte keine Wirkung!
Aufgabentrennung seit Ende 2010 im Gesetz – Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage)
jetziger Vorschlag entspricht dem Stand vor 2014: Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; Land hat keine Personalaufsicht, kann daher nicht reagieren
o Gegen Entlastungsallianz von Ministerpräsident Kretschmann
o Verstoß gegen Mittelstandsförderungsgesetz

Bitte lassen Sie den § 8 so wie er ist, ohne Änderung.



1. Kommentar von :Daniel77815

Ein weiterer Nackenschlag der freien Berufe durch die Verwaltung

Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung

Dieser Gesetzentwurf ist in einer Zeit von einer stark rückläufigen Auftragslage, hohem Lohndruck für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVI) durch den TVöD, einer hohen Inflation in den letzten beiden Jahren und gestiegener Bürokratisierung ein nicht nachvollziehbarer Vorstoß der Vermessungsbehörden. Die aktuelle Regelung funktioniert tadellos, es gibt keinerlei Anlass diese zu ändern.

Als Argument wird u.a. angeführt, dass das ursprüngliche Ziel eines ÖbVI-Anteils von 80% der landesweiten Liegenschaftsvermessungen deutlich Überschritten sei. Dieser liegt, wie dann auch erwähnt, bei 81,1%!!! Das ist keine deutliche Überschreitung, sondern eine nahezu perfekte Punktlandung.

Der 80% ÖbVI-Anteil wurde bereits 1995 beschlossen und 2005 als Begründung zum Gesetz, dies zeigte keine Wirkung!
Seit Ende 2010 ist die Aufgabentrennung im Gesetz verankert–
eine Übergangsregelung bis Ende 2013 wurde von den Landkreisen massiv ausgenutzt (Argument Kreisumlage).
Der jetzige Vorschlag entspricht dem Stand von vor 2014: Die Kreise könnten damit massiv auf Kommunen einwirken; das Land hat keine Personalaufsicht und kann daher nicht reagieren. Es ist durch die Formulierung keinerlei prozentuale Deckelung des Kreisanteils erwähnt. Einer Akquise der Ämter bei den Kommunen zu Lasten der Freiberufler ist damit Tür und Tor geöffnet.

Eine gute Ausbildung und der Erhalt der Fachkompetenz ist, durch bereits auch an die Behörden vergebenen Aufgaben, der Grenzfeststellungen, Baulandumlegungen, Vermessung lang gestreckter Anlagen und Gebäudeaufnahmen für das Liegenschaftskataster absolut gegeben. Zudem können bei diesen Aufgaben die Berechnung von sog. Landeskoordinaten durchgeführt und entsprechend vermittelt werden.

Dieses Gesetz wäre für die ÖbVI existenzbedrohend, kann dadurch (weitere) Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze vernichten und wäre die bürokratische Zerstörung einer bisher klaren und effizienten Regelung. Es wäre eine Verstaatlichung von Aufgaben ohne Not und mit Schädigung von mittelständischen Unternehmen und ein Verstoß gegen das Mittelstandsförderungsgesetz.