Der vorliegende Entwurf greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 15.23 vom 10. Oktober 2024) auf. Er soll sicherstellen, dass Bewerberinnen und Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg, die die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllen, rechtssicher abgelehnt werden können. Beziehungsweise während des Vorbereitungsdienstes entlassen werden können. Die Regelung soll eine funktionsfähige Rechtspflege gewährleisten.
Die Ausbildung der baden-württembergischen Referendarinnen und Referendare erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist in Paragraf 5 Juristenausbildungsgesetz (JAG) geregelt. Bislang fehlt eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, eine Bewerberin oder einen Bewerber abzulehnen, wenn die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllt sind. Mit Paragraf 5 Absatz 2 Satz 2 JAG soll diese Grundlage geschaffen werden. Danach wäre eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst abzulehnen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht. Entsprechendes würde gelten, wenn begründete Zweifel während des Vorbereitungsdienstes aufkommen (Paragraf 5 Absatz 4 Satz 2 JAG).
Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (PDF)
Die angeschriebenen Verbände haben bis zum 19. Dezember 2025 Gelegenheit, gegenüber dem zuständigen Ministerium Stellung zum Entwurf zu nehmen. Nach Ende der Anhörung finden Sie in der Parlamentsdokumentation die Mitteilung der Landtagspräsidentin an die jeweilige Fraktion, die das Ergebnis der Anhörung beinhaltet.
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