Der vorliegende Entwurf greift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 C 15.23 vom 10. Oktober 2024) auf. Er soll sicherstellen, dass Bewerberinnen und Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst in Baden-Württemberg, die die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllen, rechtssicher abgelehnt werden können. Beziehungsweise während des Vorbereitungsdienstes entlassen werden können. Die Regelung soll eine funktionsfähige Rechtspflege gewährleisten.
Die Ausbildung der baden-württembergischen Referendarinnen und Referendare erfolgt in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist in Paragraf 5 Juristenausbildungsgesetz (JAG) geregelt. Bislang fehlt eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, eine Bewerberin oder einen Bewerber abzulehnen, wenn die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllt sind. Mit Paragraf 5 Absatz 2 Satz 2 JAG soll diese Grundlage geschaffen werden. Danach wäre eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst abzulehnen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einsteht. Entsprechendes würde gelten, wenn begründete Zweifel während des Vorbereitungsdienstes aufkommen (Paragraf 5 Absatz 4 Satz 2 JAG).
Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (PDF)
Sie konnten den Gesetzentwurf der Fraktion SPD bis zum 19. Dezember 2025 kommentieren. Es sind keine Kommentare eingegangen.