Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt, auch wenn eine steigende Sensibilisierung für das Thema festzustellen ist, ein großes gesellschaftliches Problem. Dessen Bekämpfung müsste höchste Priorität eingeräumt werden. Mit Blick auf die erheblichen Folgen für die Opfer kommt der Prävention von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und häuslicher Gewalt ein besonderes Gewicht zu.
Das Gesetz sollen ermöglichen, dass eine Person verpflichtet werden kann, ein technisches Mittel zur Aufenthaltsüberwachung zu tragen, sofern eine konkrete Gefahr bestimmter Straftaten von dieser Person ausgeht. Die Straftaten richten sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Lebensgestaltung sowie den individuellen Lebensbereich besteht. Die Aufenthaltsüberwachung beugt zusätzlich Zuwiderhandlungen gegen richterliche Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz oder nach Paragraf 30 Absatz 3 des Polizeigesetzes vor. Die verpflichtete Person soll durch eine leichtere Aufklärbarkeit der Tat aufgrund des bekannten Aufenthaltsortes von der Begehung der Tat abgehalten werden. Gleiches gilt im Falle einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder eines Wohnungsverweises, eines Rückkehrverbotes oder eines Annäherungsverbotes. Hierfür soll ein Informationssystem bei Unterschreitung eines Mindestabstands eingeführt werden.“
Landtag Baden-Württemberg: Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zum besseren Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gefahren aufgrund häuslicher Gewalt (PDF)
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