Das Ministerium für Finanzen nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung zu den Kommentaren, die zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes eingegangen sind:
Beihilfe
Sowohl für die behandelnden als auch die beihilfeberechtigten Personen ist es leichter und verständlicher, wenn einheitliche Begrifflichkeiten im Gesundheitswesen verwendet werden. Bei dem Begriff "digitale Pflegeanwendungen" handelt es sich um einen Fachbegriff aus dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), welcher aus Vereinheitlichungs- und Vereinfachungsgründen in das Beihilferecht übernommen wird.
Unfallfürsorge
Bei dem Unfallausgleich handelt es sich um einen pauschalierten Ersatz entstandener Mehraufwendungen sowie um einen Ausgleich der durch einen Dienstunfall erlittenen immateriellen Einbußen und Unannehmlichkeiten. Der Unfallausgleich dient dazu, einen durch Dienstunfall verursachte dauerhafte Schädigungsfolge durch eine monatliche Geldleistung, deren Höhe vom Grad der Schädigungsfolgen abhängt, auszugleichen. Der Unfallausgleich steht somit nicht pauschal jeder Beamtin beziehungsweise jedem Beamten mit einem Grad der Behinderung zu.