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Die Änderung des Feuerwehrgesetzes dient unter anderem der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zu den Barrierefreiheitsanforderungen an die Entgegennahme von Notrufen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Die Änderung des Feuerwehrgesetzes dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zu den Barrierefreiheitsanforderungen an die Entgegennahme von Notrufen. Daneben werden die Funktionen des stellvertretenden Bezirksbrandmeisters und des stellvertretenden Landesbranddirektors eingeführt, eine Regelung zu den Kommunikationsnetzen der Land- und Stadtkreise angepasst und eine Verweisung berichtigt. Die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes dient der Einführung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte bei der Landesfeuerwehrschule, die Aufgaben im Rahmen der praktischen Feuerwehrausbildung ständig wahrnehmen.
Durch die Änderung des Feuerwehrgesetzes werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Amtsblatt L 151 vom 7. Juni 2019, Seite 70), die unter anderem Regelungen zur Entgegennahme von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch Menschen mit Behinderungen beinhalten, in die entsprechende Vorschrift des Feuerwehrgesetzes übernommen.
Neu eingeführt werden die Funktionen des stellvertretenden Bezirksbrandmeisters als feuerwehrtechnischem Beamten beim Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde für die Stadt- und Landkreise sowie als obere Aufsichtsbehörde im Feuerwehrwesen und des stellvertretenden Landesbranddirektors als feuerwehrtechnischem Beamten beim Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde im Feuerwehrwesen. Dies dient vor allem der Klarstellung, dass die in diese Funktion bestellten Stellvertreter im Vertretungsfall die gesetzlich geregelten Aufgaben nach Paragraf 24 des Feuerwehrgesetzes übernehmen können.
Daneben wird eine Regelung zu den Kommunikationsnetzen der Land- und Stadtkreise angepasst und eine Verweisung berichtigt.
Mit der Änderung des Landesbesoldungsgesetzes wird eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte bei der Landesfeuerwehrschule, die Aufgaben im Rahmen der praktischen Feuerwehrausbildung ständig wahrnehmen, eingeführt, um die herausgehobene Funktion und die Besonderheiten im Rahmen der praktischen Ausbildung von Feuerwehrangehörigen zu berücksichtigen.
Keine.
Durch die Regelung zum barrierefreien Notruf entstehen zunächst keine Kosten, da die derzeit geltenden Barrierefreiheitsanforderungen mit der Einführung der Nora-App bereits umgesetzt sind. Für die Umsetzung der weitergehenden Anforderungen entstehen den Stadt- und Landkreisen bis zum Ablauf der hierfür eingeräumten Frist am 28. Juni 2027 Kosten, die – auch im Hinblick auf die noch ausstehende Beschreibung der technischen Ausgestaltung durch den Bund und die bis dahin ohnehin anstehenden Ersatzbeschaffungen bei der Leitstellentechnik – derzeit nicht beziffert werden können.
Da die Stadt- und Landkreise den Betrieb der Leitstellen einschließlich der Entgegennahme von Notrufen als weisungsfreie Pflichtaufgabe erfüllen, ist ein finanzieller Ausgleich nach Artikel 71 Absatz 3 Satz 2 der Landesverfassung für die nicht vom Land veranlasste Änderung der Anforderungen nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die neuen Anforderungen nicht zu einer Ausweitung des gesetzlichen Aufgabenkatalogs führen und wesentliche Mehrbelastungen nicht zu erwarten sind.
Durch die Einführung der Funktionen des stellvertretenden Bezirksbrandmeisters und des stellvertretenden Landesbranddirektors entstehen keine zusätzlichen Kosten. Entsprechende Stellen bei den Regierungspräsidien und beim Innenministerium sind bereits vorhanden.
Durch die Schaffung einer Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte bei der Landesfeuerwehrschule, die Aufgaben im Rahmen der praktischen Feuerwehrausbildung ständig wahrnehmen, entstehen jährliche Mehrkosten von rund 75 000 Euro. Diese werden aus vorhandenen Mitteln des Einzelplans 03 Kapitel 0310 im Rahmen des Aufkommens der Feuerschutzsteuer finanziert.
Der Gesetzentwurf verursacht keine erheblichen Auswirkungen für Unternehmen, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger oder aufwendige Verwaltungsverfahren.
Der Gesetzentwurf verbessert die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, indem der rechtliche Rahmen dafür geschaffen wird, dass diese die einheitliche europäische Notrufnummer 112 umfassend nutzen können.
Soweit die Regelung verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt, ist diese nach Nummer 4.5.2 Buchstabe a der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen vom Digitaltauglichkeits-Check ausgenommen. Im Übrigen hat die Regelung keine Auswirkungen auf Verfahrensabläufe beziehungsweise regelt keine Verfahrensvorschriften, so dass insoweit nach Nummer 4.5.2 Satz 2 der VwV Regelungen vom Digitaltauglichkeits-Check abgesehen werden kann.
Keine.
Kommentare : zur Änderung des Feuerwehrgesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes
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