Online-Kommentierung
Mit der Neufassung des Landesgaststättengesetzes wird das Recht für das Gaststättengewerbe bürokratiearm und effizient ausgestaltet und entsprechend der veränderten Anforderungen modernisiert.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz soll das bislang geltende Landesgaststättengesetz (LGastG) vom 10. November 2009 (Gesetzblatt 2009, 628, 629) neu gefasst werden. Zudem sollen die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1991 (Gesetzblatt 1991, 195, ber. 1992 Seite 227), die zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (Gesetzblatt Seite 99, 112) geändert worden ist, teilweise überarbeitet und in dieses Gesetz integriert werden.
Die Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg. Mit ihr soll das Gaststättenrecht in Baden-Württemberg bürokratiearm und effizient ausgestaltet und entsprechend der veränderten Anforderungen modernisiert werden.
Das bisherige LGastG verweist im Wesentlichen auf das Bundesgaststättengesetz (GastG) vom 20. November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 420) geändert worden ist. Diese Verweisung soll aufgegeben und ein umfassendes Landesgaststättengesetz geschaffen werden.
Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom sachgebundenen Erlaubnisverfahren hin zu einem Anzeigeverfahren. Die bisher bestehende Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt. Künftig sollen gastronomische Betriebe aller Art lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Im Sinne einer effizienzsteigernden Vereinheitlichung der Verfahren wird die bisherige Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank nicht fortgeführt.
Aufgegeben wird auch die präventive Überprüfung der Zuverlässigkeit, die bislang bei Gastronomen, die im Rahmen ihrer gastgewerblichen Tätigkeit Alkohol ausschenken, vorgesehen war.
Beibehalten und in seinem Anwendungsbereich ausgeweitet werden soll vor diesem Hintergrund der Unterrichtungsnachweis für die Gaststättenbetreiberinnen und Gaststättenbetreiber, die über keine gaststättenbetriebsspezifischen Kenntnisse aufgrund einer entsprechenden Ausbildung verfügen.
Im Zuge der Verfahrensvereinfachung sollen auch die Regelungen für das Reisegastgewerbe neu gefasst werden. Dieses wird grundsätzlich dem Reisegewerberecht unterstellt, so dass insbesondere die bei vorübergehenden gastronomischen Angeboten aus besonderem Anlass einzuholende Gestattung, die bislang auch bei Vorliegen einer Reisegewerbekarte einzuholen war, durch eine bloße Anzeigepflicht ersetzt wird.
Es gibt keine Alternative zur Neufassung des Landesgaststättengesetzes, da die Beibehaltung des bisherigen LGastG mit dem Fortbestand eines hohen bürokratischen Aufwands und entsprechender Kosten für die Gastronomie verbunden wäre.
Die Abschaffung des Erlaubnisverfahrens und der präventiven Zuverlässigkeitsüberprüfung reduzieren den Verwaltungsaufwand der Gaststättenbehörden erheblich. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte.
Das Gesetz dient der spürbaren Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung. Ziel ist es, verzichtbare bürokratische Vorgaben für die Gastronomie abzubauen und dabei die Gaststättenbehörden sowie die Gemeinden zu entlasten. Dazu dienen insbesondere die Abschaffung der Erlaubnispflicht und der präventiven Zuverlässigkeitsüberprüfung für das stehende Gastgewerbe und das Reisegastgewerbe.
Die Vollzugstauglichkeit ist gewährleistet. Im Rahmen der Entlastungsallianz wurden frühzeitig Vollzugsvertreterinnen und -vertreter fachlich eingebunden.
Aufgrund seiner klaren entbürokratisierenden Zielsetzung und den Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Recht hat das Gesetz positive Effekte insbesondere auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ im Sinne der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (Verwaltungsvorschrift Regelungen vom 26. September 2023, Gemeinsames Amtsblatt 2023, Seite 444). Von der Durchführung eines Nachhaltigkeitschecks wurde abgesehen.
Verwaltungsverfahren werden auf der Grundlage dieses Gesetzes digital, zügig und medienbruchfrei im Einklang mit den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) durchgeführt werden können. Insbesondere kann das Anzeigeverfahren perspektivisch digital abgewickelt werden.
Kosten entstehen durch die gegebenenfalls bestehende Pflicht zur Vorlage eines Unterrichtungsnachweises. Diese belaufen sich auf circa 100 Euro pro Unterrichtung.
Kommentare : zum Gaststättengesetz
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 21. Mai 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Problematisch
Ich bin grundsätzlich für eine Entbürokratisierung unser Verwaltung. Hier geht es aber eindeutig zu weit. Eine Gaststätte bleibt eine Gefahrenquelle. Auf einen Gastwirt muss verlass sein. Alkoholisierte Gäste sind leicht beeinflussbar und auch andere kriminelle Machenschaften sind immer wieder Thema. Dem Gesetz fehlt zum einen ein
Ich bin grundsätzlich für eine Entbürokratisierung unser Verwaltung.
Hier geht es aber eindeutig zu weit. Eine Gaststätte bleibt eine Gefahrenquelle. Auf einen Gastwirt muss verlass sein.
Alkoholisierte Gäste sind leicht beeinflussbar und auch andere kriminelle Machenschaften sind immer wieder Thema.
Dem Gesetz fehlt zum einen ein Ersatz für den aktuellen § 4 GastG in dem eine Erlaubnis versagt werden konnte. Gründe waren unzuverlässigkeit des Gastwirtes, räumliche Gefahren, Unzugänglichkeit für Menschen mit Behinderung usw.
Daher wäre zu überlegen zunächst die Unterlagen für die Anzeigen auszuweiten auf ein Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Selbstauskunft von vollstreckungsportal.de. Damit lässt sich die Zuverlässigkeit prüfen. Das benötigen die überwachungspflichtigen Gewerbe in der GewO ebenfalls. (Bis auf das Vollstreckungsportal)
Weiter wäre wünschenswert, dass die Räume genau definiert werden. Damit keine Hinterzimmer als privat deklariert werden und so Kontrollen unterbunden werden können.
Das könnte wie bei den Geeignetheitsbestätigungen kurz auf einer Vorlage notiert werden und dem Gastwirt als Bestätigung der Anzeige ausgehändigt werden. Damit wäre das Verfahren immer noch viel schlanker.
Des Weiteren braucht die Gaststättenbehörde eine Rechtsgrundlage einen Betrieb schnell zu schließen wenn es erhebliche Verstöße gibt oder die Unzuverlässigkeit im Vorraus feststeht. (Zumindest die Untersagung des Alkoholausschankes.)
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist umfangreich und die Landratsämter sind oft weit weg. Hier muss oft schnell gehandelt werden. Auch eine vorläufige Untersagung wäre denkbar bis das Verfahren nach § 35 GewO abgeschlossen ist.
Das können die Gaststättenbehörden der Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit sicherstellen.
Auch im Bezug auf die Automatenaufstellung nach §33c GewO wäre eine ArtBestätigung über den Alkoholausschank wünschenswert. So werden die Gaststätten mit Automaten zunehmen, da die Betriebe immer Alkohol ausschenken dürfen. Hier ist die Erlaubnis oft aus Zuverlässigkeitsgründen ein gewisses Hinderniss.
Ich selbst bin Sachbearbeiter einer Gaststättenbehörde. Ich musste viele Anträge wegen Unzuverlässigkeit versagen oder widerrufen. Das kann mit dem aktuell geplanten Gesetz nicht mehr sichergestellt werden. Daher wäre eine Nachbesserung wünschenswert. Das dient auch der Qualitätssicherung unserer Gastronomie.
§ 4 - Datenübermittlung
Wenn ich den Entwurf richtig verstehe, dann sind - Anzeigen nach § 2 Abs. 1 (stehendes Gaststättengewerbe) an die Gewerbebehörden zu richten und sollen von dort an die Gaststättenbehörde (einschließlich Unterrichtungsnachweis) und die Unteren Baurechtsbehörde übermittelt werden. - Anzeigen nach § 2 Abs. 2 (Veranstaltungen) und § 5 Abs. 6
Wenn ich den Entwurf richtig verstehe, dann sind
- Anzeigen nach § 2 Abs. 1 (stehendes Gaststättengewerbe) an die Gewerbebehörden zu richten und sollen von dort an die Gaststättenbehörde (einschließlich Unterrichtungsnachweis) und die Unteren Baurechtsbehörde übermittelt werden.
- Anzeigen nach § 2 Abs. 2 (Veranstaltungen) und § 5 Abs. 6 (Straußenwirtschaften) an die Gaststättenbehörden zu richten und sollen von diesen an die Unteren Baurechtsbehörde und das Finanzamt übermittelt werden.
Zu welchem Zeitpunkt und wie erhalten denn die Lebensmittelbehörden und der Polizeivollzugsdienst Kenntnis von den o.g. Anzeigen?