Gastronomie

Online-Kommentierung

Mit der Neufassung des Landesgaststättengesetzes wird das Recht für das Gaststättengewerbe bürokratiearm und effizient ausgestaltet und entsprechend der veränderten Anforderungen modernisiert.

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Die Eckpunkte des Gesetzes resultieren aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg. Das Gesetz dient der spürbaren Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung.

Zentrales Element ist der Wechsel vom Erlaubnis- zum Anzeigeverfahren. Die bisher bestehende Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt. Zur effizienzsteigernden Vereinheitlichung der Verfahren sollen Tätigkeiten mit Gaststättenangebot künftig nur noch einer Anzeigepflicht unterliegen. Die Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank wird nicht fortgeführt. Auch das Reisegastgewerbe sowie vorübergehende Tätigkeiten mit Gaststättenangebot (zum Beispiel der Glühweinverkauf eines Vereins auf einem Weihnachtsmarkt) sind der Gaststättenbehörde nur noch anzuzeigen. Die bisherige Gestattung („Erlaubnis light“) entfällt.

Einer Unterrichtungspflicht unterliegen künftig alle Gaststättenbetreiberinnen und Gaststättenbetreiber, die über keine Kenntnisse im Bereich lebensmittelrechtlicher Vorschriften aufgrund eines beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildungsabschlusses verfügen.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs

Kommentare : zum Gaststättengesetz

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 21. Mai 2025 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

2. Kommentar von :Martin Silberhorn

Problematisch

Ich bin grundsätzlich für eine Entbürokratisierung unser Verwaltung. Hier geht es aber eindeutig zu weit. Eine Gaststätte bleibt eine Gefahrenquelle. Auf einen Gastwirt muss verlass sein. Alkoholisierte Gäste sind leicht beeinflussbar und auch andere kriminelle Machenschaften sind immer wieder Thema. Dem Gesetz fehlt zum einen ein

Ich bin grundsätzlich für eine Entbürokratisierung unser Verwaltung.

Hier geht es aber eindeutig zu weit. Eine Gaststätte bleibt eine Gefahrenquelle. Auf einen Gastwirt muss verlass sein.

Alkoholisierte Gäste sind leicht beeinflussbar und auch andere kriminelle Machenschaften sind immer wieder Thema.

Dem Gesetz fehlt zum einen ein Ersatz für den aktuellen § 4 GastG in dem eine Erlaubnis versagt werden konnte. Gründe waren unzuverlässigkeit des Gastwirtes, räumliche Gefahren, Unzugänglichkeit für Menschen mit Behinderung usw.

Daher wäre zu überlegen zunächst die Unterlagen für die Anzeigen auszuweiten auf ein Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Selbstauskunft von vollstreckungsportal.de. Damit lässt sich die Zuverlässigkeit prüfen. Das benötigen die überwachungspflichtigen Gewerbe in der GewO ebenfalls. (Bis auf das Vollstreckungsportal)

Weiter wäre wünschenswert, dass die Räume genau definiert werden. Damit keine Hinterzimmer als privat deklariert werden und so Kontrollen unterbunden werden können.

Das könnte wie bei den Geeignetheitsbestätigungen kurz auf einer Vorlage notiert werden und dem Gastwirt als Bestätigung der Anzeige ausgehändigt werden. Damit wäre das Verfahren immer noch viel schlanker.

Des Weiteren braucht die Gaststättenbehörde eine Rechtsgrundlage einen Betrieb schnell zu schließen wenn es erhebliche Verstöße gibt oder die Unzuverlässigkeit im Vorraus feststeht. (Zumindest die Untersagung des Alkoholausschankes.)

Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist umfangreich und die Landratsämter sind oft weit weg. Hier muss oft schnell gehandelt werden. Auch eine vorläufige Untersagung wäre denkbar bis das Verfahren nach § 35 GewO abgeschlossen ist.
Das können die Gaststättenbehörden der Gemeinden mit eigener Baurechtszuständigkeit sicherstellen.

Auch im Bezug auf die Automatenaufstellung nach §33c GewO wäre eine ArtBestätigung über den Alkoholausschank wünschenswert. So werden die Gaststätten mit Automaten zunehmen, da die Betriebe immer Alkohol ausschenken dürfen. Hier ist die Erlaubnis oft aus Zuverlässigkeitsgründen ein gewisses Hinderniss.

Ich selbst bin Sachbearbeiter einer Gaststättenbehörde. Ich musste viele Anträge wegen Unzuverlässigkeit versagen oder widerrufen. Das kann mit dem aktuell geplanten Gesetz nicht mehr sichergestellt werden. Daher wäre eine Nachbesserung wünschenswert. Das dient auch der Qualitätssicherung unserer Gastronomie.

1. Kommentar von :Bernd Stöhr

§ 4 - Datenübermittlung

Wenn ich den Entwurf richtig verstehe, dann sind - Anzeigen nach § 2 Abs. 1 (stehendes Gaststättengewerbe) an die Gewerbebehörden zu richten und sollen von dort an die Gaststättenbehörde (einschließlich Unterrichtungsnachweis) und die Unteren Baurechtsbehörde übermittelt werden. - Anzeigen nach § 2 Abs. 2 (Veranstaltungen) und § 5 Abs. 6

Wenn ich den Entwurf richtig verstehe, dann sind

- Anzeigen nach § 2 Abs. 1 (stehendes Gaststättengewerbe) an die Gewerbebehörden zu richten und sollen von dort an die Gaststättenbehörde (einschließlich Unterrichtungsnachweis) und die Unteren Baurechtsbehörde übermittelt werden.

- Anzeigen nach § 2 Abs. 2 (Veranstaltungen) und § 5 Abs. 6 (Straußenwirtschaften) an die Gaststättenbehörden zu richten und sollen von diesen an die Unteren Baurechtsbehörde und das Finanzamt übermittelt werden.

Zu welchem Zeitpunkt und wie erhalten denn die Lebensmittelbehörden und der Polizeivollzugsdienst Kenntnis von den o.g. Anzeigen?