Online-Kommentierung
Mit der Neufassung des Landesgaststättengesetzes wird das Recht für das Gaststättengewerbe bürokratiearm und effizient ausgestaltet und entsprechend der veränderten Anforderungen modernisiert.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetz soll das bislang geltende Landesgaststättengesetz (LGastG) vom 10. November 2009 (Gesetzblatt 2009, 628, 629) neu gefasst werden. Zudem sollen die Regelungen der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1991 (Gesetzblatt 1991, 195, ber. 1992 Seite 227), die zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (Gesetzblatt Seite 99, 112) geändert worden ist, teilweise überarbeitet und in dieses Gesetz integriert werden.
Die Neufassung des Gesetzes resultiert aus den Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg. Mit ihr soll das Gaststättenrecht in Baden-Württemberg bürokratiearm und effizient ausgestaltet und entsprechend der veränderten Anforderungen modernisiert werden.
Das bisherige LGastG verweist im Wesentlichen auf das Bundesgaststättengesetz (GastG) vom 20. November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 420) geändert worden ist. Diese Verweisung soll aufgegeben und ein umfassendes Landesgaststättengesetz geschaffen werden.
Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom sachgebundenen Erlaubnisverfahren hin zu einem Anzeigeverfahren. Die bisher bestehende Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt. Künftig sollen gastronomische Betriebe aller Art lediglich einer Anzeigepflicht unterliegen. Im Sinne einer effizienzsteigernden Vereinheitlichung der Verfahren wird die bisherige Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank nicht fortgeführt.
Aufgegeben wird auch die präventive Überprüfung der Zuverlässigkeit, die bislang bei Gastronomen, die im Rahmen ihrer gastgewerblichen Tätigkeit Alkohol ausschenken, vorgesehen war.
Beibehalten und in seinem Anwendungsbereich ausgeweitet werden soll vor diesem Hintergrund der Unterrichtungsnachweis für die Gaststättenbetreiberinnen und Gaststättenbetreiber, die über keine gaststättenbetriebsspezifischen Kenntnisse aufgrund einer entsprechenden Ausbildung verfügen.
Im Zuge der Verfahrensvereinfachung sollen auch die Regelungen für das Reisegastgewerbe neu gefasst werden. Dieses wird grundsätzlich dem Reisegewerberecht unterstellt, so dass insbesondere die bei vorübergehenden gastronomischen Angeboten aus besonderem Anlass einzuholende Gestattung, die bislang auch bei Vorliegen einer Reisegewerbekarte einzuholen war, durch eine bloße Anzeigepflicht ersetzt wird.
Es gibt keine Alternative zur Neufassung des Landesgaststättengesetzes, da die Beibehaltung des bisherigen LGastG mit dem Fortbestand eines hohen bürokratischen Aufwands und entsprechender Kosten für die Gastronomie verbunden wäre.
Die Abschaffung des Erlaubnisverfahrens und der präventiven Zuverlässigkeitsüberprüfung reduzieren den Verwaltungsaufwand der Gaststättenbehörden erheblich. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte.
Das Gesetz dient der spürbaren Entlastung von Wirtschaft und Verwaltung. Ziel ist es, verzichtbare bürokratische Vorgaben für die Gastronomie abzubauen und dabei die Gaststättenbehörden sowie die Gemeinden zu entlasten. Dazu dienen insbesondere die Abschaffung der Erlaubnispflicht und der präventiven Zuverlässigkeitsüberprüfung für das stehende Gastgewerbe und das Reisegastgewerbe.
Die Vollzugstauglichkeit ist gewährleistet. Im Rahmen der Entlastungsallianz wurden frühzeitig Vollzugsvertreterinnen und -vertreter fachlich eingebunden.
Aufgrund seiner klaren entbürokratisierenden Zielsetzung und den Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Recht hat das Gesetz positive Effekte insbesondere auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ im Sinne der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (Verwaltungsvorschrift Regelungen vom 26. September 2023, Gemeinsames Amtsblatt 2023, Seite 444). Von der Durchführung eines Nachhaltigkeitschecks wurde abgesehen.
Verwaltungsverfahren werden auf der Grundlage dieses Gesetzes digital, zügig und medienbruchfrei im Einklang mit den Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) durchgeführt werden können. Insbesondere kann das Anzeigeverfahren perspektivisch digital abgewickelt werden.
Kosten entstehen durch die gegebenenfalls bestehende Pflicht zur Vorlage eines Unterrichtungsnachweises. Diese belaufen sich auf circa 100 Euro pro Unterrichtung.
Kommentare
Zum Kommentieren müssen Sie sich anmelden beziehungsweise zunächst registrieren.
Sie können den Gesetzentwurf bis zum 21. Mai 2025 kommentieren.
Schreiben Sie den ersten Kommentar.