Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf soll zuvorderst das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.
Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen
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Pension im Gehalt abbilden
Viele Beamt*Innen scheinen nicht zu verstehen, wie viel sie eigentlich verdienen. Aus meiner Sicht sollte deshalb der Wert der pro Monat zusätzlich erarbeiteten Pensionsansprüche als virtueller Bestandteil des Bruttogehalts ausgewiesen werden. Erhöhungen der Bezüge sollten so lange ausgesetzt werden, wie dieses virtuell erweiterte Gehalt das
Viele Beamt*Innen scheinen nicht zu verstehen, wie viel sie eigentlich verdienen. Aus meiner Sicht sollte deshalb der Wert der pro Monat zusätzlich erarbeiteten Pensionsansprüche als virtueller Bestandteil des Bruttogehalts ausgewiesen werden.
Erhöhungen der Bezüge sollten so lange ausgesetzt werden, wie dieses virtuell erweiterte Gehalt das Bruttogehalt äquivalenter Angestellter des öffentlichen Diensts um mehr als 50 % übersteigt.
Es ist in keiner Weise nachzuvollziehen, warum die Abschlüsse des öffentlichen Diensts immer auf Beamte übertragen werden, obwohl das Gehalt der Angestellten deutlich unter demjenigen der Beamten liegt. Die Implikationen für die zukünftigen finanziellen Handlungsspielräume der Landesregierung müssen an dieser Stelle wohl nicht erläutert werden.
Übertragung auf Beamte ja aber kein Sockelbetrag
Ein Sockelbetrag verletzt den Grundsatz vom Leistungsprinzip und ist deshalb abzulehnen. Gerade die Leistungsträger im Land sollten gefördert werden!
Beamtenversorgung
Grundsätzlich richtig: Übertragung des Tarifvertrages auf die Beamtinnen und Beamten.
Aus meiner Sicht sollten aber endlich alle Beamtinnen und Beamten in die Rentenversicherung einbezahlen!!!!!!
Warum soll jetzt ein Beamter noch in Verantwortung?
Sockelbeitrag für "alle" entspricht einem gleichmachenden "Einheitsbrei" und die zuerst publizierte lineare Erhöhung wurde schnell wieder "kassiert". Das Abstandsgebot wird weiterhin nachhaltig verletzt, die Übernahme von Verantwortung wird nicht honoriert. Wie sollen wir junge Kolleg*innen hinkünftig dazu motivieren, Führungsverantwortung zu
Sockelbeitrag für "alle" entspricht einem gleichmachenden "Einheitsbrei" und die zuerst publizierte lineare Erhöhung wurde schnell wieder "kassiert". Das Abstandsgebot wird weiterhin nachhaltig verletzt, die Übernahme von Verantwortung wird nicht honoriert. Wie sollen wir junge Kolleg*innen hinkünftig dazu motivieren, Führungsverantwortung zu tragen, wenn sich das finanziell nun fast überhaupt nicht mehr lohnt? Seit der Anhebungen im Zuge des "4-Säulen-Modells" ist und bleibt es nun deutlich attraktiver das gleiche Geld zu verdienen, als wenn man sich fortbildet rsp. einen akadem. Titel erwirbt und Verantwortung über den eigenen Wirkungskreis hinaus, übernimmt. Der öffentliche Dienst wird zusehends immer unattraktiver und alleinig die "Lebzeitverbeamtung" reicht schon lange nicht mehr als Argument aus, den Nachwuchs zu bekommen, den wir für eine Transformation auch des öffentlichen Sektors in die Zukunft mehr als zwingend benötigen.
Diejnigen, die aktuell in der (auch Personal-) Verantwortung stehen, werden vergessen.
Gesetz über Anpassung von Dienst und Versorgungsbezügen
Die unverzügliche 1-1-Übernahme des Tarifergebnisses für Versorgungsempfänger und Beamte des Landes wäre und ist überfällig.
Unter anderem damit muss verhindert werden, dass bestimmte Berufe noch unattraktiver werden, als sie es bei der Jugend eh schon sind; beispielsweise der von Lehrenden, Polizisten etc!
Verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen
"Die Einführung des Familienergänzungszuschlages dürfte eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen und somit den grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen. Ein Großteil der in geringfügigem Umfang arbeitenden Teilzeitbeschäftigten sind nach wie vor Mütter mit kleinen Kindern. Teilzeittätigkeit und
"Die Einführung des Familienergänzungszuschlages dürfte eine verfassungswidrige Diskriminierung von Frauen darstellen und somit den grundgesetzlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen.
Ein Großteil der in geringfügigem Umfang arbeitenden Teilzeitbeschäftigten sind nach wie vor Mütter mit kleinen Kindern. Teilzeittätigkeit und darüber hinaus die Teilzeittätigkeit in Minijobs ist maßgeblich dafür verantwortlich, dass sich der Gender Pay Gap seit Jahren kaum verringert.
Der Familienergänzungszuschlag fördert familiär die Entscheidung, Teilzeittätigkeiten aufzugeben, da die mit den geplanten Zuschlägen zwangsläufig einhergehenden Bemessungsgrenzen sie deutlich unattraktiver machen als eine Vollzeittätigkeit. Da also das Partner*innen-Gehalt angerechnet wird, lohnt sich ein Nicht-Verdienst der*des Partner*in für diese Beamtenfamilie mehr.
Dies wiederum steht der gesellschaftlichen und ökonomischen Gleichstellung von Frauen im hohen Maße im Weg. In dieser gesellschaftlichen Realität „Familienergänzungszuschläge“ einführen zu wollen, steht den sich aus Art. 3 Abs. 2 GG (Männer und Frauen sind gleichberechtigt.) ergebenden gesellschaftspolitischen Forderungen deutlich entgegen. Das Prinzip des Zuschlags führt dazu, dass Teilzeittätigkeiten aufgegeben werden – und diese werden in der Praxis sehr oft von Frauen ausgeübt, was dazu führt, dass tradierte Rollenzuweisungen zu Lasten von Frauen durch mittelbare rechtliche Einwirkungen verfestigt werden."
Gänzlich außer Acht bleibt zudem die Frage, wie der Besoldungsgesetzgeber durch eine verfassungswidrige Unteralimentierung seiner Beamten in den letzten Jahren ggf. selbst dazu beigetragen hat, dass aus dem Alleinverdienermodell vermeintlich ein Auslaufmodell geworden sein könnte.
Zudem:
Die weitergehende Datenerhebung und der immense zusätzliche Bürokratieaufwand hinter dem Familienergänzungszuschlag erscheinen äußerst kritisch und unzeitgemäß.
Vermutlich verfassungswidrig
Der Gesetzentwurf ist in weiten Teilen aller Voraussicht nach verfassungswidrig: - Antragsbedürfnis zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit - Einebnung des Abstandsgebots durch eine der Höhe nach nicht mehr unwesentlichen und gleichzeitig nicht amtsbezogenen Nebenbesoldung über Familien-/Kinderzuschläge und der damit stattfindenden
Der Gesetzentwurf ist in weiten Teilen aller Voraussicht nach verfassungswidrig:
- Antragsbedürfnis zur Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit
- Einebnung des Abstandsgebots durch eine der Höhe nach nicht mehr unwesentlichen und gleichzeitig nicht amtsbezogenen Nebenbesoldung über Familien-/Kinderzuschläge und der damit stattfindenden Konterkarierung des Leistungsprinzips als hergebrachter Grundsatz (vgl. BVerfG 2 BvR 883/14)
- Änderung des Bezugsrahmens (Hinzuverdiener-Familie) zur Einhaltung des Mindestabstandsgebots ohne gleichzeitige Neustrukturierung der Ämter
- Einbeziehung der Inflationsausgleichsprämie bei der Vergleichsberechnung des Mindestabstandsgebots (Einmalzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, vgl. § 3 Nr. 11c EStG)
- Willkürliche Festlegung der angerechneten 6.000 € Hinzuverdienst
- Der Familienergänzungszuschlag begünstigt Familien, bei denen der Ehepartner nicht arbeitet. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Ehepartner stellt eine freie Lebensentscheidung dar, die keinen Amtsbezug aufweist. Die Einbeziehung des Hinzuverdienstes stellt daher insbesondere einen Eingriff nach Art. 6 Abs. 1 GG dar.
- Offenkundig ist das Vorgehen des Gesetzgebers rein fiskalischer Natur. Auch hier gibt es klare Vorgaben des BVerfG (Stichwort "Salamitaktik"), die der Gesetzentwurf nicht berücksichtigt.
Liebe Landesregierung: Es ist dringend notwendig, die fortgesetzte Flickschusterei zu beenden und das Besoldungsrecht von Grund auf neu zu fassen. Dabei wäre für die Höhe der Besoldung das Leistungsprinzip wieder zwingend in den Mittelpunkt zu stellen und nicht Lebensentscheidungen wie Familie oder Kinder wie bei allen anderen Beschäftigungsformen auch. Wenn der angedachte Weg weitergeführt wird, müssen in den kommenden Jahren die familienbezogenen Bestandteile immer weiter überproportional erhöht werden, um die vermeintliche Verfassungsmäßigkeit sicherzustellen. Denn: Wenn man Hinzuverdienst und Inflationsausgleichsprämie bei der Vergleichsberechnung außen vor lässt, liegt die niedrigste Besoldung ca. 5.400 € unter dem Bürgergeldniveau.
Nicht zu vergessen: Wir haben akuten Personal- und Nachwuchsmangel. Wie wollen Sie dem begegnen mit der weiterhin geltenden 41-Stunden-Woche, bürokratischem Besoldungsrecht ohne jegliche Leistungsanreize, geringen Besoldungsabständen zwischen Sachbearbeiter und Führungskräften und mit der personalmangelbedingten Arbeitsverdichtung?
Abstände zwischen Besoldungsgruppen einhalten
Wieder einmal wird der höhere Dienst zur Sanierung des Landeshaushalts herangezogen. Anstatt einer verfassungsgemäßen linearen Anhebung um 3,6% soll nun die einheitliche Eröhung um 200€ kommen. Nach der Entscheidung des BVerfG untersagt das Abstandsgebot nicht nur, die Besoldung für einzelne Besoldungsgruppen später als für andere zu erhöhen,
Wieder einmal wird der höhere Dienst zur Sanierung des Landeshaushalts herangezogen. Anstatt einer verfassungsgemäßen linearen Anhebung um 3,6% soll nun die einheitliche Eröhung um 200€ kommen.
Nach der Entscheidung des BVerfG untersagt das Abstandsgebot nicht nur, die Besoldung für einzelne Besoldungsgruppen später als für andere zu erhöhen, sondern es untersagt auch absolute Erhöhungen für alle Besoldungsgruppen gleich. Durch diese Maßnahmen werden nämlich bestehende relative Abstände zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen. Der Gesetzgeber sollte sich an dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben halten und diese entsprechend direkt umsetzen, bevor das BVerfG hierzu wieder - in vielen Jahren und zum Nachteil der Betroffenen - urteilen muss.
Welche Auswirkungen dies auf die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, noch dazu für Hochqualifizierte hat, sollte klar sein.
Mehr Flickschusterei
Anstatt die Besoldung auf verfassungsrechtliche und zukunftsfähige Beine zu stellen, wird mit willkürlich erscheinenden Staffelungen und undurchsichtigen Zuschlägen geflickschustert, damit die Besoldung doch noch irgendwie dem Alimentationsprinzip entspricht. Derweil wird die Leistung ganz außer Acht gelassen: Ein Beamter mit A7 auf der Stufe 5
Anstatt die Besoldung auf verfassungsrechtliche und zukunftsfähige Beine zu stellen, wird mit willkürlich erscheinenden Staffelungen und undurchsichtigen Zuschlägen geflickschustert, damit die Besoldung doch noch irgendwie dem Alimentationsprinzip entspricht.
Derweil wird die Leistung ganz außer Acht gelassen: Ein Beamter mit A7 auf der Stufe 5 mit 3 Kindern verdient mehr als ein Beamter mit A12 auf der Stufe 5 ohne Kinder.
Wo soll da noch Leistungsbereitschaft herkommen?
verheiratete Familien sollen benachteiligt werden
Die Neuregelung über die Berücksichtigung des Familienergänzungszuschlags wird nur für verheiratete Ehepaare angewendet. Bei nicht verheirateten Paare wird diese Regelung nicht angewendet. Somit liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes vor. Die Regelung benachteiligt ganz klar verheiratete Ehepaare im Gegensatz zu nicht
Die Neuregelung über die Berücksichtigung des Familienergänzungszuschlags wird nur für verheiratete Ehepaare angewendet. Bei nicht verheirateten Paare wird diese Regelung nicht angewendet. Somit liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes vor. Die Regelung benachteiligt ganz klar verheiratete Ehepaare im Gegensatz zu nicht verheirateten Paare.
Zusätzlich ergeben sich bei einer Familie auch unterschiedliche Zuschläge für Kinder, wenn diese bei einer Beamtenfamilie die Eheleute unterschiedlichen Besoldungsgruppen zugeordnet sind. So werden z.B. höhere Zuschläge bezahlt, wenn die Kinder dem Ehegat-ten mit der Besoldungsgruppe A7 zugeordnet werden, wie wenn die Kinder dem Ehegat-ten mit der höheren Besoldungsgruppe A12 zugeordnet werden. Dies allein ist schon ein Widerspruch der auch gegen das Grundgesetz verstößt.