Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

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Mit dem Gesetzentwurf soll zuvorderst das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

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Entsprechend der Entscheidung der Regierungskoalition soll mit dem beiliegenden Gesetzentwurf zuvorderst das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder vom 9. Dezember 2023 zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen werden.

Die Übertragung bedeutet im Einzelnen:

  • Zum 1. November 2024 sollen die Grundgehälter der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter um einen monatlichen Sockelbetrag von 200 Euro (brutto) angehoben werden. Die den Versorgungsbezügen zugrundeliegenden Grundgehälter sollen ebenfalls um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben werden; hierbei kommt der individuelle Ruhegehalts- sowie Hinterbliebenensatz zur Anwendung. Die übrigen dynamischen Besoldungsbestandteile (unter anderem Familienzuschläge, Amtszulagen und Strukturzulage) sollen sich wie im Tarifbereich zum 1. November 2024 um 4,76 Prozent erhöhen. Dies soll grundsätzlich auch für die übrigen Versorgungsbestandteile (vergleiche soeben genannte Beispiele zu den Besoldungsbestandteilen) gelten.
  • Zum 1. Februar 2025 sollen die Besoldung und Versorgung um linear 5,5 Prozent angehoben werden. Hierdurch wird in der Besoldung auch der tariflich vereinbarte Mindestbetrag von 340 Euro erreicht.
  • Die Anwärterbezüge und Unterhaltsbeihilfen erhöhen sich entsprechend des Tarifabschlusses zum 1. November 2024 um 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro.
  • Die Inflationsausgleichszahlungen gemäß dem Tarifvertrag Inflationsausgleich vom 9. Dezember 2023 sollen zeitgleich eins-zu-eins auf die Besoldung und Versorgung übertragen und normiert werden. Im Versorgungsbereich erfolgt die Übertragung unter Anwendung des individuellen Ruhegehalts- sowie Hinterbliebenensatzes. Der vorgriffsweisen Auszahlung der Inflationsausgleichszahlungen hat der Ausschuss für Finanzen im Landtag in seiner Sitzung am 22. Februar 2024 zugestimmt.

Mit dem beiliegenden Gesetzentwurf soll zudem ab dem Jahr 2024 in der Besoldung eine Weiterentwicklung vom Familienbild der Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Hinzuverdienstfamilie erfolgen. Hintergrund ist, dass die Doppelverdienerfamilie anhand statistischer Erhebungen die deutlich vorherrschende Familienkonstellation in Baden-Württemberg darstellt. Mithin ist die Bezugsgröße zeitgemäßer und spiegelt die gesellschaftliche Realität wider. Im Besoldungsbereich soll demnach bei der Prüfung der Einhaltung des verfassungsrechtlichen Mindestabstands ein Hinzuverdienst der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten berücksichtigt werden. Für die Fälle tatsächlicher Alleinverdienerfamilien soll ein antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag eingeführt werden. Darüber hinaus werden weitere Gesetze und Verordnungen geändert.

Die Besoldung und Versorgung sollen im Rahmen der Eins-zu-eins-Übertragung des Tarifabschlusses vom 9. Dezember 2023 in einem ersten Schritt zum 1. November 2024 angepasst werden. Da das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch Verkündung des Gesetzes abgeschlossen werden kann, ist vorbehaltlich der Zustimmung durch den Finanzausschuss des Landtags für den Landesbereich vorgesehen, die Anpassung unter dem Vorbehalt deren gesetzlicher Regelung auszuzahlen. Das Ministerium für Finanzen strebt die Befassung des Finanzausschusses nach den förmlichen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sowie der Sommerpause am 19. September 2024 an.

Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Landesverbände haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Paragraf 89 Absatz 2 und Paragraf 90 LBG Gelegenheit erhalten, mit sofortiger Wirkung bis spätestens 30. Juli 2024 zu dem beiliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Kommentare : zum Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

5. Kommentar von :ohne Name 36540

Antragsabhängige Alimentation ist verfassungswidrig²

" Für die Fälle tatsächlicher Alleinverdienerfamilien soll ein antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag eingeführt werden." Eine antragsabhängige Alimentation widerspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine antragsabhängige Alimentation verletzt die Fürsorgepflicht. Eine antragsabhängige Alimentation ist ganz

" Für die Fälle tatsächlicher Alleinverdienerfamilien soll ein antragsabhängiger Familienergänzungszuschlag eingeführt werden."

Eine antragsabhängige Alimentation widerspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Eine antragsabhängige Alimentation verletzt die Fürsorgepflicht.
Eine antragsabhängige Alimentation ist ganz einfach verfassungswidrig.

4. Kommentar von :ohne Name 98625

Missachtung unseres Grundgesetzes

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Hierzu zählt ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen

Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren. Hierzu zählt ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Weiterhin erhält der niedrigst besoldete Beamte, der einen Ehepartner und 2 Kinder hat, auch mit diesem Gesetz deutlich weniger als Grundsicherungsniveau, obwohl die Besoldung mind. 15% höher liegen müsste. Die Abkehr vom Alleinverdienermodell ist hier ja offensichtlich eine weitere Missachtung des Bundesverfassungsgerichts. Soll das neue Gesetz die einseitige Aufkündigung des gegenseitigen Treueverhältnis zum Ausdruck bringen? Ist dem Dienstherrn nach 75-Jährigen bestehen des Grundgesetzes wirklich dessen Inhalt egal?

3. Kommentar von :S D 73635

angepasste prozentuale Erhöhung der Zulagen

Das Gesetz berücksichtigt die Erhöhung der Polizeizulage nicht. Dies sollte zwingend Berücksichtigung finden. Angesichts der Gefahren und der dem Polizeiberuf innewohnenden Verantwortung als Träger des Gewaltmonopols des Staates wäre eine prozentuale Anpassung der Polizeizulage das Mindeste. Vielmehr sollte diese an den Bund angepasst werden,

Das Gesetz berücksichtigt die Erhöhung der Polizeizulage nicht. Dies sollte zwingend Berücksichtigung finden. Angesichts der Gefahren und der dem Polizeiberuf innewohnenden Verantwortung als Träger des Gewaltmonopols des Staates wäre eine prozentuale Anpassung der Polizeizulage das Mindeste.
Vielmehr sollte diese an den Bund angepasst werden, welcher hier sowohl prozentual an die vereinbarten Erhöhungen angleicht, als auch eine um ca. 100€ höhere Polizeizulage ausbezahlt.

Das Gesetz berücksichtigt ebensowenig, dass beim Erhalt der Polizeizulage die Zulagen für den Schichtdienst nur zu 50% ausbezahlt werden. (So dass die schichtdienstleistenden Polizeibeschäftigten einerseits weniger Zulagen erhalten, als vergleichbare Beamte anderer Bundesländer oder des Bundes und zudem nur die Hälfte der Schichtzulage erhalten - weil sie ja eine Polizeizulage bekommen! )

Daher sollte das Gesetz in diesem Bereich nachgearbeitet werden.

2. Kommentar von :ohne Name 36540

Verfassungswidrig

Dieser Gesetzentwurf ist verfassungswidrig. Das Doppelverdienermodell ist nicht ausreichend begründet. Die benannten Gründe für eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse bezüglich Alleinverdienermodell und Doppelverdienermodell entsprechen nicht den Anforderungen des BVerfG, siehe 2 BvF 2/18. Insbesondere wird auch nicht klar, warum der

Dieser Gesetzentwurf ist verfassungswidrig.
Das Doppelverdienermodell ist nicht ausreichend begründet. Die benannten Gründe für eine einschneidende Veränderung der Verhältnisse bezüglich Alleinverdienermodell und Doppelverdienermodell entsprechen nicht den Anforderungen des BVerfG, siehe 2 BvF 2/18. Insbesondere wird auch nicht klar, warum der Hinzuverdienst bei exakt 6.000 Euro angesetzt wird. Offensichtlich wurde dieser Betrag gewählt, um kostengünstig rein rechnerisch die Mindestalimentation zu erreichen.

Dazu auch:
DBB NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?

Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Di Fabio hat offenbar ein anderes Amtsverständnis als die Landesregierung Baden-Württemberg.

Die Inflationsprämie muss laut § 3 Nr. 11c EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Bei der Berechnung der Mindestalimentation wird die Inflationsprämie jedoch als normaler Arbeitslohn betrachtet. Dies ist nicht zulässig.

Gisela Färber (In einem Auschuss des hessischen Landtags): Ich habe ein wunderbares Zitat von dem Erfinder des Alimentationsprinzips gefunden. "Er hat 1807 gesagt: Familienentscheidungen sind private Entscheidungen."
In den niedrigen Besoldungsgruppen überschreiten die Familienzuschläge die Grundbesoldung fast schon bei 3 Kindern. Das ist keine Besoldung nach Amt und Leistung. Das Abstandsgebot ist nicht mehr gewahrt.

Der Sockelbetrag von 200 Euro ebnet die Abstände der Besoldungsgruppen ebenfalls weiter ein und kann daher nicht auf die Besoldung übertragen werden.

=> Mehrere Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 GG finden sich in dem Gesetzentwurf.

1. Kommentar von :versuch122

Nicht amtsangemessen

Hallo, offensichtlicher nicht verfassungsgemäß kann eingesetzt nicht sein. Nur ein paar Beispiele: - Die letze Anpassung mit angeblicher Neubewertung der Ämter war bereits nicht verfassungsgemäß. Nun beruft man sich darauf. - Abrechnung von Ehegattengehalt (=Herdprämie) ist nicht verfassungsgemäß - Hohe Kinderzuschläge setzten

Hallo,

offensichtlicher nicht verfassungsgemäß kann eingesetzt nicht sein.

Nur ein paar Beispiele:
- Die letze Anpassung mit angeblicher Neubewertung der Ämter war bereits nicht verfassungsgemäß.
Nun beruft man sich darauf.
- Abrechnung von Ehegattengehalt (=Herdprämie) ist nicht verfassungsgemäß
- Hohe Kinderzuschläge setzten Leistungsprinzip außer Kraft
- Inflationsausgleich ist keine Besoldungsanpassung und darf nicht eingerechnet werden
- Sockelzuschlag vermindert den gebotenen und schon verletzeten Mindestabstand
- kein 15 Prozent Abstand zum Bürgergeld
...
Schlechter geht es kaum.

Kaum könnte man mehr seine Geringschätzung für die Beamtenschaft deutlicher machen.
Schon jetzt finden sich keine oder kaum Bewerber.
Wann versteht man endlich, dass die fast alles mit Wertschätzung und viel zu geringer Besoldung zu tun hat?