Das Landesmediengesetz regelt die Einzelheiten für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) und für die Ausweisung und Zuweisung von Kapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) geeignet und bestimmt sind, soweit nicht durch Staatsverträge oder gesetzliche Vorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.
Der Gesetzentwurf enthält die notwendigen Anpassungen des Landesmediengesetzes und anderer landesrechtlicher Vorschriften an die Bestimmungen des Ende 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrags, an geänderte bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere das Telemediengesetz und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz, sowie redaktionelle Anpassungen.
Neben punktuellen Änderungen, deren fachlicher Bedarf sich aus der Anwendungspraxis ergibt, wird insbesondere der dritte Gesetzesabschnitt zur Ausweisung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten umfassend überarbeitet und aktualisiert. In diesem Zusammenhang wird eine Möglichkeit zur Verlängerung der Zuweisung von Übertragungskapazitäten (Rundfunkfrequenzen) im Hörfunk um bis zu fünf Jahre und damit die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der bestehenden Hörfunklandschaft geschaffen. Das entspricht dem erklärten Ziel der Landesregierung.
Im Bereich der Landesanstalt für Kommunikation werden erstmals Transparenzvorgaben geschaffen und Regelungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen des Medienrats eingeführt. Für den Fall, dass bei zustimmungspflichtigen Entscheidungen unterschiedliche Auffassungen zwischen Medienrat und Vorstand bestehen, sieht der Gesetzentwurf eine Regelung zur Auflösung der Situation vor. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesanstalt für Kommunikation durch den Medienrat vor.
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