Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport nimmt zu den eingegangenen Kommentaren zusammenfassend wie folgt Stellung:
Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) beschlossen, das am 11. Oktober 2021 verkündet wurde. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung nach GaFöG bzw. nach § 24 Absatz 4 SGB VIII richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Kommunen, auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe, der sukzessive in Kraft tritt.
Er gilt dabei im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen als erfüllt. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ist ein Angebot an die Eltern. Es besteht keine Pflicht seitens der Erziehungsberechtigten, dieses Angebot für ihr Kind in Anspruch zu nehmen. Art und Umfang von Einrichtungen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung sind von der Bedarfslage der Eltern abhängig.
Das Land wird auch zukünftig den Ausbau von Ganztagsschulen gemäß § 4 a SchG fördern und entsprechend Ressourcen zur Verfügung stellen. Hinsichtlich eines möglichen Mehrbedarfs an qualifizierten Fachkräften steht das Land im engen Austausch mit den kommunalen Landesverbänden.
Aufgrund der verschiedenen Zuständigkeiten von Schule und Träger der öffentlichen Jugendhilfe und in Hinsicht auf die Wahlmöglichkeit der Erziehungsberechtigten, den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in Anspruch zu nehmen, findet Art. 26 EU-DSGVO keine Anwendung.
Zur Sicherung einer dem Kindeswohl entsprechenden Betreuung müssen anspruchserfüllende Angebote entweder betriebserlaubt sein oder unter gesetzlicher Aufsicht stehen. § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII fordert hierfür eine entsprechende gesetzliche Aufsicht, d.h. eine Aufsicht, die den Befugnissen der Betriebserlaubnisbehörde entspricht. Diese Aufsicht wird durch die Änderung des Schulgesetzes etabliert.