Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Weißenau: Mehrere Grundschüler singen der Grundschule nach dem Unterricht ein Lied und bewegen dazu ihre Hände. (Foto: © dpa)

Schule

Online-Kommentierung

Mit der Änderung des Schulgesetzes soll die Aufsicht über die Betreuungseinrichtungen kommunaler und freier Träger für Schulkinder, soweit diese nicht betriebserlaubt sind, gesetzlich verankert, den Schulaufsichtsbehörden zugeordnet und die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Aufsichtsinstrumente geschaffen werden.

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Die Regelungsänderung betrifft das Schulgesetz für Baden-Württemberg.

Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) beschlossen. Es sieht ab August 2026 in § 24 Absatz 4 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe vor, der sukzessive in Kraft tritt.

Zur Sicherung einer dem Kindeswohl entsprechenden Betreuung müssen anspruchserfüllende Angebote entweder betriebserlaubt sein oder unter gesetzlicher Aufsicht stehen. § 45 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII fordert hierfür eine entsprechende gesetzliche Aufsicht, d.h. eine Aufsicht, die den Befugnissen der Betriebserlaubnisbehörde entspricht. Diese Aufsicht wird durch die Änderung des Schulgesetzes etabliert.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 13. September 2022 kommentieren.

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zum Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

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3. Kommentar von :ohne Name 4328

Ergänzung datenschutzrechtlicher Rechtsgrundlagen

Bei der Betreuung von Schülern werden selbstverständlich auch personenbezogene Daten verarbeitet - zum Teil sehr sensible. Datenschutzrechtlich gibt es jedoch zwei verantwortliche Stellen: die Schule und der Schulträger. Für eine Übermittlung (und sei es zwischen Betreuer und Lehrkraft) von Daten/Informationen wäre stets eine formale Vereinbarung

Bei der Betreuung von Schülern werden selbstverständlich auch personenbezogene Daten verarbeitet - zum Teil sehr sensible.
Datenschutzrechtlich gibt es jedoch zwei verantwortliche Stellen: die Schule und der Schulträger. Für eine Übermittlung (und sei es zwischen Betreuer und Lehrkraft) von Daten/Informationen wäre stets eine formale Vereinbarung als "Gemeinsame Verantwortliche" gemäß Art. 26 EU-DSGVO erforderlich.
Um dies zu vermeiden, wäre es sicherlich hilfreich, eine saubere gesetzliche Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den beiden Verantwortlichen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu schaffen und einen entsprechenden Passus im Schulgesetz zu ergänzen.
Das würde den Schulen und den Schulträger helfen, viele zusätzliche Verwaltungsvereinbarungen zu vermeiden.

2. Kommentar von :ohne Name 38325

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Das ist grundsätzlich eine gute Idee, doch wie wollen Sie diesen Rechtsanspruch umsetzen, wenn bereits jetzt das Personal fehlt und die Fachkräfte in der Schulkindbetreuung unter schwierigsten Bedingungen arbeiten müssen.

1. Kommentar von :Monikl

Änderung des Schulgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren, Ihr Vorhaben, die Nachmittagsbetreuung in die Schulaufsicht mit einzubeziehen, halte ich für sinnvoll. Ich habe von 2006 - 2021 selbst in einer solchen Betreuungseinrichtung gearbeitet und kann bestätigen, dass sich die Rahmenbedingungen zusehends verschlechtert haben. Als Erzieherin hatte ich die Chance, mir

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Vorhaben, die Nachmittagsbetreuung in die Schulaufsicht mit einzubeziehen, halte ich für sinnvoll.
Ich habe von 2006 - 2021 selbst in einer solchen Betreuungseinrichtung
gearbeitet und kann bestätigen, dass sich die Rahmenbedingungen zusehends verschlechtert haben.
Als Erzieherin hatte ich die Chance, mir einen anderen Arbeitsbereich zu suchen. Meine ehemaligen Kolleginnen haben aber keine pädagogische Ausbildung und müssen weiterhin für sehr wenig Stundenlohn arbeiten.
In der Coronazeit wurde klar, wie schlecht die Zusammenarbeit mit den Schulen geregelt ist. Daher habe ich schließlich gekündigt.
Warum muss für die Betreuung keine Betriebserlaubnis erstellt werden ?
Meine Tochter hatte noch das Glück, einen Hort besuchen zu dürfen. Dort war das Arbeitsklima viel entspannter.
In den letzten Jahren stieg die Anzahl der zu betreuenden Kinder bei der Kernzeitbetreuung auf über das doppelte ( 140 Kinder, 8 Betreuerinnen, 4 Räume ).
Als wir die Kinder wegen Corona stufenweise trennten, mussten wir in leere Klassenzimmer ausweichen. Der Lärmpegel im Alltagsbetrieb ist enorm hoch, da zu viele Kinder auf einmal in einem Raum sind.
Die Arbeit besteht aus der reinen Beaufsichtigung, wobei einzelne Kinder oft falsch behandelt werden. Der Umgangston wurde mit der Zeit immer rauher. Vielen Kindern war es zu laut und zu aggressiv.
Streitereien unter den Kindern wurden beendet, aber nicht aufgearbeitet.
Während der Ferienbetreuung waren kaum noch Ausflüge möglich, da das Fahrgeld zu teuer und die Zahl der Kinder zu gross wurde. Die Mittel für Materialien wurden gekürzt, daher konnten kaum attraktive Angebote für die Kinder gemacht werden.
Auch die Kinder leiden sehr unter den schlechten Bedingungen, da alles eine Massenabfertigung ist und es keine Spielräume für persönliche Interessen gibt. Sinnvolle Pädagogische Arbeit ist so gar nicht möglich.
Da nutzen auch die Fortbildungsangebote wenig, wenn man sie nicht umsetzen kann.
Mich hat diese Arbeit auf Dauer richtig krank gemacht und sehe jetzt, das es wohl nicht an mir lag, denn in meiner neuen Aufgabe als Schulbegleiterin habe ich viel mehr Freude und Erfolg.
Viele Grüße aus der Praxis, M. Klemmer