Das Ministerium für Finanzen nimmt zusammenfassend wie folgt Stellung zu den Kommentaren, die zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe eingegangen sind:
Klarstellung bezüglich der Rahmenbedingungen des deutschen Krankenversicherungsrechts
Die grundlegende Systematik des deutschen Krankenversicherungsrechts wird durch das Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe nicht verändert. Es handelt sich beim Krankenversicherungsrecht um Bundesrecht, welches durch den Landesgesetzgeber nicht geändert werden kann. Mit dem Gesetzesvorhaben werden weder die Zugangsvoraussetzungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, noch die Zugangsvoraussetzungen zur privaten Krankenversicherung berührt.
Verfassungsrechtliche Würdigung
Die aufgeführten rechtlichen Argumente zu einer möglichen Verfassungswidrigkeit werden nicht geteilt. Durch die Einführung einer pauschalen Beihilfe wird das bestehende Beihilfesystem nicht nachteilig verändert, sondern nur um eine zusätzliche Option ergänzt. Die grundlegende Systematik des deutschen Krankenversicherungsrechts oder die grundlegende Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten wird hierdurch nicht verändert. Deswegen ist auch grundsätzlich jenen Stimmen in der Rechtsliteratur zuzustimmen, welche mit der pauschalen Beihilfe bereits keinen Eingriff in das durch Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz geschützte Berufsbeamtentum und seine hergebrachten Grundsätze sehen. Ferner ist nach hiesigem Kenntnisstand bislang in keinem Bundesland, in welchem bereits eine pauschale Beihilfe eingeführt wurde, eine Rechtshängigkeit bekannt, in welcher die Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer pauschalen Beihilfe geprüft oder angezweifelt wurde. Ergänzend ist zu erwähnen, dass es jeder Beamtin/jedem Beamten sowie jeder Versorgungsempfängerin/jedem Versorgungsempfänger freisteht, sich bei Vorlage des entsprechenden Nachweises für die pauschale Beihilfe zu entscheiden. Es steht diesen Personen ebenso frei, sich für das herkömmliche Modell der Beihilfe mit Eigenvorsorge zu entscheiden.
Wechsel von in der Beihilfe mit Eigenvorsorge vorhandenen Beamtinnen und Beamten in die gesetzliche Krankenversicherung
Nur unter den Voraussetzungen des § 9 SGB V können bereits beim Land beschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger als freiwilliges Mitglied in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Es handelt sich hierbei um eine bundesgesetzliche Regelung, welche durch den Landesgesetzgeber nicht geändert werden kann. Die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft ist demnach unter anderem an Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft und muss auch innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt werden.
Hinterbliebene Personen, welche Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind
Dieser Personenkreis würde aufgrund einer Regelungslücke weder eine pauschale Beihilfe noch eine aufwendungsbezogene Beihilfe erhalten. Zur Schließung der Regelungslücke wurde als Ergebnis des Anhörungs- und Beteiligungsverfahrens der Gesetzentwurf geändert. Der entsprechende Personenkreis kann nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person wieder in die aufwendungsbezogene Beihilfe zurückgeführt werden, um Nachteile zu vermeiden.
Verliehene Versorgungsberechtigungen
Personen mit verliehener Versorgungsberechtigung nach § 104 Schulgesetz in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung, welche noch eine Beihilfeberechtigung haben, gehören zum Personenkreis der beihilfeberechtigten Personen nach § 78 LBG und können sich daher grundsätzlich auch für die pauschale Beihilfe entscheiden.