Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe

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Mit den Änderungen im Beihilferecht soll für die Zukunft neben dem bewährten System und der anlassbezogenen Beihilfe die Möglichkeit einer pauschalen Beihilfe in Form eines Zuschusses des Dienstherrn zu den Krankenversicherungsbeiträgen vollständig freiwillig gesetzlich oder vollständig privat versicherter Personen eröffnet werden.

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Geregelt wird der Anspruch, die Antragsberechtigung, der Antrag, die Unwiderruflichkeit, die einzuhaltenden Fristen, Härtefälle und die Bemessung der pauschalen Beihilfe. Daneben wird das Verfahren bei Änderungen der Beitragshöhe, Anrechnungen und Beitragsrückerstattungen geregelt.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 7. September 2022 kommentieren.

Entwurf des Gesetzes zur Einführung einer pauschalen Beihilfe (PBEinfG) (PDF)

Kommentare : zur Einführung einer pauschalen Beihilfe

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

8. Kommentar von :Melissa P.

Allerhöchste Zeit - Gleichberechtigung

Punkt 1: Es macht den öffentlichen Dienst attraktiver, für Menschen, die später in den öffentlichen Dienst einsteigen und in der privaten Krankenversicherung nur noch mit Risikozuschlag aufgenommen werden. So können Sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben ohne finanzielle Nachteile zu haben. Punkt 2: Es gibt genug bereits

Punkt 1: Es macht den öffentlichen Dienst attraktiver, für Menschen, die später in den öffentlichen Dienst einsteigen und in der privaten Krankenversicherung nur noch mit Risikozuschlag aufgenommen werden. So können Sie weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben ohne finanzielle Nachteile zu haben.

Punkt 2: Es gibt genug bereits verbeamtete Kollegen und Kolleginnen, die gesetzlich krankenversichert sind und aktuell zu 100 Prozent den Beitrag selbst bezahlen müssen. Grund dafür sind oft „banale“ Vorerkrankungen, die sich die private Krankenversicherung für sehr viel Geld bezahlen lässt. Dadurch bleiben diesen faktisch weniger Nettoeinkommen übrig, als wären sie im Angestelltenverhältnis. Viele haben darüber schon nachgedacht, den Beamtenstatus aufzugeben. Um diese Kollegen und Kolleginnen halten zu können, ist das allerhöchste Eisenbahn die pauschale Beihilfe einzuführen, damit diesen BeamtInnen endlich eine finanzielle Entlastung geschaffen wird. Denn es kann nicht sein, dass hier so eine Ungleichbehandlung vorliegt und man finanziell bestraft wird, nur weil man gesetzlich krankenversichert ist!!

In anderen Bundesländern wurde dies schon erfolgreich eingeführt. So ist auch ein Wechsel in andere Bundesländer wieder attraktiver.

7. Kommentar von :U. Guttenberg

Keine Beschränkung auf die „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung!

Der Entwurf ist sehr zu begrüßen, da er für Landesbeamte eine Wahlmöglichkeit für einen wirtschaftlich sinnvollen Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eröffnet, zugleich aber den Verbleib im bisherigen Beihilfesystem ermöglicht. Soweit dies allerdings im Text (Entwurf § 78 a Abs. 5, 6 Landesbeamtengesetz) auf die „freiwillige“

Der Entwurf ist sehr zu begrüßen, da er für Landesbeamte eine Wahlmöglichkeit für einen wirtschaftlich sinnvollen Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eröffnet, zugleich aber den Verbleib im bisherigen Beihilfesystem ermöglicht. Soweit dies allerdings im Text (Entwurf § 78 a Abs. 5, 6 Landesbeamtengesetz) auf die „freiwillige“ gesetzliche Krankenversicherung beschränkt wird, ist dies zu eng. Gerade bei Hinterbliebenen (Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld) ist ein Zusammentreffen mit einer Pflichtversicherung in der GKV mit nach bisheriger Rechtslage höchst unbefriedigenden und ungerechten Konsequenzen nicht selten. Hier würde das vorgesehene PBEinfG die dringend nötige Abhilfe schaffen, sofern von einer Beschränkung auf die „freiwillige“ GKV Abstand genommen wird.
Im Einzelnen:
Ausgangspunkt ist der nicht seltene Fall einer Ehe, in welcher ein Ehegatte Landesbeamter, der andere Ehegatte angestellter Arbeitnehmer ist. D. Landesbeamte/in ist beihilfeberechtigt und hinsichtlich des nicht gedeckten Anteils privat krankenversichert. D. angestellte Arbeitnehmer/in ist pflichtversichert in der GKV. Mit Eintritt in den Ruhestand ändert sich für d. Landesbeamt/in nichts. D. angestellte Arbeitnehmer/in ist mit dem Bezug von Altersrente nunmehr als Rentner/in versicherungspflichtig in der GKV (§ 5 Nr. 11 SGB V); von der Möglichkeit einer Befreiung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) wird er / sie - selbst als berücksichtigungsfähiger Angehöriger in der Beihilfe des beamteten Ehegatten - keinen Gebrauch machen, da im vorgerückten Alter die zur Ergänzung nötige private Krankenversicherung wirtschaftlich nicht mehr zu erlangen ist. Im Rahmen der Pflichtversicherung als Rentner bemisst sich der Beitrag d. verrenteten Arbeitnehmer/in zur GKV grundsätzlich nach der Höhe der Altersrente, wobei grundsätzlich der hälftige Beitrag („Arbeitgeberanteil“) vom Rentenversicherungsträger geleistet wird. D. Rentner/in trägt also - ebenso wie ein aktiver Arbeitnehmer - grundsätzlich nur den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag („Arbeitnehmeranteil“) selbst. Verstirbt jedoch der beamtete Ehegatte, ändert sich dies dramatisch: Das Witwengeld / Witwergeld gehört für den in der GKV pflichtversicherten Hinterbliebenen nunmehr als eigener Versorgungsbezug zu den beitragspflichtigen Einnahmen (§ 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Aus diesen ist der volle Beitrag zur GKV zu entrichten (somit derzeit 14,6 % zuzüglich Zusatzbeitrag), ohne dass hierzu von irgendeiner Stelle der sonst übliche hälftige Zuschuss („Arbeitgeberanteil“) geleistet wird. D. Rentner/in trägt also auch den „Arbeitgeberanteil“ aus dem Witwengeld / Witwergeld. Gleichzeitig profitiert jedoch das Land insoweit, als d. in der GKV pflichtversicherte Rentner/in die ihm eigentlich zustehenden Beihilfeleistungen praktisch nicht in Anspruch nimmt, da ärztliche Behandlungen als Sachleistung von der GKV getragen werden.
Dieser misslichen Situation würde nach dem Entwurf abgeholfen, wenn keine Beschränkung des begünstigten Personenkreises auf die „freiwillig“ in der GKV versicherten Personen erfolgt. Dass gerade auch die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten in den Genuss der pauschalen Beihilfe kommen sollen, entnehme ich dem Umstand, dass nach dem Entwurf des § 78a Abs. 4 Nr. 4 b) Landesbeamtengesetz mit der Entstehung eines Anspruchs auf Witwengeld usw. ein Antragsrecht für d. Hinterbliebenen entstehen soll. Ich darf deshalb annehmen, dass die Beschränkung auf die „freiwillige“ GKV auf der Annahme beruht, im Rahmen der Pflichtversicherung sei der „Arbeitgeberanteil“ immer abgedeckt und es bestehe kein Bedarf für eine ergänzende pauschale Beihilfe. Dass dies gerade für Witwen / Witwer als Pflichtversicherte in der GKV der Rentner nicht der Fall ist, habe ich oben beschrieben.

6. Kommentar von :ohne Name 38358

Pauschale Beihilfe

Guter Gedanke. Es ist gut, dass auch diejenigen einen „Zuschuss zum GKV - Beitrag „ erhalten, welche freiwilliges Mitglied sind. War längst überfällig.

5. Kommentar von :SRK

Allerhöchste Zeit

Es ist beschämend für unser Land, dass es so lange gebraucht hat, um hier auch einen Beruf (Lehrer:in), der gerade dabei ist, personell auszubluten, wieder ein Stück weit attraktiver zu machen. Ganz offensichtlich haben die sogenannten Interessenvertreter der Beamtinnen und Beamten ihr Ohr nicht mehr ganz auf der Schiene der Zeit. Was bitte ist so

Es ist beschämend für unser Land, dass es so lange gebraucht hat, um hier auch einen Beruf (Lehrer:in), der gerade dabei ist, personell auszubluten, wieder ein Stück weit attraktiver zu machen. Ganz offensichtlich haben die sogenannten Interessenvertreter der Beamtinnen und Beamten ihr Ohr nicht mehr ganz auf der Schiene der Zeit. Was bitte ist so erquicklich daran, als von Geburt an chronisch erkrankter, jedoch verbeamteter junger Mensch mit einer Teilzeitstelle exorbitant hohe und ständig weiter steigende PKV-Beiträge (Beihilfetarif: 480 EUR/Monat) zahlen zu müssen? Wo bitte ist hier nochmal genau die Fürsorge des Dienstherrn? Privilegiengefasel aus grauer Vorzeit! Insofern scheint die Einführung der pauschalen Beihilfe ein Schritt in die richtige Richtung.

4. Kommentar von :Pr.

Pauschale Beihilfe als wichtige Option

Wie das Schicksal so spielt: jung verwitwet, zwei kleine Kinder, die Private Versicherung meines Mannes bot keinen Beamtentarif an, die üblichen privaten Beamtenversicherungen wollten mich nicht aufnehmen, weil eines meiner Kinder nach dem Tod des Vaters beim Psychologen war. Gut, dass mich die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen hat. Bis heute

Wie das Schicksal so spielt: jung verwitwet, zwei kleine Kinder, die Private Versicherung meines Mannes bot keinen Beamtentarif an, die üblichen privaten Beamtenversicherungen wollten mich nicht aufnehmen, weil eines meiner Kinder nach dem Tod des Vaters beim Psychologen war.
Gut, dass mich die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen hat. Bis heute zahle ich dort Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ein.

Ich bin weder kinderreich noch gehandicapt. Ich bin einfach nur froh, wenn ich von den doppelten Kosten runter komme.

3. Kommentar von :Reinhard Brand

Erster Schritt zur Bürgerversicherung, teuer für das Land und mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig

Es kann keine vernünftige Lösung sein, künftig hauptsächlich die vermeintlichen Kostenträger unter den Beamtinnen und Beamten in die GKV abzuschieben und in der Folge damit sowohl die GKV als auch der Steuerzahler zu belasten. Die etwa 1,3 % aller Beihilfeberechtigen in BW sind in der Regel nur deshalb gesetzlich krankenversichert, weil sie

Es kann keine vernünftige Lösung sein, künftig hauptsächlich die vermeintlichen Kostenträger unter den Beamtinnen und Beamten in die GKV abzuschieben und in der Folge damit sowohl die GKV als auch der Steuerzahler zu belasten. Die etwa 1,3 % aller Beihilfeberechtigen in BW sind in der Regel nur deshalb gesetzlich krankenversichert, weil sie entweder ein Handicap haben, „Privat“ einen erheblichen Risikozuschlag zahlen müssten oder aber sie sind sehr kinderreich. Im Gegensatz zur PKV, die nachhaltig wirtschaftet, ist die GKV alles andere als wirtschaftlich. Hier entstehen regelmäßig hohe Defizite, die durch Steuermittel ausgeglichen werden.
Die „pauschale Beihilfe“ kommt aber auch das Land deutlich teurer. Bis 2060 rechnet das Land selbst in der Begründung zum Gesetzentwurf mit ca. 133 Mio. Euro/Jahr. Warum wird das Geld zum Fenster rausgeschmissen?? Mit diesen Mehrkosten könnte das Land problemlos für alle von einem Handicap betroffenen Fürsorgeempfängern sämtliche Risikozuschläge der privaten Krankenversicherungen übernehmen, ohne dass zusätzlich die GKV und damit auch der Steuerzahler belastet werden.
Das Ansinnen einiger Politiker in BW ist sehr wohl, den Weg für die Einheits- oder Bürgerversicherung zu bereiten. Die FDP nennt beispielsweise das Hamburger Modell ein Trojanisches Pferd auf dem Weg zu einer Einheits- oder Bürgerversicherung. Nur Bundesländer, in denen die Linken, die SPD oder die Grünen den Ministerpräsidenten stellen, haben das Hamburger Modell eingeführt. Für unser Gesundheitssystem wäre dies fatal, da jede Arzt- oder Zahnarztpraxis dann durchschnittlich auf 54 TEUR Mehrumsatz pro Jahr verzichten muss. Dieses Geld fehlt dann für die Anschaffung oder Erneuerung der notwendigen medizinischen Infrastruktur in den Praxen. Unser Gesundheitssystem, welches aus den beiden positiven miteinander konkurrierenden Säulen GKV und PKV besteht, gilt weltweit als eines der besten. Weshalb dann dieses Gesundheitssystem angreifen? Why change a winning system?
Das Hamburger Modell bringt kein „echtes Wahlrecht“ für die Beamtenschaft. Das Wahlrecht ist eine Einbahnstraße, da ein Rückwechsel in die PKV ausgeschlossen wird. Außerdem werden durch das Hamburger Modell Insellösungen geschaffen. Bislang haben nur fünf Bundesländer das Hamburger Modell. Wer sich in Baden-Württemberg also für die GKV entscheidet, hat dann ein Problem, wenn er in ein Bundesland oder zur Bundesverwaltung ohne Hamburger Modell wechselt.
Der Verband der PKV hat ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Einführung des sog. Hamburger Modells in Baden-Württemberg mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Beamtenstatus untersucht. Dieses Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Einführung einer pauschalen Beihilfe im Hinblick auf Art 33 V GG auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken stößt. Basierend auf der Rechtsprechung des BVerfG darf der Dienstherr seine Pflicht zur Alimentation und Fürsorge nicht auf Dritte (hier: GKV) delegieren, deren Leistungsumfang er nicht bestimmen kann.
Die grün angeführte Landesregierung hat bereits mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 ein Gesetz erlassen, dessen Maßnahmen aus verfassungsrechtlichen Gründen zum größtenteils wieder korrigiert werden mussten. Ich warne davor, hier abermals ein Gesetz zu verabschieden, das wieder nicht verfassungskonform ist.
Ergo: Nicht alle werden aus Fehlern klug, mal schauen, ob es bei der grün geführten Landesregierung funktioniert.

2. Kommentar von :ohne Name 38315

Pauschale Beihilfe ist ein Beitrag zur Gleichbehandlung

Ich bin seit 2014 Beamtin in Teilzeit und habe mich bewusst für die solidarisch, freiwillig gesetzliche Krankenversicherung entschieden, mit all den Vorteilen und Nachteilen in der Hoffnung, dass eines Tages mir der Arbeitgeberanteil in Höhe des hälftigen KV Betrages erstattet wird. Das warten hat sich nun endlich gelohnt. Die Einführung der

Ich bin seit 2014 Beamtin in Teilzeit und habe mich bewusst für die solidarisch, freiwillig gesetzliche Krankenversicherung entschieden, mit all den Vorteilen und Nachteilen in der Hoffnung, dass eines Tages mir der Arbeitgeberanteil in Höhe des hälftigen KV Betrages erstattet wird. Das warten hat sich nun endlich gelohnt. Die Einführung der pauschalen Beihilfe ist ein Beitrag zur Gleichbehandlung, sodass mir endlich wie bei Arbeitnehmer - der hälftige KV-Beitrag erstattet wird. Hätte ich mich damals für die private KV entschieden, wäre mir damals schon bewusst gewesen, dass ein Wechsel in die GKV bei einer Verbeamtung auf Lebenszeit nicht mehr möglich wäre. Wie im Gesetzesentwurf niedergeschrieben soll das Vorteilshopping vermieden werden.

1. Kommentar von :ohne Name 38225

Wechsel für bereits privatversicherte Beamte und Beamtinnen

Wird den bereits privatversicherten Beamten und Beamtinnen die Möglichkeit eröffnet in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?
Wenn nicht, könne man dies zumindest denjenigen, die innerhalb der letzten 5 Jahre in ihr Beamtenverhältnis getreten sind, dies ermöglichen?